Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.05.1986

Geschäftszahl

86/11/0015

Rechtssatz

Will die Berufungsbehörde einen weiteren Grund als die Erstbehörde für die Entziehung der Lenkerberechtigung heranziehen, so ist entsprechend Parteiengehör zu gewähren, auch wenn die dafür maßgeblichen Ermittlungsergebnisse bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgehalten wurden (Hinweis E 13.4.1964, 0061/63, VwSlg 6300 A/1964, E 6.2.1974, 1428/73).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1986:1986110015.X01