Aus einer Zusage des die Fahrzeugkontrolle durchführenden Organes der öffentlichen Aufsicht gegenüber dem Lenker, der kein Verbandzeug mitführt, bei fristgerechter Vorlage des Verbandzeuges von der Verhängung einer Organstrafverfügung oder von der Erstattung der Anzeige abzusehen, kann nicht abgeleitet werden, die - bereits vorher verwirklichte - Tat sei unter den Voraussetzungen des § 21 Abs 1 und 2 VStG begangen worden (Hinweis E 9.2.1987, 86/10/0176).Aus einer Zusage des die Fahrzeugkontrolle durchführenden Organes der öffentlichen Aufsicht gegenüber dem Lenker, der kein Verbandzeug mitführt, bei fristgerechter Vorlage des Verbandzeuges von der Verhängung einer Organstrafverfügung oder von der Erstattung der Anzeige abzusehen, kann nicht abgeleitet werden, die - bereits vorher verwirklichte - Tat sei unter den Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz eins und 2 VStG begangen worden (Hinweis E 9.2.1987, 86/10/0176).