Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 82/11/0252

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

82/11/0252

Entscheidungsdatum

12.04.1983

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Dem im Paragraph 45, Absatz 3, AVG 1950 verankerten Anspruch der Partei eines Verwaltungsverfahrens kann auch durch die Aufforderung der Behörde zur Akteneinsicht Genüge getan werden. Diese Aufforderung ist aber nach dem Sinn dieser Verfahrensnorm nur dann ausreichend, wenn einerseits für die Partei aus der Aufforderung erkennbar ist, dass ihr damit Gelegenheit gegeben werden soll, von durchgeführten Beweisaufnahmen Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen, und ihr andererseits auch die Möglichkeit der Überlegung und einer entsprechenden Formulierung ihrer Stellungnahme geboten wird (Hinweis E 7.2.1958, 2091/55, VwSlg 4557 A/1958).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982110252.X01

Im RIS seit

02.09.2004

Dokumentnummer

JWR_1982110252_19830412X01

Rechtssatz für 82/08/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

82/08/0013

Entscheidungsdatum

01.06.1983

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/11/0252 E 12. April 1983 RS 1

Stammrechtssatz

Dem im Paragraph 45, Absatz 3, AVG 1950 verankerten Anspruch der Partei eines Verwaltungsverfahrens kann auch durch die Aufforderung der Behörde zur Akteneinsicht Genüge getan werden. Diese Aufforderung ist aber nach dem Sinn dieser Verfahrensnorm nur dann ausreichend, wenn einerseits für die Partei aus der Aufforderung erkennbar ist, dass ihr damit Gelegenheit gegeben werden soll, von durchgeführten Beweisaufnahmen Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen, und ihr andererseits auch die Möglichkeit der Überlegung und einer entsprechenden Formulierung ihrer Stellungnahme geboten wird (Hinweis E 7.2.1958, 2091/55, VwSlg 4557 A/1958).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982080013.X03

Im RIS seit

02.09.2004

Dokumentnummer

JWR_1982080013_19830601X03

Rechtssatz für 84/11/0234

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 12015 A/1986

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

84/11/0234

Entscheidungsdatum

12.02.1986

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/11/0252 E 12. April 1983 RS 1

Stammrechtssatz

Dem im Paragraph 45, Absatz 3, AVG 1950 verankerten Anspruch der Partei eines Verwaltungsverfahrens kann auch durch die Aufforderung der Behörde zur Akteneinsicht Genüge getan werden. Diese Aufforderung ist aber nach dem Sinn dieser Verfahrensnorm nur dann ausreichend, wenn einerseits für die Partei aus der Aufforderung erkennbar ist, dass ihr damit Gelegenheit gegeben werden soll, von durchgeführten Beweisaufnahmen Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen, und ihr andererseits auch die Möglichkeit der Überlegung und einer entsprechenden Formulierung ihrer Stellungnahme geboten wird (Hinweis E 7.2.1958, 2091/55, VwSlg 4557 A/1958).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984110234.X01

Im RIS seit

04.03.2005

Dokumentnummer

JWR_1984110234_19860212X01

Rechtssatz für 90/12/0265

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

90/12/0265

Entscheidungsdatum

10.06.1991

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/11/0252 E 12. April 1983 RS 1

Stammrechtssatz

Dem im Paragraph 45, Absatz 3, AVG 1950 verankerten Anspruch der Partei eines Verwaltungsverfahrens kann auch durch die Aufforderung der Behörde zur Akteneinsicht Genüge getan werden. Diese Aufforderung ist aber nach dem Sinn dieser Verfahrensnorm nur dann ausreichend, wenn einerseits für die Partei aus der Aufforderung erkennbar ist, dass ihr damit Gelegenheit gegeben werden soll, von durchgeführten Beweisaufnahmen Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen, und ihr andererseits auch die Möglichkeit der Überlegung und einer entsprechenden Formulierung ihrer Stellungnahme geboten wird (Hinweis E 7.2.1958, 2091/55, VwSlg 4557 A/1958).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990120265.X09

Im RIS seit

27.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1990120265_19910610X09

Rechtssatz für 91/18/0093

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/18/0093

Entscheidungsdatum

13.09.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/18/0094

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/11/0252 E 12. April 1983 RS 1

Stammrechtssatz

Dem im Paragraph 45, Absatz 3, AVG 1950 verankerten Anspruch der Partei eines Verwaltungsverfahrens kann auch durch die Aufforderung der Behörde zur Akteneinsicht Genüge getan werden. Diese Aufforderung ist aber nach dem Sinn dieser Verfahrensnorm nur dann ausreichend, wenn einerseits für die Partei aus der Aufforderung erkennbar ist, dass ihr damit Gelegenheit gegeben werden soll, von durchgeführten Beweisaufnahmen Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen, und ihr andererseits auch die Möglichkeit der Überlegung und einer entsprechenden Formulierung ihrer Stellungnahme geboten wird (Hinweis E 7.2.1958, 2091/55, VwSlg 4557 A/1958).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991180093.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2009

Dokumentnummer

JWR_1991180093_19910913X01