Wird ein Bescheid, der eine Teilung in mehrere Punkte im Sinne des § 59 Abs 1 AVG 1950 nicht zuläßt, nur im abweislichen Teil angefochten, so hat der Verwaltungsgerichtshof wenn einer der Gründe des § 42 Abs 2 VwGG 1965 vorliegt, den Bescheid zur Gänze aufzuheben.Wird ein Bescheid, der eine Teilung in mehrere Punkte im Sinne des Paragraph 59, Absatz eins, AVG 1950 nicht zuläßt, nur im abweislichen Teil angefochten, so hat der Verwaltungsgerichtshof wenn einer der Gründe des Paragraph 42, Absatz 2, VwGG 1965 vorliegt, den Bescheid zur Gänze aufzuheben.