Als Werbungskosten kommen nach § 30 Abs 4 EStG 1972 nur Aufwendungen in Betracht, die unmittelbar durch das Veräußerungsgeschäft selbst verursacht sind.Als Werbungskosten kommen nach Paragraph 30, Absatz 4, EStG 1972 nur Aufwendungen in Betracht, die unmittelbar durch das Veräußerungsgeschäft selbst verursacht sind.