Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.10.1978

Geschäftszahl

1006/76

Rechtssatz

Als Werbungskosten kommen nach Paragraph 30, Absatz 4, EStG 1972 nur Aufwendungen in Betracht, die unmittelbar durch das Veräußerungsgeschäft selbst verursacht sind.