Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.1984

Geschäftszahl

83/14/0266

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1006/76 E 24. Oktober 1978 VwSlg 5307 F/1978; RS 3

Stammrechtssatz

Als Werbungskosten kommen nach Paragraph 30, Absatz 4, EStG 1972 nur Aufwendungen in Betracht, die unmittelbar durch das Veräußerungsgeschäft selbst verursacht sind.