Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1972 § 30

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 440/1972

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

13.12.1972

Außerkrafttretensdatum

31.12.1981

Abkürzung

EStG 1972

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)

Text

Spekulationsgeschäfte

Paragraph 30, (1) Spekulationsgeschäfte sind:

  1. Ziffer eins
    Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung beträgt:
    1. Litera a
      Bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über Grundstücke unterliegen, nicht mehr als fünf Jahre,
    2. Litera b
      bei anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere bei Wertpapieren, nicht mehr als ein Jahr,
  2. Ziffer 2
    Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung der Wirtschaftsgüter früher erfolgt als der Erwerb.
  1. Absatz 2,Außer Ansatz bleiben die Einkünfte aus der Veräußerung von:
    1. Ziffer eins
      Schuldverschreibungen von Schuldnern, die Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland haben, ausgenommen Wandelschuldverschreibungen und Gewinnschuldverschreibungen,
    2. Ziffer 2
      Forderungen, die in ein inländisches öffentliches Schuldbuch eingetragen sind.
  2. Absatz 3,Spekulationsgeschäfte liegen nicht vor,
    1. Ziffer eins
      soweit die Einkünfte aus den Veräußerungsgeschäften zu den Einkünften im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 6 gehören,
    2. Ziffer 2
      wenn Grundstücke im Wege eines Enteignungsverfahrens oder freiwillig zur Abwendung eines nachweisbar unmittelbar drohenden Enteignungsverfahrens veräußert werden.
  3. Absatz 4,Die Einkünfte aus Spekulationsgeschäften ergeben sich als der Unterschied zwischen dem Veräußerungserlös einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits. Die Einkünfte aus Spekulationsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn die gesamten aus Spekulationsgeschäften erzielten Einkünfte im Kalenderjahr weniger als 6000 S betragen. Führen die Spekulationsgeschäfte in einem Kalenderjahr insgesamt zu einem Verlust, so ist dieser nicht ausgleichsfähig (Paragraph 2, Absatz 2,).

Schlagworte

Spekulationsgewinn, Enteignung, Verlustausgleichsverbot, Freigrenze, Anschaffungskosten

Gesetzesnummer

10004110

Dokumentnummer

NOR12045424

Alte Dokumentnummer

N3197211937S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/440/P30/NOR12045424

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