Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1972 § 30

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 440/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

01.01.1982

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

EStG 1972

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 1 lit. a:
ab 1. 1. 1982 (Veranlagungsjahr 1982)
§ 58 Abs. 2 BGBl. Nr. 520/1981.
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)

Text

Spekulationsgeschäfte

Paragraph 30,
  1. Absatz eins,Spekulationsgeschäfte sind:
    1. Ziffer eins
      Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung beträgt:
      1. Litera a
        Bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über Grundstücke unterliegen, nicht mehr als fünf Jahre. Für Grundstücke, bei denen innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Anschaffung vom Recht einer Zehntelabsetzung im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 Gebrauch gemacht wird, verlängert sich die Frist im Sinne des ersten Satzes auf zehn Jahre.
      2. Litera b
        bei anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere bei Wertpapieren, nicht mehr als ein Jahr,
    2. Ziffer 2
      Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung der Wirtschaftsgüter früher erfolgt als der Erwerb.
  2. Absatz 2,Außer Ansatz bleiben die Einkünfte aus der Veräußerung von:
    1. Ziffer eins
      Schuldverschreibungen von Schuldnern, die Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland haben, ausgenommen Wandelschuldverschreibungen und Gewinnschuldverschreibungen,
    2. Ziffer 2
      Forderungen, die in ein inländisches öffentliches Schuldbuch eingetragen sind.
  3. Absatz 3,Spekulationsgeschäfte liegen nicht vor,
    1. Ziffer eins
      soweit die Einkünfte aus den Veräußerungsgeschäften zu den Einkünften im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 6 gehören,
    2. Ziffer 2
      wenn Grundstücke im Wege eines Enteignungsverfahrens oder freiwillig zur Abwendung eines nachweisbar unmittelbar drohenden Enteignungsverfahrens veräußert werden.
  4. Absatz 4,Die Einkünfte aus Spekulationsgeschäften ergeben sich als der Unterschied zwischen dem Veräußerungserlös einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits. Die Einkünfte aus Spekulationsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn die gesamten aus Spekulationsgeschäften erzielten Einkünfte im Kalenderjahr weniger als 6000 S betragen. Führen die Spekulationsgeschäfte in einem Kalenderjahr insgesamt zu einem Verlust, so ist dieser nicht ausgleichsfähig (Paragraph 2, Absatz 2,).

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 520/1981

Schlagworte

Spekulationsgewinn, Enteignung, Verlustausgleichsverbot,
Freigrenze, Anschaffungskosten

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018

Gesetzesnummer

10004110

Dokumentnummer

NOR12047440

Alte Dokumentnummer

N3198113034R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/440/P30/NOR12047440

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