Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1972
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 30
Inkrafttretensdatum
01.01.1982
Außerkrafttretensdatum
31.12.2018
Abkürzung
EStG 1972
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 1 lit. a:
ab 1. 1. 1982 (Veranlagungsjahr 1982)
§ 58 Abs. 2
BGBl. Nr. 520/1981.
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988,
BGBl. Nr. 400/1988)
Text
Spekulationsgeschäfte
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Spekulationsgeschäfte sind:
Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung beträgt:
Bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über Grundstücke unterliegen, nicht mehr als fünf Jahre. Für Grundstücke, bei denen innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Anschaffung vom Recht einer Zehntelabsetzung im Sinne des § 28 Abs. 2 Z 1 bis 3 Gebrauch gemacht wird, verlängert sich die Frist im Sinne des ersten Satzes auf zehn Jahre.Bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über Grundstücke unterliegen, nicht mehr als fünf Jahre. Für Grundstücke, bei denen innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Anschaffung vom Recht einer Zehntelabsetzung im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 Gebrauch gemacht wird, verlängert sich die Frist im Sinne des ersten Satzes auf zehn Jahre.
bei anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere bei Wertpapieren, nicht mehr als ein Jahr,
Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung der Wirtschaftsgüter früher erfolgt als der Erwerb.
(2)Absatz 2,Außer Ansatz bleiben die Einkünfte aus der Veräußerung von:
Schuldverschreibungen von Schuldnern, die Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland haben, ausgenommen Wandelschuldverschreibungen und Gewinnschuldverschreibungen,
Forderungen, die in ein inländisches öffentliches Schuldbuch eingetragen sind.
(3)Absatz 3,Spekulationsgeschäfte liegen nicht vor,
soweit die Einkünfte aus den Veräußerungsgeschäften zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 6 gehören,soweit die Einkünfte aus den Veräußerungsgeschäften zu den Einkünften im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 6 gehören,
wenn Grundstücke im Wege eines Enteignungsverfahrens oder freiwillig zur Abwendung eines nachweisbar unmittelbar drohenden Enteignungsverfahrens veräußert werden.
(4)Absatz 4,Die Einkünfte aus Spekulationsgeschäften ergeben sich als der Unterschied zwischen dem Veräußerungserlös einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits. Die Einkünfte aus Spekulationsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn die gesamten aus Spekulationsgeschäften erzielten Einkünfte im Kalenderjahr weniger als 6000 S betragen. Führen die Spekulationsgeschäfte in einem Kalenderjahr insgesamt zu einem Verlust, so ist dieser nicht ausgleichsfähig (§ 2 Abs. 2).Die Einkünfte aus Spekulationsgeschäften ergeben sich als der Unterschied zwischen dem Veräußerungserlös einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits. Die Einkünfte aus Spekulationsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn die gesamten aus Spekulationsgeschäften erzielten Einkünfte im Kalenderjahr weniger als 6000 S betragen. Führen die Spekulationsgeschäfte in einem Kalenderjahr insgesamt zu einem Verlust, so ist dieser nicht ausgleichsfähig (Paragraph 2, Absatz 2,).
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. Nr. 520/1981
Schlagworte
Spekulationsgewinn, Enteignung, Verlustausgleichsverbot,
Freigrenze, Anschaffungskosten
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2018
Gesetzesnummer
10004110
Dokumentnummer
NOR12047440
Alte Dokumentnummer
N3198113034R