Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit hatte die Behörde das nach § 77 Abs 2 GewO 1973 zu ermittelnde Beurteilungsmaß zugrundezulegen. Eine Überschreitung des Beurteilungsmaßes bedeutet, dass die Belästigungen nicht als zumutbar zu beurteilen sind (Hinweis E 11.12.1981, 2958/80).Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit hatte die Behörde das nach Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1973 zu ermittelnde Beurteilungsmaß zugrundezulegen. Eine Überschreitung des Beurteilungsmaßes bedeutet, dass die Belästigungen nicht als zumutbar zu beurteilen sind (Hinweis E 11.12.1981, 2958/80).