Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.10.1982

Geschäftszahl

82/04/0054

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit hatte die Behörde das nach Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1973 zu ermittelnde Beurteilungsmaß zugrundezulegen. Eine Überschreitung des Beurteilungsmaßes bedeutet, dass die Belästigungen nicht als zumutbar zu beurteilen sind (Hinweis E 11.12.1981, 2958/80).