Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.04.1984

Geschäftszahl

83/04/0295

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/04/0054 E 15. Oktober 1982 RS 6

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit hatte die Behörde das nach Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1973 zu ermittelnde Beurteilungsmaß zugrundezulegen. Eine Überschreitung des Beurteilungsmaßes bedeutet, dass die Belästigungen nicht als zumutbar zu beurteilen sind (Hinweis E 11.12.1981, 2958/80).