Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 83/04/0230

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 11325 A/1984

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

83/04/0230

Entscheidungsdatum

14.02.1984

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Bei Beantwortung der Frage, ob eine behördliche Anordnung nach Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1973 rechtfertigende "rechtskräftige Feststellung im Strafverfahren" vorliegt, ist jedenfalls auch zu prüfen, ob ein derartiger Ausspruch die Feststellung einer gesetzwidrigen Gewerbeausübung erkennen lässt, der durch Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes als "contrarius actus" begegnet werden kann (Hinweis E 28.1.1983, 82/04/0139). Dies setzt voraus, dass es sich nicht etwa um eine bereits abgeschlossene - unbefugte - Gewerbeausübung bzw um eine Gewerbeausübung handelt, deren ursprünglich vorgelegene Gesetzwidrigkeit zB durch eine in der Folge erwirkte gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung nicht mehr gegeben st, da hiedurch der im Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1973 geforderte, der Rechtsordnung entsprechende Zustand in Ansehung der auf die Betriebsanlage bezogenen Gewerbeausübung hergestellt wurde.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983040230.X02

Im RIS seit

24.06.2004

Dokumentnummer

JWR_1983040230_19840214X02

Rechtssatz für 86/04/0252

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

86/04/0252

Entscheidungsdatum

05.05.1987

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/04/0230 E 14. Februar 1984 VwSlg 11325 A/1984 RS 2

Stammrechtssatz

Bei Beantwortung der Frage, ob eine behördliche Anordnung nach Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1973 rechtfertigende "rechtskräftige Feststellung im Strafverfahren" vorliegt, ist jedenfalls auch zu prüfen, ob ein derartiger Ausspruch die Feststellung einer gesetzwidrigen Gewerbeausübung erkennen lässt, der durch Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes als "contrarius actus" begegnet werden kann (Hinweis E 28.1.1983, 82/04/0139). Dies setzt voraus, dass es sich nicht etwa um eine bereits abgeschlossene - unbefugte - Gewerbeausübung bzw um eine Gewerbeausübung handelt, deren ursprünglich vorgelegene Gesetzwidrigkeit zB durch eine in der Folge erwirkte gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung nicht mehr gegeben st, da hiedurch der im Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1973 geforderte, der Rechtsordnung entsprechende Zustand in Ansehung der auf die Betriebsanlage bezogenen Gewerbeausübung hergestellt wurde.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986040252.X02

Im RIS seit

28.09.2005

Dokumentnummer

JWR_1986040252_19870505X02

Rechtssatz für 86/04/0209

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

86/04/0209

Entscheidungsdatum

22.11.1988

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/04/0230 E 14. Februar 1984 VwSlg 11325 A/1984 RS 2

Stammrechtssatz

Bei Beantwortung der Frage, ob eine behördliche Anordnung nach Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1973 rechtfertigende "rechtskräftige Feststellung im Strafverfahren" vorliegt, ist jedenfalls auch zu prüfen, ob ein derartiger Ausspruch die Feststellung einer gesetzwidrigen Gewerbeausübung erkennen lässt, der durch Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes als "contrarius actus" begegnet werden kann (Hinweis E 28.1.1983, 82/04/0139). Dies setzt voraus, dass es sich nicht etwa um eine bereits abgeschlossene - unbefugte - Gewerbeausübung bzw um eine Gewerbeausübung handelt, deren ursprünglich vorgelegene Gesetzwidrigkeit zB durch eine in der Folge erwirkte gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung nicht mehr gegeben st, da hiedurch der im Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1973 geforderte, der Rechtsordnung entsprechende Zustand in Ansehung der auf die Betriebsanlage bezogenen Gewerbeausübung hergestellt wurde.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986040209.X01

Im RIS seit

23.09.2005

Dokumentnummer

JWR_1986040209_19881122X01