Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0012/74

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

0012/74

Entscheidungsdatum

10.05.1974

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4 impl;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl;

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde besitzt nicht das Recht, von der Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG Gebrauch zu machen, wenn es nur darum geht, den Parteien des Verwaltungsverfahrens die ihnen bisher nicht eingeräumte Gelegenheit zu geben, angesichts des festgestellten Sachverhaltes ihre Recht und rechtlichen Interessen geltend zu machen. Die Mangelhaftigkeit des Verfahrens berechtigt die Berufungsbehörde weiters nach der Vorschrift des Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn sich der Mangel nicht anders als mit Durchführung einer mündlichen Verhandlung beheben läßt. (Hinweis auf E vom 26.10.1961, Zl. 0172/61, VwSlg. 5653 A/1961)

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz) Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1974000012.X02

Im RIS seit

28.11.2002

Dokumentnummer

JWR_1974000012_19740510X02

Rechtssatz für 82/17/0065

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

82/17/0065

Entscheidungsdatum

23.10.1985

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0012/74 E 10. Mai 1974 RS 2

Stammrechtssatz

Die Berufungsbehörde besitzt nicht das Recht, von der Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG Gebrauch zu machen, wenn es nur darum geht, den Parteien des Verwaltungsverfahrens die ihnen bisher nicht eingeräumte Gelegenheit zu geben, angesichts des festgestellten Sachverhaltes ihre Recht und rechtlichen Interessen geltend zu machen. Die Mangelhaftigkeit des Verfahrens berechtigt die Berufungsbehörde weiters nach der Vorschrift des Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn sich der Mangel nicht anders als mit Durchführung einer mündlichen Verhandlung beheben läßt. (Hinweis auf E vom 26.10.1961, Zl. 0172/61, VwSlg. 5653 A/1961)

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1982170065.X08

Im RIS seit

23.10.1985

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2015

Dokumentnummer

JWR_1982170065_19851023X08