Die Berufungsbehörde besitzt nicht das Recht, von der Bestimmung des § 66 Abs 2 AVG Gebrauch zu machen, wenn es nur darum geht, den Parteien des Verwaltungsverfahrens die ihnen bisher nicht eingeräumte Gelegenheit zu geben, angesichts des festgestellten Sachverhaltes ihre Recht und rechtlichen Interessen geltend zu machen. Die Mangelhaftigkeit des Verfahrens berechtigt die Berufungsbehörde weiters nach der Vorschrift des § 66 Abs 2 AVG nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn sich der Mangel nicht anders als mit Durchführung einer mündlichen Verhandlung beheben läßt. (Hinweis auf E vom 26.10.1961, Zl. 0172/61, VwSlg. 5653 A/1961)Die Berufungsbehörde besitzt nicht das Recht, von der Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG Gebrauch zu machen, wenn es nur darum geht, den Parteien des Verwaltungsverfahrens die ihnen bisher nicht eingeräumte Gelegenheit zu geben, angesichts des festgestellten Sachverhaltes ihre Recht und rechtlichen Interessen geltend zu machen. Die Mangelhaftigkeit des Verfahrens berechtigt die Berufungsbehörde weiters nach der Vorschrift des Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn sich der Mangel nicht anders als mit Durchführung einer mündlichen Verhandlung beheben läßt. (Hinweis auf E vom 26.10.1961, Zl. 0172/61, VwSlg. 5653 A/1961)