Tut die Behörde in ihrer positiven Ermessensentscheidung nicht dar, aus welchen Gründen sie bei der sohin vorzunehmenden Interessenabwägung den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit gegenüber jenen der Billigkeit den Vorzug einräumte, ist der Bescheid, wenn nach der Aktenlage nicht ausgeschlossen werden kann, daß die belangte Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Bescheid hatte kommen können, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs 2 lit c Z 3 VwGG aufzuheben, und zwar ungeachtet des Umstandes, daß die Beschwerde diesen Verfahrensmangel nicht rügt (Hinweis E 16.2.1973, 1798/72 VwSlg 4501 F/1972).Tut die Behörde in ihrer positiven Ermessensentscheidung nicht dar, aus welchen Gründen sie bei der sohin vorzunehmenden Interessenabwägung den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit gegenüber jenen der Billigkeit den Vorzug einräumte, ist der Bescheid, wenn nach der Aktenlage nicht ausgeschlossen werden kann, daß die belangte Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Bescheid hatte kommen können, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 3, VwGG aufzuheben, und zwar ungeachtet des Umstandes, daß die Beschwerde diesen Verfahrensmangel nicht rügt (Hinweis E 16.2.1973, 1798/72 VwSlg 4501 F/1972).