Die zweimalige Übertretung des § 38 Abs 5 StVO und die im Zusammenhang mit diesen Übertretungen erfolgte Verweigerung der Atemluftprobe können - mangels näherer Feststellungen über die örtlichen, witterungs- und verkehrsbedingten Verhältnisse unter denen die erstgenannten Übertretungen begangen wurden - nicht als den bestimmten Tatsachen nach § 66 Abs 2 lit e oder f KFG gleichgesetzt werden.Die zweimalige Übertretung des Paragraph 38, Absatz 5, StVO und die im Zusammenhang mit diesen Übertretungen erfolgte Verweigerung der Atemluftprobe können - mangels näherer Feststellungen über die örtlichen, witterungs- und verkehrsbedingten Verhältnisse unter denen die erstgenannten Übertretungen begangen wurden - nicht als den bestimmten Tatsachen nach Paragraph 66, Absatz 2, Litera e, oder f KFG gleichgesetzt werden.