Es kann keine Berücksichtigung finden, dass die einmalige Verweigerung der Atemluftprobe nach § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO 1960 auch im Zusammenhalt mit einem einmaligen Lenken eines Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Hinweis E 15.2.1980, 2728/78) nach der vor der 5. Kraftfahrgesetz-Novelle bestehenden Rechtslage (Hinweis E 18.1.1980, 1481/79, VwSlg 10014 A/1980) nicht geeignet war, die Annahme der Verkehrszuverlässigkeit eines Kraftfahrzeuglenkers zu begründen (Hinweis E 28.9.1981, 82/11/0078 und E 9.11.1982, 82/11/0163).Es kann keine Berücksichtigung finden, dass die einmalige Verweigerung der Atemluftprobe nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 auch im Zusammenhalt mit einem einmaligen Lenken eines Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Hinweis E 15.2.1980, 2728/78) nach der vor der 5. Kraftfahrgesetz-Novelle bestehenden Rechtslage (Hinweis E 18.1.1980, 1481/79, VwSlg 10014 A/1980) nicht geeignet war, die Annahme der Verkehrszuverlässigkeit eines Kraftfahrzeuglenkers zu begründen (Hinweis E 28.9.1981, 82/11/0078 und E 9.11.1982, 82/11/0163).