Der nicht verkehrszuverlässige Lenker ist in erster Linie eine Gefahr für die anderen Straßenbenützer. Die Behörde muss somit vor allem trachten, die Gefährdung der übrigen Straßenbenützer auszuschalten (Hinweis E 19.1.1979, 666/78 und E 23.3.1979, 1793/77).