Wird der Konkurs (zufolge einer Abweisung des Antrages auf Konkurseröffnung aus anderen Gründen als mangels hinreichenden Vermögens ) durch das Rekursgericht gemäß § 78 Abs 1 KO rechtskräftig aufgehoben, so ist der Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld abzuweisen. Tritt die Rechtskraft des Beschlusses nach § 78 Abs 1 KO erst nach Erlassung des Bescheides über den Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld ein, so ist die Zuerkennung gem § 9 Abs 1 IESG zu widerrufen.Wird der Konkurs (zufolge einer Abweisung des Antrages auf Konkurseröffnung aus anderen Gründen als mangels hinreichenden Vermögens ) durch das Rekursgericht gemäß Paragraph 78, Absatz eins, KO rechtskräftig aufgehoben, so ist der Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld abzuweisen. Tritt die Rechtskraft des Beschlusses nach Paragraph 78, Absatz eins, KO erst nach Erlassung des Bescheides über den Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld ein, so ist die Zuerkennung gem Paragraph 9, Absatz eins, IESG zu widerrufen.