Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.07.1980

Geschäftszahl

1950/79

Rechtssatz

Wird der Konkurs (zufolge einer Abweisung des Antrages auf Konkurseröffnung aus anderen Gründen als mangels hinreichenden Vermögens ) durch das Rekursgericht gemäß Paragraph 78, Absatz eins, KO rechtskräftig aufgehoben, so ist der Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld abzuweisen. Tritt die Rechtskraft des Beschlusses nach Paragraph 78, Absatz eins, KO erst nach Erlassung des Bescheides über den Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld ein, so ist die Zuerkennung gem Paragraph 9, Absatz eins, IESG zu widerrufen.