Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 324/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.10.2005

Außerkrafttretensdatum

30.06.2008

Abkürzung

IESG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Widerruf und Rückforderung

Paragraph 9, (1) Sofern der Bezug von Insolvenz-Ausfallgeld oder einem Vorschuß darauf durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt wurde oder der Empfänger erkennen mußte, daß die Zahlung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte, ist die zu Unrecht bezogene Leistung mit Bescheid zu widerrufen und rückzufordern. Gleiches gilt, wenn eine Verurteilung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins a, vorliegt. Die Erlassung eines Rückforderungsbescheides ist nicht mehr zulässig, wenn seit der Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes durch die Geschäftsstelle mehr als fünf Jahre vergangen sind.

  1. Absatz 2,Ausfertigungen der Bescheide nach Absatz eins, sind auch dem Arbeitgeber (ehemaligen Arbeitgeber) und im Falle eines Konkursverfahrens dem Masseverwalter zuzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2008

Gesetzesnummer

10008418

Dokumentnummer

NOR40067799

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/324/P9/NOR40067799

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