Die Behörde zweiter Instanz darf inhaltlich in ihrer Entscheidung nicht über den Inhalt des erstinstanzlichen Bescheides hinausgehen; ansonsten belastet sie den Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes wegen funktioneller Unzuständigkeit. (Hinweis auf E vom 6.5.1954, Zl. 2483/52; VwSlg. Nr. 3403 A/1954)