Die gerichtliche Strafbarkeit einer Tat schließt die Zulässigkeit ihrer Ahndung als Verwaltungsübertretung nur in denjenigen Fällen aus, in denen das Gesetz ausdrücklich eine Einschränkung des im Verhältnis zwischen dem Justizstrafrecht und dem Verwaltungsstrafrecht geltenden Kumulationsprinzips vorsieht. Eine solche Einschränkung kann weder dem Art VIII EGVG 1950 noch dem § 496 StG entnommen werden (Hinweis E 12.7.1951, VwSlg 2199 A/1951).Die gerichtliche Strafbarkeit einer Tat schließt die Zulässigkeit ihrer Ahndung als Verwaltungsübertretung nur in denjenigen Fällen aus, in denen das Gesetz ausdrücklich eine Einschränkung des im Verhältnis zwischen dem Justizstrafrecht und dem Verwaltungsstrafrecht geltenden Kumulationsprinzips vorsieht. Eine solche Einschränkung kann weder dem Artikel römisch acht, EGVG 1950 noch dem Paragraph 496, StG entnommen werden (Hinweis E 12.7.1951, VwSlg 2199 A/1951).