Bundesrecht konsolidiert

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Verwaltungsstrafgesetz 1991 § 30

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsstrafgesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 52/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

01.02.1991

Außerkrafttretensdatum

28.02.2013

Abkürzung

VStG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Zusammentreffen verschiedener strafbarer Handlungen

Paragraph 30,
  1. Absatz eins,Liegen einem Beschuldigten von verschiedenen Behörden zu ahndende Verwaltungsübertretungen oder eine Verwaltungsübertretung und eine andere von einer Verwaltungsbehörde oder einem Gericht zu ahndende strafbare Handlung zur Last, so sind die strafbaren Handlungen unabhängig voneinander zu verfolgen, und zwar in der Regel auch dann, wenn die strafbaren Handlungen durch ein und dieselbe Tat begangen worden sind.
  2. Absatz 2,Ist aber eine Tat von den Behörden nur zu ahnden, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit anderer Verwaltungsbehörden oder der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, und ist es zweifelhaft, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, so hat die Behörde das Strafverfahren auszusetzen, bis über diese Frage von der sonst in Betracht kommenden Verwaltungsbehörde oder vom Gericht rechtskräftig entschieden ist.
  3. Absatz 3,Hat die Behörde vor dieser Entscheidung ein Straferkenntnis gefällt, so darf es vorläufig nicht vollzogen werden. Ergibt sich später, daß das Verwaltungsstrafverfahren nicht hätte durchgeführt werden sollen, so hat die Behörde erster Instanz, wenn aber in der Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, dieser, das Straferkenntnis außer Kraft zu setzen und das Verfahren einzustellen.
  4. Absatz 4,Die Gerichte und die sonst in Betracht kommenden Verwaltungsbehörden haben eine entgegen Absatz 3, vollstreckte Verwaltungsstrafe auf die von ihnen wegen derselben Tat verhängte Strafe anzurechnen.

Anmerkung

Zum Begriff der "Behörde" vgl. Art. VI Abs. 1 EGVG, BGBl. Nr. 50/1991; zu den "Verwaltungsbehörden" im Sinne des § 30 gehören die nicht zur Anwendung des VStG berufenen Behörden.

Schlagworte

Vollzug, Anrechnung, Kumulation, Realkonkurrenz, Idealkonkurrenz, subjektive Konnexität

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

10005770

Dokumentnummer

NOR12063114

Alte Dokumentnummer

N4199114077J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/52/P30/NOR12063114

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