Bundesrecht konsolidiert

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Verwaltungsstrafgesetz 1991 § 30

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsstrafgesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

VStG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Zusammentreffen verschiedener strafbarer Handlungen

Paragraph 30,
  1. Absatz eins,Liegen einem Beschuldigten von verschiedenen Behörden zu ahndende Verwaltungsübertretungen oder eine Verwaltungsübertretung und eine andere von einer Verwaltungsbehörde oder einem Gericht zu ahndende strafbare Handlung zur Last, so sind die strafbaren Handlungen unabhängig voneinander zu verfolgen, und zwar in der Regel auch dann, wenn die strafbaren Handlungen durch ein und dieselbe Tat begangen worden sind.
  2. Absatz 2,Ist aber eine Tat von den Behörden nur zu ahnden, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit anderer Verwaltungsbehörden oder der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, und ist es zweifelhaft, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, so hat die Behörde das Strafverfahren auszusetzen, bis über diese Frage von der sonst in Betracht kommenden Verwaltungsbehörde oder vom Gericht rechtskräftig entschieden ist.
  3. Absatz 3,Hat die Behörde vor dieser Entscheidung ein Straferkenntnis erlassen, so darf es vorläufig nicht vollzogen werden. Ergibt sich später, daß das Verwaltungsstrafverfahren nicht hätte durchgeführt werden sollen, so hat die Behörde das Straferkenntnis außer Kraft zu setzen und das Verfahren einzustellen.
  4. Absatz 4,Die Gerichte und die sonst in Betracht kommenden Verwaltungsbehörden haben eine entgegen Absatz 3, vollstreckte Verwaltungsstrafe auf die von ihnen wegen derselben Tat verhängte Strafe anzurechnen.

Im RIS seit

25.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2018

Gesetzesnummer

10005770

Dokumentnummer

NOR40147715

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/52/P30/NOR40147715

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