Als ein Mitverschulden der Partei iSd § 73 Abs 2 AVG ist das unterbliebene Beibringen solcher Unterlagen nicht anzuordnen, die nicht zum ursprünglichen, den Gegenstand des Devolutionsantrages bildenden Parteienantrag, sondern zu später eingebrachten, wenn auch in sachlicher Beziehung hiezu stehenden oder gar zu solchen Anträgen gehören, die die Behörde zwar für geboten hält, die ihr aber (noch) nicht vorliegen.Als ein Mitverschulden der Partei iSd Paragraph 73, Absatz 2, AVG ist das unterbliebene Beibringen solcher Unterlagen nicht anzuordnen, die nicht zum ursprünglichen, den Gegenstand des Devolutionsantrages bildenden Parteienantrag, sondern zu später eingebrachten, wenn auch in sachlicher Beziehung hiezu stehenden oder gar zu solchen Anträgen gehören, die die Behörde zwar für geboten hält, die ihr aber (noch) nicht vorliegen.