Der in der Beschwerdeschrift enthaltene Antrag des Bfrs, "die belangte Behörde zum Ersatz der Verfahrenskosten zu verurteilen", umfasst keine Begründung und entspricht daher nicht der Vorschrift des § 59 Abs 2 VwGG 1965.Der in der Beschwerdeschrift enthaltene Antrag des Bfrs, "die belangte Behörde zum Ersatz der Verfahrenskosten zu verurteilen", umfasst keine Begründung und entspricht daher nicht der Vorschrift des Paragraph 59, Absatz 2, VwGG 1965.