Keine Bedenken gegen § 14 Tarifpost 6 Abs. 1 Gebührengesetz. Es mag unbefriedigend sein, wenn der einen fehlerhaften behördlichen Akt (mit Erfolg) Bekämpfende nicht nur die ihm selbst aufgelaufenen Kosten zu tragen hat, sondern auch die aus Anlaß des Rechtsmittels eigens entrichteten Gebühren nicht ersetzt erhält. Die Bundesverfassung verbietet es jedoch dem Gesetzgeber nicht, für die Inanspruchnahme behördlicher Tätigkeit durch Privatpersonen Gebühren zu erheben und die Gebührenpflicht bereits an die Eingabe zu knüpfen.Keine Bedenken gegen Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz eins, Gebührengesetz. Es mag unbefriedigend sein, wenn der einen fehlerhaften behördlichen Akt (mit Erfolg) Bekämpfende nicht nur die ihm selbst aufgelaufenen Kosten zu tragen hat, sondern auch die aus Anlaß des Rechtsmittels eigens entrichteten Gebühren nicht ersetzt erhält. Die Bundesverfassung verbietet es jedoch dem Gesetzgeber nicht, für die Inanspruchnahme behördlicher Tätigkeit durch Privatpersonen Gebühren zu erheben und die Gebührenpflicht bereits an die Eingabe zu knüpfen.
Soweit der Bf. die Vorschreibung solcher Gebühren im Hinblick auf das Fehlen einer Ersatzpflicht bei Erfolg des Rechtsmittels als eine Verletzung des Eigentumsrechtes ansieht, verkennt er das Wesen dieses Grundrechtes. Art. 5 StGG schützt das Eigentum nur soweit, als nicht die Gesetze einen Eingriff erlauben, und auch Art. 1 des I. Zusatzprotokolles zur MRK steht Steuergesetzen und Abgabengesetzen nicht im Wege. Ein solches Gesetz kann dieses Recht also nur verletzen, wenn es in seiner Wirkung einer Aufhebung des Grundrechts gleichkommt (Slg. 6316/1970, 7770/1976 und 7996/1977) . Davon kann hier nicht die Rede sein.Soweit der Bf. die Vorschreibung solcher Gebühren im Hinblick auf das Fehlen einer Ersatzpflicht bei Erfolg des Rechtsmittels als eine Verletzung des Eigentumsrechtes ansieht, verkennt er das Wesen dieses Grundrechtes. Artikel 5, StGG schützt das Eigentum nur soweit, als nicht die Gesetze einen Eingriff erlauben, und auch Artikel eins, des römisch eins. Zusatzprotokolles zur MRK steht Steuergesetzen und Abgabengesetzen nicht im Wege. Ein solches Gesetz kann dieses Recht also nur verletzen, wenn es in seiner Wirkung einer Aufhebung des Grundrechts gleichkommt (Slg. 6316 aus 1970,, 7770 aus 1976, und 7996 aus 1977,) . Davon kann hier nicht die Rede sein.