(7)Absatz 7Hinsichtlich des Entstehens der Gebührenschuld, des Gebührenschuldners sowie des Pauschalbetrages bei Aufenthaltstiteln gemäß Abs. 5, bei Dokumentationen des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts gemäß Abs. 5a sowie bei Schriften gemäß Abs. 5c gelten die Abs. 3 und 4 sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Pauschalbetrag im Falle des Abs. 5 Z 1 lit. a 20 Euro, im Falle des Abs. 5 Z 1 lit. b und Z 2 35 Euro je erteiltem Aufenthaltstitel, im Falle des Abs. 5a Z 1 3 Euro und im Falle des Abs. 5a Z 2 35 Euro je ausgestellter Dokumentation des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts, beträgt. Im Falle des Abs. 5c Z 1 steht der Gebietskörperschaft der gesamte Betrag, im Falle des Abs. 5c Z 2 und 3 der Betrag von 35 Euro zu. Bei Abnahme der Daten nach Abs. 5b sind für das Entstehen der Gebührenschuld § 11 Abs. 1 Z 3 und für die Person des Gebührenschuldners § 13 Abs. 1 Z 3 anzuwenden. Die Behörde darf Aufenthaltstitel (Abs. 5), Dokumentationen des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts (Abs. 5a) sowie Schriften gemäß Abs. 5c nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.Hinsichtlich des Entstehens der Gebührenschuld, des Gebührenschuldners sowie des Pauschalbetrages bei Aufenthaltstiteln gemäß Absatz 5,, bei Dokumentationen des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts gemäß Absatz 5 a, sowie bei Schriften gemäß Absatz 5 c, gelten die Absatz 3 und 4 sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Pauschalbetrag im Falle des Absatz 5, Ziffer eins, Litera a, 20 Euro, im Falle des Absatz 5, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, 35 Euro je erteiltem Aufenthaltstitel, im Falle des Absatz 5 a, Ziffer eins, 3 Euro und im Falle des Absatz 5 a, Ziffer 2, 35 Euro je ausgestellter Dokumentation des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts, beträgt. Im Falle des Absatz 5 c, Ziffer eins, steht der Gebietskörperschaft der gesamte Betrag, im Falle des Absatz 5 c, Ziffer 2 und 3 der Betrag von 35 Euro zu. Bei Abnahme der Daten nach Absatz 5 b, sind für das Entstehen der Gebührenschuld Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3 und für die Person des Gebührenschuldners Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, anzuwenden. Die Behörde darf Aufenthaltstitel (Absatz 5,), Dokumentationen des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts (Absatz 5 a,) sowie Schriften gemäß Absatz 5 c, nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.