§ 14.Paragraph 14,
Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen.
Tarifpost
1 Abschriften
1. | Amtliche Abschriften, wenn sie von anderen Behörden als Gerichten ausgestellt und beglaubigt werden, von jedem Bogen feste Gebühr …………... | 21 Euro, |
2. | nichtamtliche Abschriften, von den Parteien selbst verfasste, wenn sie von anderen Behörden als Gerichten beglaubigt werden, von jedem Bogen feste Gebühr …………………………………………………………………………. | 11 Euro. |
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(2)Absatz 2Werden auf einem Bogen die Abschriften mehrerer Urkunden (Schriften) und deren Beilagen vereint und beglaubigt, so ist die Gebühr für jede Abschrift gesondert zu entrichten.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2010)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2010,)
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1997)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1997,)
Tarifpost
2 Amtliche Ausfertigungen
| vom ersten Bogen |
| feste Gebühr |
(1) 1. | Erteilung einer Befugnis oder Anerkennung einer Befähigung oder sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, sofern nicht unten besonders angeführt ……...…………………......... | 124 Euro, |
2. | Ernennung zum Notare, Handelsmakler, Zulassung als Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, Eintragung als Rechtsanwalt oder Patentanwalt …… | 424 Euro, |
3. | Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft | |
a) | in den Fällen des § 10 StbG, soweit es sich nicht um solche des § 10 Abs. 4 StbG handelt, ……………………………………………….….in den Fällen des Paragraph 10, StbG, soweit es sich nicht um solche des Paragraph 10, Absatz 4, StbG handelt, ……………………………………………….…. | 1 448 Euro, |
b) | in den Fällen der §§ 10 Abs. 4, 11a Abs. 2, 11b oder 12 Abs. 2 StbGin den Fällen der Paragraphen 10, Absatz 4,, 11a Absatz 2,, 11b oder 12 Absatz 2, StbG | 322 Euro, |
c) | in den Fällen der §§ 12 Abs. 1 Z 3, 17 und 25 StbG ..…………in den Fällen der Paragraphen 12, Absatz eins, Ziffer 3,, 17 und 25 StbG ..………… | 322 Euro, |
d) | in anderen als in lit. a bis c genannten Fällen …..………………in anderen als in Litera a bis c genannten Fällen …..……………… | 1 126 Euro, |
4. | Bergführerbücher ………………….…………………………….…… | 24 Euro, |
5. | Trägerlegitimationen ………………………………………………… | 21 Euro, |
6. | Ausstellung eines Leichenpasses …………………………………….. | 124 Euro, |
7. | Bewilligung zur Enterdigung einer Leiche …………………………… | 124 Euro, |
8. | Erteilung einer bergrechtlichen Suchbewilligung oder Verlängerung von deren Geltungsdauer, Erteilung einer bergrechtlichen Bewilligung zum Suchen und Erforschen nichtkohlenwasserstofführender geologischer Strukturen …………………………………………………………… | 567 Euro, |
9. | a) | Verleihung einer Bergwerksberechtigung für ein Grubenmaß oder eine Überschar, Genehmigung der Übertragung einer Bergwerksberechtigung durch Rechtsgeschäft unter Lebenden … | 142 Euro, |
b) | Anerkennung eines bergrechtlichen Gewinnungsfeldes, Erteilung einer bergrechtlichen Speicherbewilligung oder Genehmigung der Übertragung einer Speicherbewilligung durch Rechtsgeschäft unter Lebenden ………………………………………………………… | 1 181 Euro, |
10. | Bewilligung zur Änderung des Familiennamens oder des Vornamens | 567 Euro. |
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(2)Absatz 2Wird die unter Z 10 genannte Bewilligung mittels eines Bescheides gleichzeitig einer Mehrheit von Personen erteilt, für die sie nicht schon kraft gesetzlicher Bestimmung gilt, so ist die Gebühr so oftmals zu entrichten, als die Anzahl dieser Personen beträgt. Die Gebührenentrichtung obliegt allen Personen zur ungeteilten Hand, denen die Bewilligung erteilt wurde oder für die sie kraft gesetzlicher Bestimmung wirkt.Wird die unter Ziffer 10, genannte Bewilligung mittels eines Bescheides gleichzeitig einer Mehrheit von Personen erteilt, für die sie nicht schon kraft gesetzlicher Bestimmung gilt, so ist die Gebühr so oftmals zu entrichten, als die Anzahl dieser Personen beträgt. Die Gebührenentrichtung obliegt allen Personen zur ungeteilten Hand, denen die Bewilligung erteilt wurde oder für die sie kraft gesetzlicher Bestimmung wirkt.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. III B. Z 2 BG, BGBl. Nr. 170/1983)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Art. römisch III B. Ziffer 2, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1983,)
(Anm.: Tarifpost 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 144/2001)Anmerkung, Tarifpost 3 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2001,)
Tarifpost
4 Auszüge
1. | Auszüge aus Amtsschriften und amtlich verwahrten Privatschriften im allgemeinen wie amtliche Abschriften; | |
2. | Auszüge, Abschriften aus Personenstandsbüchern, aus Registern, Matriken sowie Bescheinigungen über Geburten, Aufgebote, Trauungen, Eintragungen einer Partnerschaft und Sterbefälle von jedem Bogen feste Gebühr ……………………………………. | 11 Euro. |
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 144/2001)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2001,) | |
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(2)Absatz 2Werden zwei oder mehrere Geburts-, Trauungs- oder Sterbefälle oder Fälle der Eintragung einer Partnerschaft in einer Ausfertigung bestätigt, so ist die Gebühr von 11 Euro so oft zu entrichten, als Fälle bestätigt werden.
(3)Absatz 3Auszüge, Abschriften und Bescheinigungen gemäß Abs. 1 Z 2, die von gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften ausgestellt werden, sind gebührenfrei.Auszüge, Abschriften und Bescheinigungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, die von gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften ausgestellt werden, sind gebührenfrei.
(4)Absatz 4Auszüge, Abschriften und Bescheinigungen gemäß Abs. 1 Z 2, die für Zwecke der Verleihung oder der Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ausgestellt werden, sind gebührenfrei; dies gilt auch für jene ausländischen Schriften, die in diesem Zusammenhang zum amtlichen Gebrauch vorgelegt werden.Auszüge, Abschriften und Bescheinigungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, die für Zwecke der Verleihung oder der Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ausgestellt werden, sind gebührenfrei; dies gilt auch für jene ausländischen Schriften, die in diesem Zusammenhang zum amtlichen Gebrauch vorgelegt werden.
(5)Absatz 5Auszüge aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer, für die ein Nutzungsentgelt gemäß § 17 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017, in der geltenden Fassung, zu entrichten ist, sind gebührenfrei.Auszüge aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer, für die ein Nutzungsentgelt gemäß Paragraph 17, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017,, in der geltenden Fassung, zu entrichten ist, sind gebührenfrei. (6)Absatz 6Ausländische Auszüge, Abschriften und Bescheinigungen gemäß Abs. 1 Z 2, die für Zwecke der An-, Um- oder Abmeldung eines Wohnsitzes oder zur Änderung von Daten im Zentralen Melderegister zum amtlichen Gebrauch vorgelegt werden, sind gebührenfrei.Ausländische Auszüge, Abschriften und Bescheinigungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, die für Zwecke der An-, Um- oder Abmeldung eines Wohnsitzes oder zur Änderung von Daten im Zentralen Melderegister zum amtlichen Gebrauch vorgelegt werden, sind gebührenfrei.
Tarifpost
5 Beilagen
(1)Absatz einsBeilagen, das sind Schriften und Druckwerke aller Art, wenn sie einer gebührenpflichtigen Eingabe (einem Protokoll) beigelegt werden, von jedem Bogen feste Gebühr ……………… 6 Euro,
jedochjedoch nicht mehr als 36 Euro je Beilage.
(1a)Absatz eins aBeilagen, die auf elektronischem Wege einer gebührenpflichtigen Eingabe (einem Protokoll) beigelegt werden, je Beilage……………………………………………………………..………. 6 Euro
(2)Absatz 2Die Beilagengebühr entfällt, wenn eine Schrift bei einer früheren Verwendung als Beilage bereits vorschriftsmäßig gestempelt wurde oder für sie eine Gebühr nach einer anderen Bestimmung dieses Bundesgesetzes entrichtet wurde oder festzusetzen ist oder mit einem Vermerk gemäß § 13 Abs. 4 versehen ist.Die Beilagengebühr entfällt, wenn eine Schrift bei einer früheren Verwendung als Beilage bereits vorschriftsmäßig gestempelt wurde oder für sie eine Gebühr nach einer anderen Bestimmung dieses Bundesgesetzes entrichtet wurde oder festzusetzen ist oder mit einem Vermerk gemäß Paragraph 13, Absatz 4, versehen ist.
(3)Absatz 3Von der Beilagengebühr sind befreit
die in- und ausländischen öffentlichen Kreditpapiere, deren Kupons und Talons und die geldvertretenden Papiere;
Schriften und Druckwerke, die einem Ansuchen um Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft beigelegt werden;
Schriften und Druckwerke, die einem Ansuchen um rückwirkende Anerkennung früherer Zeiträume als Teil des Umstellungszeitraumes gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) 834/2007, ABl. Nr. L 150 vom 14.06.2018 S. 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/474, ABl. Nr. L 98 S. 1, beigelegt werden;Schriften und Druckwerke, die einem Ansuchen um rückwirkende Anerkennung früherer Zeiträume als Teil des Umstellungszeitraumes gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) 834/2007, ABl. Nr. L 150 vom 14.06.2018 Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/474, ABl. Nr. L 98 Sitzung 1, beigelegt werden;
auf elektronischem Wege beigelegte Abschriften von Beilagen, die im selben Verfahren als Beilagen gemäß Abs. 1 gebührenpflichtiger Eingaben (Protokolle) beigelegt wurden.auf elektronischem Wege beigelegte Abschriften von Beilagen, die im selben Verfahren als Beilagen gemäß Absatz eins, gebührenpflichtiger Eingaben (Protokolle) beigelegt wurden.
Tarifpost
6 Eingaben
(1)Absatz einsEingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, feste Gebühr ........................................................... 21 Euro.
(2)Absatz 2Der erhöhten Eingabengebühr von 70 Euro unterliegen
Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder die Anerkennung einer Befähigung oder sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit;
Ansuchen um Ernennung zum Notar, Handelsmakler, um Zulassung als Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, um Eintragung als Patentanwalt;
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 52/2009)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,) Ansuchen um Bewilligung, ausländische Orden anzunehmen und zu tragen, um Verleihung von Titeln und Auszeichnungen einschließlich jener für gewerbliche Unternehmungen;
Anmeldungen einer Sorte nach dem Sortenschutzgesetz, BGBl. Nr. 108/1993, in der jeweils geltenden Fassung.Anmeldungen einer Sorte nach dem Sortenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung.
(3)Absatz 3Der erhöhten Eingabengebühr
(Anm.: lit. a aufgehoben durch Art. 6 Z 8, BGBl. I Nr. 97/2025)Anmerkung, Litera a, aufgehoben durch Artikel 6, Ziffer 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2025,) von 163 Euro unterliegen Ansuchen um Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft; bei Minderjährigen beträgt die Gebühr 89 Euro;
(Anm.: lit. c aufgehoben durch Art. 6 Z 8, BGBl. I Nr. 97/2025)Anmerkung, Litera c, aufgehoben durch Artikel 6, Ziffer 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2025,) von 44 Euro je Feldstück unterliegen Ansuchen um rückwirkende Anerkennung früherer Zeiträume als Teil des Umstellungszeitraumes gemäß der Verordnung (EU) 2018/848. Die in dem Verfahren ausgestellten Schriften und vorgenommenen Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit. Erfolgt die rückwirkende Anerkennung durch eine Behörde eines Landes, steht dieser Gebietskörperschaft je bewilligtes Feldstück ein Pauschalbetrag in Höhe von 10 Euro zu.
(4)Absatz 4Werden Eingaben in mehrfacher Ausfertigung überreicht, so unterliegen die zweite und jede weitere Gleichschrift nur der einfachen Eingabengebühr.
(5)Absatz 5Der Eingabengebühr unterliegen nicht
Eingaben an die Gerichte nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
Eingaben in Justizverwaltungsangelegenheiten sind nur dann von der Eingabengebühr befreit, wenn hiefür eine Justizverwaltungsgebühr vorgesehen ist;
von der Befreiung ausgenommen sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG; der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht sowie an die Verwaltungsgerichte der Länder durch Verordnung Pauschalgebühren festzulegen, sowie den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren zu regeln;von der Befreiung ausgenommen sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Artikel 129, B-VG; der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht sowie an die Verwaltungsgerichte der Länder durch Verordnung Pauschalgebühren festzulegen, sowie den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren zu regeln;
Gesuche um Erteilung von Unterstützungen und sonstige Eingaben an Verwaltungsbehörden und an die Verwaltungsgerichte im öffentlichen Fürsorgewesen;
Gesuche um die Verleihung eines Stipendiums sowie Eingaben in Unterrichtsangelegenheiten (einschließlich Begründung und Beendigung des Schulverhältnisses) und in Prüfungsangelegenheiten öffentlicher oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen, der Schulen im Sinne des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, sowie der Akademien im Sinne des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste und der Hebammenakademien im Sinne des Hebammengesetzes, mit Ausnahme von Eingaben im Verfahren betreffend Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln, Externistenprüfungen, Nostrifikation ausländischer Zeugnisse und Ersatzbestätigungen für verlorene Zeugnisse;
Eingaben an Verwaltungsbehörden, außer an das Zollamt Österreich in den Fällen der Z 4a, und an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht in Abgabensachen;Eingaben an Verwaltungsbehörden, außer an das Zollamt Österreich in den Fällen der Ziffer 4 a,, und an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht in Abgabensachen;
Eingaben an das Zollamt Österreich und an das Bundesfinanzgericht in Angelegenheiten des Zollrechts oder der sonstigen Eingangs- oder Ausgangsabgaben;
Eingaben in konsularischen Angelegenheiten an österreichische Vertretungsbehörden im Ausland;
Eingaben (Ansuchen, Anträge) in Bewirtschaftungsangelegenheiten (zum Beispiel Ansuchen um Bezugscheine, Dringlichkeitsbescheinigungen, Kontingentscheine usw.);
Eingaben an Verwaltungsbehörden und an die Verwaltungsgerichte im Verwaltungsstrafverfahren;
(Anm.: Z 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/1999)Anmerkung, Ziffer 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 1999,) Eingaben
um Befreiung vom ORF-Beitrag gemäß § 5 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, BGBl. I Nr. 112/2023;um Befreiung vom ORF-Beitrag gemäß Paragraph 5, des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, BGBl. römisch eins Nr. 112/2023; um Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt gemäß § 4 des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes (FeZG), BGBl. I Nr. 142/2000;um Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt gemäß Paragraph 4, des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes (FeZG), BGBl. römisch eins Nr. 142/2000; um Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte gemäß § 72 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021 und um Kostendeckelung für Haushalte gemäß § 72a EAG;um Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte gemäß Paragraph 72, des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021, und um Kostendeckelung für Haushalte gemäß Paragraph 72 a, EAG; an das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Befreiung gemäß § 5 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, der Zuschussleistung gemäß § 5 FeZG sowie hinsichtlich der Kostenbefreiung und Kostendeckelung gemäß § 72 und § 72a EAG;an das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Befreiung gemäß Paragraph 5, des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, der Zuschussleistung gemäß Paragraph 5, FeZG sowie hinsichtlich der Kostenbefreiung und Kostendeckelung gemäß Paragraph 72 und Paragraph 72 a, EAG;
mit denen eine Änderung des Beitragsschuldners des ORF-Beitrages am selben Hauptwohnsitz angezeigt wird oder
mit denen die Verlegung des Hauptwohnsitzes oder die Änderung von persönlichen Daten des Beitragsschuldners angezeigt wird.
Ansuchen um Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis und Eingaben öffentlich-rechtlich Bediensteter und ihrer Hinterbliebenen in Dienstrechtsangelegenheiten;
Eingaben im Studien- und Prüfungswesen der hochschulischen postsekundären Bildungseinrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes, BGBl. I Nr. 74/2011, und der kirchlichen theologischen Lehranstalten (Art. V § 1 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, BGBl. II Nr. 2/1934), einschließlich der Eingaben an diese Einrichtungen im Bereich der Studienberechtigung;Eingaben im Studien- und Prüfungswesen der hochschulischen postsekundären Bildungseinrichtungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,, und der kirchlichen theologischen Lehranstalten (Art. römisch fünf Paragraph eins, des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 1934,), einschließlich der Eingaben an diese Einrichtungen im Bereich der Studienberechtigung; Eingaben von Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, um Anleitung zur Vornahme von Verfahrenshandlungen während eines Verfahrens;
Eingaben von Zeugen und Auskunftspersonen an Verwaltungsbehörden und an die Verwaltungsgerichte zur Erlangung der gesetzlich vorgesehenen Zeugengebühren;
Anfragen um Bekanntgabe, welches Organ einer Gebietskörperschaft für eine bestimmte Angelegenheit zuständig ist;
Anfragen über Ausbildungsmöglichkeiten;
Eingaben, mit welchen in einem anhängigen Verfahren zu einer vorangegangenen Eingabe eine ergänzende Begründung erstattet, eine Erledigung urgiert oder eine Eingabe zurückgezogen wird;
Eingaben nach den landesgesetzlichen Vorschriften zur Förderung des Wohnbaues und der Wohnhaussanierung;
Eingaben in Angelegenheiten des Außenhandelsgesetzes und auf Grund einer auf Artikel 113 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gestützten Verordnung im Bereich der handelspolitischen Maßnahmen;
Einwendungen und Stellungnahmen zur Wahrung der rechtlichen Interessen zu Vorhaben der Errichtung oder Inbetriebnahme von Bauwerken und Anlagen aller Art sowie im Verfahren zur Genehmigung solcher Vorhaben dies gilt nicht für Eingaben des Bewilligungswerbers;
Eingaben an die parlamentarischen Organe und Einrichtungen (die Präsidenten des Nationalrates, die Präsidenten des Bundesrates, die parlamentarischen Ausschüsse, die Ausschußobmänner sowie die Parlamentsdirektion);
Eingaben an gemäß § 40a KFG 1967, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichtete Zulassungsstellen;Eingaben an gemäß Paragraph 40 a, KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichtete Zulassungsstellen;
Anträge auf Bekanntgabe von Umweltdaten nach dem Umweltinformationsgesetz, BGBl. Nr. 495/1993, in der jeweils geltenden Fassung, und nach gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften;Anträge auf Bekanntgabe von Umweltdaten nach dem Umweltinformationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung, und nach gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften; Ansuchen um Ausstellung und Vornahme der in § 14 Tarifpost 9 und Tarifpost 16 angeführten Schriften und Amtshandlungen;Ansuchen um Ausstellung und Vornahme der in Paragraph 14, Tarifpost 9 und Tarifpost 16 angeführten Schriften und Amtshandlungen;
Anfragen über das Bestehen von Rechtsvorschriften oder deren Anwendung;
Eingaben um Ausstellung von Genehmigungen oder Bescheinigungen in Angelegenheiten der Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 61 vom 03.03.1997 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2023/966, ABl. Nr. L 133 vom 17.05.2023 S. 1, sowie um Registrierung als Zuchtbetrieb, der mit bedrohten Tierarten international kommerziell handelt gemäß Art. 54a der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 166 vom 19.06.2006, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2025/130, ABl. Nr. 2025/130 vom 29.01.2025;Eingaben um Ausstellung von Genehmigungen oder Bescheinigungen in Angelegenheiten der Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 61 vom 03.03.1997 Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2023/966, ABl. Nr. L 133 vom 17.05.2023 Sitzung 1, sowie um Registrierung als Zuchtbetrieb, der mit bedrohten Tierarten international kommerziell handelt gemäß Artikel 54 a, der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 166 vom 19.06.2006, Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2025/130, ABl. Nr. 2025/130 vom 29.01.2025;
(Anm.: Z 27 und Z 28 aufgehoben durch Art. 6 Z 14, BGBl. I Nr. 97/2025)Anmerkung, Ziffer 27 und Ziffer 28, aufgehoben durch Artikel 6, Ziffer 14,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2025,) Anträge, die im Zusammenhang mit dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer gestellt werden, und diesbezügliche Rechtsmittelverfahren, wenn der Rechtszug an das Bundesfinanzgericht geht.
(Anm.: Z 30 aufgehoben durch Art. 6 Z 15, BGBl. I Nr. 97/2025)Anmerkung, Ziffer 30, aufgehoben durch Artikel 6, Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2025,)
Tarifpost
7 Protokolle (Niederschriften)
(1) 1. | Protokolle, die an Stelle einer Eingabe errichtet werden, unterliegen der für die Eingabe, die sie vertreten, in der Tarifpost 6 festgesetzten Gebühr. Dies gilt nicht für Protokolle, die Eingaben an die Gerichte vertreten; in Justizverwaltungsangelegenheiten jedoch nur, wenn hiefür eine Justizverwaltungsgebühr vorgesehen ist |
2. | Befunde und Vernehmungen anläßlich der Erteilung eines amtlichen Zeugnisses oder einer amtlichen Bewilligung auf Einschreiten von Privatpersonen von jedem Bogen feste Gebühr …….………………………. | 21 Euro; |
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 144/2001)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2001,) | |
4. | Protokolle (Niederschriften) über | |
a) | eine Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft vom ersten Bogen feste Gebühr ……………………………………………………….…. | 424 Euro, |
b) | eine Versammlung der Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Flexiblen Kapitalgesellschaft vom ersten Bogen feste Gebühr …………….… | 212 Euro. |
(Anm.: lit c aufgehoben durch Art. I Z 15 BG, BGBl. Nr. 668/1976)Anmerkung, Litera c, aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 15, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 668 aus 1976,) | |
5. | Protokolle (Niederschriften) über Verlosungen oder Auslosungen von Wertpapieren vom ersten Bogen feste Gebühr ………………………….….. | 160 Euro; |
6. | Protokolle über die Aufnahme eines Wechsel(Scheck)protestes, wenn sie vom Notar aufgenommen werden ………………………………………..… | 21 Euro. |
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(2)Absatz 2Protokolle (Niederschriften) nach Abs. 1 Z 4 lit. a und b, die ausschließlich die Anpassung der Satzungen oder der Gesellschaftsverträge an die Bestimmungen des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998, zum Gegenstand haben, sind gebührenfrei.Protokolle (Niederschriften) nach Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und b, die ausschließlich die Anpassung der Satzungen oder der Gesellschaftsverträge an die Bestimmungen des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998,, zum Gegenstand haben, sind gebührenfrei. (3)Absatz 3Protokolle und Niederschriften, die für Zwecke der Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft errichtet werden, sind gebührenfrei.
Tarifpost
8 Einreise- und Aufenthaltstitel
(1)Absatz einsEinreisetitel
Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels
als Aufenthaltsvisum (Visum für den längerfristigen Aufenthalt, Visum D) für Personen ab 6 Jahren
195 Euro
als Aufenthaltsvisum (Visum für den längerfristigen Aufenthalt, Visum D) für Personen unter 6 Jahren
97 Euro
Gebührenfrei ist der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels
für Forscher aus Drittstaaten, die sich im Sinne der Empfehlung 2005/761/EG, ABl. Nr. L 289 vom 03.11.2005 S. 23, zu Forschungszwecken innerhalb der Gemeinschaft bewegen;für Forscher aus Drittstaaten, die sich im Sinne der Empfehlung 2005/761/EG, ABl. Nr. L 289 vom 03.11.2005 Sitzung 23, zu Forschungszwecken innerhalb der Gemeinschaft bewegen;
für begünstigte Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005;für begünstigte Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. römisch eins Nr. 100/2005; wenn der Einreisetitel gemäß Z 1 der Wahrung kultureller, außenpolitischer, entwicklungspolitischer, humanitärer oder sonstiger erheblicher öffentlicher Interessen dient oder dafür eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht;wenn der Einreisetitel gemäß Ziffer eins, der Wahrung kultureller, außenpolitischer, entwicklungspolitischer, humanitärer oder sonstiger erheblicher öffentlicher Interessen dient oder dafür eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht;
zur Verwendung als Diplomatenvisum oder Dienstvisum, sofern Gegenseitigkeit besteht.
(2)Absatz 2Aufenthaltstitel
Antrag auf Ausstellung einer Karte über einen
befristeten Aufenthaltstitel (§ 8 Abs. 1 Z 1 bis 6, 8 bis 12 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005)
218 Euro
unbefristeten Aufenthaltstitel (§ 8 Abs. 1 Z 7 NAG)
275 Euro
Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ für Personen, die bei Antragstellung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
39 Euro
Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ für Personen, die bei Antragstellung das 16. Lebensjahr vollendet haben
91 Euro
Ausstellung einer Karte oder eines Bescheides über einen Aufenthaltstitel gemäß Z 1 lit. a und b von Amts wegen
218 Euro
(3)Absatz 3Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts
Erledigungsgebühr
Anmeldebescheinigung (§ 9 Abs. 1 Z 1 NAG) oder einer Bescheinigung des Daueraufenthalts (§ 9 Abs. 2 Z 1 NAG)
44 Euro
Daueraufenthaltskarte (§ 9 Abs. 2 Z 2 NAG) oder einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers (§ 9 Abs. 1 Z 2 NAG)
91 Euro
Daueraufenthaltskarte (§ 9 Abs. 2 Z 2 NAG) oder einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers (§ 9 Abs. 1 Z 2 NAG) für eine Person, die bei der Antragstellung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
39 Euro
Der Gebührenschuldner hat bei Überreichung des Antrages auf Ausstellung von Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts eine Vorauszahlung in Höhe der voraussichtlichen Gebühr zu entrichten. Die Vorauszahlung ist auf Antrag zu erstatten, wenn keine Gebührenschuld entsteht. § 241 Abs. 2 und 3 BAO gilt sinngemäß.Der Gebührenschuldner hat bei Überreichung des Antrages auf Ausstellung von Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts eine Vorauszahlung in Höhe der voraussichtlichen Gebühr zu entrichten. Die Vorauszahlung ist auf Antrag zu erstatten, wenn keine Gebührenschuld entsteht. Paragraph 241, Absatz 2 und 3 BAO gilt sinngemäß.
(4)Absatz 4Sonstige Schriften nach NAG
Antrag auf Ausstellung
eines Lichtbildausweises für EWR-Bürger (§ 9 Abs. 3 NAG)
91 Euro
eines Lichtbildausweises für EWR-Bürger (§ 9 Abs. 3 NAG) für eine Person, die bei der Antragstellung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
39 Euro
einer Bestätigung gemäß § 24 NAG
50 Euro
Gebührenfrei ist der Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 50a Abs. 5 NAG.Gebührenfrei ist der Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung gemäß Paragraph 50 a, Absatz 5, NAG.
(5)Absatz 5Sonstige Schriften nach FPG
Erledigungsgebühr
Karte für Geduldete (§ 46a FPG)
69 Euro
Identitätskarte für Fremde (§ 94a FPG)
113 Euro
(6)Absatz 6Die Gebührenschuld für Anträge gemäß Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 Z 1 entsteht mit der Überreichung des Antrages. Die Gebührenschuld für die Schriften gemäß Abs. 2 Z 2, Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 Z 1 entsteht mit deren Hinausgabe.Die Gebührenschuld für Anträge gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4, Ziffer eins, entsteht mit der Überreichung des Antrages. Die Gebührenschuld für die Schriften gemäß Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 5, Ziffer eins, entsteht mit deren Hinausgabe.
(7)Absatz 7Gebührenschuldner ist in den Fällen der Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 Z 1 derjenige, in dessen Interesse der Antrag gestellt wird. § 13 Abs. 3 gilt sinngemäß. Gebührenschuldner in den Fällen des Abs. 2 Z 2, Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 Z 1 ist derjenige, für den oder in dessen Interesse die Schrift ausgestellt wird. Wird die Gebühr für eine Schrift gemäß Abs. 2 durch den Arbeitgeber entrichtet, ist dieser nicht berechtigt, diese Gebühr von seinem Arbeitnehmer zurückzufordern.Gebührenschuldner ist in den Fällen der Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4, Ziffer eins, derjenige, in dessen Interesse der Antrag gestellt wird. Paragraph 13, Absatz 3, gilt sinngemäß. Gebührenschuldner in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 5, Ziffer eins, ist derjenige, für den oder in dessen Interesse die Schrift ausgestellt wird. Wird die Gebühr für eine Schrift gemäß Absatz 2, durch den Arbeitgeber entrichtet, ist dieser nicht berechtigt, diese Gebühr von seinem Arbeitnehmer zurückzufordern.
(8)Absatz 8Von der Gebührenpflicht
des § 14 Tarifpost 6 befreit sind Anträge auf Ausstellung der in Abs. 1 bis 5 genannten Schriften sowie Ansuchen um Ausstellung einer Bestätigung über die Antragstellung der in Abs. 2 und 3 genannten Schriften. Der Bundesminister für Finanzen wird davon abweichend ermächtigt, mittels Verordnung Pauschalgebühren für das Ansuchen um Austausch eines gültigen Daueraufenthaltsdokumentes oder inländischen Einwanderungsdokumentes gegen ein neues Aufenthaltsdokument festzusetzen, soweit das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland Gebühren für den Austausch eines gültigen Daueraufenthaltsdokumentes oder inländischen Einwanderungsdokumentes gegen ein neues Aufenthaltsdokument für Staatsbürger festsetzt.des Paragraph 14, Tarifpost 6 befreit sind Anträge auf Ausstellung der in Absatz eins bis 5 genannten Schriften sowie Ansuchen um Ausstellung einer Bestätigung über die Antragstellung der in Absatz 2 und 3 genannten Schriften. Der Bundesminister für Finanzen wird davon abweichend ermächtigt, mittels Verordnung Pauschalgebühren für das Ansuchen um Austausch eines gültigen Daueraufenthaltsdokumentes oder inländischen Einwanderungsdokumentes gegen ein neues Aufenthaltsdokument festzusetzen, soweit das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland Gebühren für den Austausch eines gültigen Daueraufenthaltsdokumentes oder inländischen Einwanderungsdokumentes gegen ein neues Aufenthaltsdokument für Staatsbürger festsetzt.
des § 14 Tarifpost 14 befreit sind die in Abs. 1 bis 5 genannten Schriften sowie Bestätigungen über die Antragstellung gemäß Artikel 18 Abs. 1 lit. b des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Austrittsabkommen);des Paragraph 14, Tarifpost 14 befreit sind die in Absatz eins bis 5 genannten Schriften sowie Bestätigungen über die Antragstellung gemäß Artikel 18 Absatz eins, Litera b, des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Austrittsabkommen);
befreit sind ausländische Schriften, die für Zwecke der Erteilung oder Ausstellung von den in Abs. 1 bis 5 genannten Schriften oder Bestätigungen zum amtlichen Gebrauch vorgelegt werden.befreit sind ausländische Schriften, die für Zwecke der Erteilung oder Ausstellung von den in Absatz eins bis 5 genannten Schriften oder Bestätigungen zum amtlichen Gebrauch vorgelegt werden.
(9)Absatz 9Von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit ist
die Ausstellung der nach Abs. 1, Abs. 2 Z 1, Abs. 3 bis 5 beantragten Schriften und die Ausstellung der Schrift nach Abs. 2 Z 2 sowie die in diesen Verfahren vorgenommenen Amtshandlungen;die Ausstellung der nach Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 3 bis 5 beantragten Schriften und die Ausstellung der Schrift nach Absatz 2, Ziffer 2, sowie die in diesen Verfahren vorgenommenen Amtshandlungen;
die Bestätigung über die Antragstellung gemäß Artikel 18 Abs. 1 lit. b des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Austrittsabkommen) sowie die Bestätigung über die Antragstellung der sonstigen in Abs. 2 und 3 genannten Schriften.die Bestätigung über die Antragstellung gemäß Artikel 18 Absatz eins, Litera b, des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Austrittsabkommen) sowie die Bestätigung über die Antragstellung der sonstigen in Absatz 2 und 3 genannten Schriften.
(10)Absatz 10Erfolgt die Ausstellung einer Schrift nach Abs. 2 Z 2, Abs. 3 Z 1, Abs. 4 Z 1 lit. c oder Abs. 5 Z 1 durch eine Behörde eines Landes oder einer Gemeinde, steht dieser Gebietskörperschaft ein Pauschalbetrag zu. Dieser beträgt in den FällenErfolgt die Ausstellung einer Schrift nach Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 3, Ziffer eins,, Absatz 4, Ziffer eins, Litera c, oder Absatz 5, Ziffer eins, durch eine Behörde eines Landes oder einer Gemeinde, steht dieser Gebietskörperschaft ein Pauschalbetrag zu. Dieser beträgt in den Fällen
des Abs. 2 Z 2 je ausgestellter Karte oder ausgestelltem Bescheid
75 Euro,
des Abs. 3 Z 1 lit. a je ausgestellter Bescheinigung
4 Euro,
des Abs. 3 Z 1 lit. b je ausgestellter Karte
52 Euro,
des Abs. 3 Z 1 lit. c je ausgestellter Karte
39 Euro,
des Abs. 4 Z 1 lit. c je ausgestellter Bestätigung
2,10 Euro,
des Abs. 5 Z 1 lit. a je ausgestellter Karte
69 Euro,
des Abs. 5 Z 1 lit. b je ausgestellter Karte
82 Euro.
(11)Absatz 11Erfolgt ein Antrag auf Ausstellung einer Schrift nach Abs. 2 Z 1 oder Abs. 4 Z 1 lit. a oder b bei einer Behörde eines Landes oder einer Gemeinde, steht dieser Gebietskörperschaft ein Pauschalbetrag für die bei ihr eingebrachten Anträge zu. Dieser beträgt in den FällenErfolgt ein Antrag auf Ausstellung einer Schrift nach Absatz 2, Ziffer eins, oder Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, oder b bei einer Behörde eines Landes oder einer Gemeinde, steht dieser Gebietskörperschaft ein Pauschalbetrag für die bei ihr eingebrachten Anträge zu. Dieser beträgt in den Fällen
des Abs. 2 Z 1 lit. a je Antrag
72 Euro,
des Abs. 2 Z 1 lit. b je Antrag
91 Euro,
des Abs. 2 Z 1 lit. c je Antrag
22 Euro,
des Abs. 2 Z 1 lit. d je Antrag
22 Euro,
des Abs. 4 Z 1 lit. a je Antrag
51 Euro,
des Abs. 4 Z 1 lit. b je Antrag
38 Euro.
(12)Absatz 12Die Behörde darf auf Antrag ausgestellte Schriften nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.
Tarifpost
9 Reisedokumente
1. | gewöhnlicher Reisepass, Fremdenpass, Konventionsreisepass …..…………….. | 112 Euro |
2. | Reisepass gemäß § 17 Abs. 2 erster Satz Passgesetz .....……………....……..….Reisepass gemäß Paragraph 17, Absatz 2, erster Satz Passgesetz .....……………....……..…. | 148 Euro |
2a. | Reisepass gemäß § 17 Abs. 2 zweiter Satz Passgesetz ……..………………..….Reisepass gemäß Paragraph 17, Absatz 2, zweiter Satz Passgesetz ……..………………..…. | 326 Euro |
3. | Reisepass gemäß § 8 Abs. 5 Passgesetz ………………………………………....Reisepass gemäß Paragraph 8, Absatz 5, Passgesetz ……………………………………….... | 44 Euro |
4. | Reisepass gemäß § 8 Abs. 5 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 erster Satz Passgesetz ......................................................................................................……Reisepass gemäß Paragraph 8, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 2, erster Satz Passgesetz ......................................................................................................…… | 67 Euro |
4a. | Reisepass gemäß § 8 Abs. 5 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 zweiter Satz Passgesetz …….……………………………………..………….……………..…Reisepass gemäß Paragraph 8, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 2, zweiter Satz Passgesetz …….……………………………………..………….……………..… | 245 Euro |
5. | Erweiterung des Geltungsbereiches …………….…………….…………………. | 98 Euro |
(Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2009)Anmerkung, Ziffer 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2009,) | |
7. | sonstige über Antrag erfolgte Änderungen oder Ergänzungen, ohne Rücksicht auf deren Anzahl ………………………………………..……………………….. | 42 Euro |
8. | Ausstellung eines Identitätsausweises …………………………………………... | 91 Euro |
| | |
1. | Personalausweis …..………………………………………………………...….. | 91 Euro, |
1a. | Personalausweis für eine Person, die bei der Antragstellung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat ………………………….......……………....……..…. | 39 Euro |
2. | sonstiger Passersatz (zB Grenzkarte, Ausflugsschein) | |
a) | Bewilligung zum einmaligen Grenzübertritt …………………………….... | 2 Euro, |
b) | Bewilligung zum mehrmaligen Grenzübertritt | |
– | bei einer Gültigkeitsdauer bis zu einem halben Jahr ..….……………..… | 3 Euro, |
– | bei einer Gültigkeitsdauer von mehr als einem halben Jahr …………….. | 5 Euro, |
c) | Bewilligung zum mehrmaligen Grenzübertritt im Ausflugsverkehr für mehrere Personen (Sammelausflugsschein) je Person ……………………. | 3 Euro. |
| | | | |
(3)Absatz 3Die Ausstellung der in den Abs. 1 und 2 angeführten Schriften und die Vornahme der darin angeführten Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.Die Ausstellung der in den Absatz eins und 2 angeführten Schriften und die Vornahme der darin angeführten Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
(4)Absatz 4Die Gebührenschuld entsteht mit der Hinausgabe (Aushändigung) des Reisedokumentes durch die Behörde. Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse das Reisedokument ausgestellt wird. Der Gebührenschuldner hat bei Überreichung des Antrages auf Ausstellung des Reisedokumentes eine Vorauszahlung in Höhe der voraussichtlichen Gebühr zu entrichten. Die Vorauszahlung ist auf Antrag zu erstatten, wenn keine Gebührenschuld entsteht. § 241 Abs. 2 und 3 BAO gelten sinngemäß. Die Behörde darf das Reisedokument nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.Die Gebührenschuld entsteht mit der Hinausgabe (Aushändigung) des Reisedokumentes durch die Behörde. Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse das Reisedokument ausgestellt wird. Der Gebührenschuldner hat bei Überreichung des Antrages auf Ausstellung des Reisedokumentes eine Vorauszahlung in Höhe der voraussichtlichen Gebühr zu entrichten. Die Vorauszahlung ist auf Antrag zu erstatten, wenn keine Gebührenschuld entsteht. Paragraph 241, Absatz 2 und 3 BAO gelten sinngemäß. Die Behörde darf das Reisedokument nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.
(5)Absatz 5Erfolgt die Ausstellung des Reisedokumentes durch eine Behörde eines Landes oder einer Gemeinde, steht dieser Gebietskörperschaft je Reisedokument ein Pauschalbetrag zu.
Der Pauschalbetrag beträgt in den Fällen
In den Fällen des Abs. 1 Z 3, 4 und 4a sowie des Abs. 2 Z 1a und 2 steht der Gebietskörperschaft der gesamte Betrag zu.In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3,, 4 und 4a sowie des Absatz 2, Ziffer eins a und 2 steht der Gebietskörperschaft der gesamte Betrag zu.
Tarifpost
10 Schriften in Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Musterangelegenheiten
1. | Anmeldungen von Patenten, Gebrauchsmustern, Schutzzertifikaten oder Halbleiterschutzrechten, Schutzzertifikatsverlängerungen, Anträge auf Recherchen und Gutachten, Einsprüche oder Widersprüche, je Antrag …………........................ | 74 Euro |
2. | Anmeldungen oder Warenerweiterungen von Marken, je Antrag ………….……… | 44 Euro |
3. | Anmeldungen von Mustern, je Antrag ……………………………………………... | 30 Euro |
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2013)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013,) | |
5. | Anträge zur Einleitung von Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung, je Antrag …... | 341 Euro |
(Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2013)Anmerkung, Ziffer 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013,) | |
7. | Anträge auf Änderung des Namens oder der Firma des Anmelders oder Rechtsinhabers, Anträge auf Änderung des Anmelders oder Rechtsinhabers, auf Eintragung oder Löschung einer Lizenz oder Lizenzübertragung, eines Pfandrechtes oder eines sonstigen, insbesondere dinglichen Rechtes, sowie Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, je Antrag …………………… | 59 Euro |
8. | Anträge auf Eintragung einer Streitanmerkung, je Antrag …………………………. | 22 Euro |
9. | Anträge auf Veröffentlichung oder Berichtigung von Übersetzungen europäischer Patentschriften, je Antrag …………………………………………………...……… | 44 Euro |
10. | Registerauszüge, je Auszug ………………………………………………………… | 34 Euro |
11. | Prioritätsbelege, je Beleg …………………………………………………………… | 111 Euro. |
| | |
(2)Absatz 2Wird vom Patentamt zur Geltendmachung von Prioritätsrechten in anderen Ländern gleichzeitig die Herstellung mehrerer Abschriften (Prioritätsbelege) von Patentanmeldungen oder Gebrauchsmusteranmeldungen begehrt, so ist die Gebühr nur für eine Abschrift (Prioritätsbeleg) zu entrichten; auf der zweiten und jeder weiteren Abschrift ist vom Patentamt ein Vermerk über die Gebührenfreiheit nach dieser Bestimmung anzubringen.
(3)Absatz 3Eingaben gemäß Abs. 1 Z 1 bis 9 und Eingaben um Ausstellung der in Abs. 1 Z 10 und 11 angeführten Schriften sind von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifpost 6 Abs. 1 befreit. Beilagen, die einer gemäß Abs. 1 gebührenpflichtigen Eingabe oder Niederschrift beigelegt oder zu dieser nachgereicht werden, sind von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifpost 5 befreit. Registerauszüge gemäß Abs. 1 Z 10 sind von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifpost 4 Abs. 1 Z 2 und Abschriften von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifpost 1 befreit.Eingaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 9 und Eingaben um Ausstellung der in Absatz eins, Ziffer 10 und 11 angeführten Schriften sind von der Gebührenpflicht des Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz eins, befreit. Beilagen, die einer gemäß Absatz eins, gebührenpflichtigen Eingabe oder Niederschrift beigelegt oder zu dieser nachgereicht werden, sind von der Gebührenpflicht des Paragraph 14, Tarifpost 5 befreit. Registerauszüge gemäß Absatz eins, Ziffer 10, sind von der Gebührenpflicht des Paragraph 14, Tarifpost 4 Absatz eins, Ziffer 2 und Abschriften von der Gebührenpflicht des Paragraph 14, Tarifpost 1 befreit.
(4)Absatz 4Gebührenschuldner der in Abs. 1 Z 1 bis 9 genannten Schriften ist derjenige, in dessen Interesse der Antrag oder die Anmeldung eingebracht wird. Gebührenschuldner der in Abs. 1 Z 10 und 11 genannten Schriften ist derjenige, für den oder in dessen Interesse die Auszüge oder die Belege ausgestellt werden.Gebührenschuldner der in Absatz eins, Ziffer eins bis 9 genannten Schriften ist derjenige, in dessen Interesse der Antrag oder die Anmeldung eingebracht wird. Gebührenschuldner der in Absatz eins, Ziffer 10 und 11 genannten Schriften ist derjenige, für den oder in dessen Interesse die Auszüge oder die Belege ausgestellt werden.
Tarifpost
11 Waffendokumente
(1)Absatz einsWaffenbesitzkarte
1. | Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Waffen der Kategorie A oder B | 110 Euro |
| a) | sofern der Besitz von mehr als zwei Schusswaffen der Kategorie A oder B erlaubt wird, zusätzlich | 64 Euro |
| b) | sofern dadurch eine Ausnahme vom Verbot des § 17 Abs. 1 oder 2 bewilligt wird, zusätzlichsofern dadurch eine Ausnahme vom Verbot des Paragraph 17, Absatz eins, oder 2 bewilligt wird, zusätzlich | 64 Euro |
2. | Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Schusswaffen der Kategorie C | 110 Euro |
| | | |
1. | Ausstellung eines Waffenpasses für Waffen der Kategorie A oder B | 175 Euro |
| a) | sofern der Besitz von mehr als zwei Schusswaffen der Kategorie A oder B erlaubt wird, zusätzlich | 129 Euro |
| b) | sofern dadurch eine Ausnahme vom Verbot des § 17 Abs. 1 oder 2 WaffG bewilligt wird, zusätzlichsofern dadurch eine Ausnahme vom Verbot des Paragraph 17, Absatz eins, oder 2 WaffG bewilligt wird, zusätzlich | 129 Euro |
2. | Ausstellung eines Waffenpasses für Schusswaffen der Kategorie C | 175 Euro |
| | | |
(3)Absatz 3Der Antrag auf Ausstellung eines Waffendokumentes ist von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifpost 6 befreit. Die Ausstellung der in Abs. 1 und 2 genannten Waffendokumente und die Vornahme der darin angeführten Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.Der Antrag auf Ausstellung eines Waffendokumentes ist von der Gebührenpflicht des Paragraph 14, Tarifpost 6 befreit. Die Ausstellung der in Absatz eins und 2 genannten Waffendokumente und die Vornahme der darin angeführten Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
(4)Absatz 4Die Gebührenschuld entsteht mit der Hinausgabe (Aushändigung) des Waffendokuments durch die Behörde. Gebührenschuldner ist derjenige, für den das Waffendokument ausgestellt wird. Der Gebührenschuldner hat bei Stellung des Antrags auf Ausstellung eines Waffendokuments eine Vorauszahlung in Höhe der voraussichtlichen Gebühr zu entrichten. Die Vorauszahlung ist auf Antrag zu erstatten, wenn keine Gebührenschuld entsteht. § 241 Abs. 2 und 3 BAO gelten sinngemäß. Die Behörde darf das Waffendokument nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.Die Gebührenschuld entsteht mit der Hinausgabe (Aushändigung) des Waffendokuments durch die Behörde. Gebührenschuldner ist derjenige, für den das Waffendokument ausgestellt wird. Der Gebührenschuldner hat bei Stellung des Antrags auf Ausstellung eines Waffendokuments eine Vorauszahlung in Höhe der voraussichtlichen Gebühr zu entrichten. Die Vorauszahlung ist auf Antrag zu erstatten, wenn keine Gebührenschuld entsteht. Paragraph 241, Absatz 2 und 3 BAO gelten sinngemäß. Die Behörde darf das Waffendokument nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.
(5)Absatz 5Erfolgt die Ausstellung eines Waffendokuments durch eine Behörde eines Landes oder einer Gemeinde, steht dieser Gebietskörperschaft je Waffendokument ein Pauschalbetrag zu. Dieser beträgt in den Fällen
des Abs. 1 Z 1 und 2
83 Euro
des Abs. 1 Z 1 lit. a und b
147 Euro
des Abs. 2 Z 1 und 2
148 Euro
des Abs. 2 Z 1 lit. a und b
277 Euro.
Tarifpost
12 Ausländerbeschäftigungsverfahren
(1)Absatz einsAntragsgebühr
Antrag auf Ausstellung einer EU-Entsende- oder EU-Überlassungsbestätigung gemäß § 18 Abs. 12 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975
40 Euro
Antrag auf Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung gemäß § 11 AuslBG
47 Euro
Antrag auf Ausstellung einer Entsendebewilligung gemäß § 18 Abs. 1 AuslBG
39 Euro
Antrag auf Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung gemäß §§ 4, 4a und 5 AuslBG
41 Euro
Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG
47 Euro
Antrag auf Ausstellung einer schriftlichen Feststellung gemäß § 2 Abs. 4 AuslBG, dass ein wesentlicher Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft durch den Gesellschafter tatsächlich persönlich ausgeübt wird
19 Euro
Antrag auf Ausstellung einer Anzeigebestätigung für Au-Pair-Kräfte gemäß § 1 Z 10 der Ausländerbeschäftigungsverordnung, BGBl. Nr. 609/1990, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 263/2019
44 Euro
Antrag auf Ausstellung einer Anzeigebestätigung gemäß § 3 Abs. 5 AuslBG für Ausländer, die als Volontäre, Ferial- oder Berufspraktikanten oder Praktikanten beschäftigt werden
40 Euro
Antrag auf Ausstellung einer Anzeigebestätigung gemäß § 18 Abs. 3 AuslBG für Ausländer, die eine Schulungs- bzw. Aus- und Weiterbildungsmaßnahme absolvieren
46 Euro
Antrag auf Registrierung als Stammsaisonier gemäß § 5 Abs. 6a AuslBG
46 Euro
(2)Absatz 2Erledigungsgebühr
Von Amts wegen ausgestellte Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4c Abs. 1 AuslBG
10 Euro
Von Amts wegen ausgestellter Befreiungsschein gemäß § 4c Abs. 2 AuslBG
141 Euro
Von Amts wegen ausgestellte Beschäftigungsbewilligung gemäß § 19 Abs. 7 AuslBG
10 Euro
(3)Absatz 3Die Gebührenschuld für Anträge gemäß Abs. 1 entsteht mit der Einbringung des Antrages. Die Gebührenschuld für die Ausstellung der Schriften gemäß Abs. 2 entsteht mit deren Hinausgabe.Die Gebührenschuld für Anträge gemäß Absatz eins, entsteht mit der Einbringung des Antrages. Die Gebührenschuld für die Ausstellung der Schriften gemäß Absatz 2, entsteht mit deren Hinausgabe.
(4)Absatz 4Gebührenschuldner ist in den Fällen des Abs. 1 derjenige, in dessen Interesse der Antrag gestellt wird. Gebührenschuldner ist in den Fällen des Abs. 2 derjenige, für den oder in dessen Interesse die Erledigung ausgestellt wird.Gebührenschuldner ist in den Fällen des Absatz eins, derjenige, in dessen Interesse der Antrag gestellt wird. Gebührenschuldner ist in den Fällen des Absatz 2, derjenige, für den oder in dessen Interesse die Erledigung ausgestellt wird.
(5)Absatz 5Anträge gemäß Abs. 1 sind von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifpost 6 befreit. Gemäß Abs. 1 beantragte und gemäß Abs. 2 ausgestellte Schriften sind von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifposten 2 und 14 befreit.Anträge gemäß Absatz eins, sind von der Gebührenpflicht des Paragraph 14, Tarifpost 6 befreit. Gemäß Absatz eins, beantragte und gemäß Absatz 2, ausgestellte Schriften sind von der Gebührenpflicht des Paragraph 14, Tarifposten 2 und 14 befreit.
(6)Absatz 6Die Ausstellung der gemäß Abs. 1 beantragten und der in Abs. 2 angeführten Schriften und die in diesen Verfahren vorgenommenen Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.Die Ausstellung der gemäß Absatz eins, beantragten und der in Absatz 2, angeführten Schriften und die in diesen Verfahren vorgenommenen Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
Tarifpost
13 Unterschriftsbeglaubigungen
Beurkundung der Echtheit von Unterschriften oder von Handzeichen durch Notare oder andere zur Beurkundung befugte Personen (Urkundspersonen) sowie durch vergleichbare ausländische Urkundspersonen, sofern die die Beglaubigung enthaltende Schrift geeignet ist, die Echtheit der Unterschriften oder Handzeichen nicht nur gegenüber einer bestimmten Behörde oder einem bestimmten Gericht zu bekunden, von jedem Bogen feste Gebühr ................................................................ 21 Euro.
Tarifpost
14 Zeugnisse
Amtliche Zeugnisse, das sind Schriften, die von Organen der Gebietskörperschaften oder von ausländischen Behörden oder Gerichten ausgestellt werden und durch die persönliche Eigenschaften oder Fähigkeiten oder tatsächliche Umstände bekundet werden, von jedem Bogen feste Gebühr
21 Euro.
Amtliche Zeugnisse (Abs. 1), die auf elektronischem Wege ausgestellt werden, je Zeugnis
21 Euro.
(2)Absatz 2Der Gebühr unterliegen nicht
Armutszeugnisse, auch als Beilagen stempelpflichtiger Eingaben und Protokolle;
Zeugnisse, die im öffentlichen Fürsorgewesen beizubringen sind;
Zeugnisse in Unterrichtsangelegenheiten von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen, von Schulen im Sinne des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, sowie der Akademien im Sinne des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste und der Hebammenakademien im Sinne des Hebammengesetzes, mit Ausnahme der Zeugnisse über Externistenprüfungen;
Zeugnisse zur Rechtfertigung des Fernbleibens der Schüler vom Unterricht in diesen Schulen;
Zeugnisse in Studienangelegenheiten im Bereich der hochschulischen postsekundären Bildungseinrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes, BGBl. I Nr. 74/2011, und der kirchlichen theologischen Lehranstalten (Art. V § 1 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, BGBl. II Nr. 2/1934), einschließlich der Zeugnisse dieser Einrichtungen im Rahmen der Studienberechtigung;Zeugnisse in Studienangelegenheiten im Bereich der hochschulischen postsekundären Bildungseinrichtungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,, und der kirchlichen theologischen Lehranstalten (Art. römisch fünf Paragraph eins, des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 1934,), einschließlich der Zeugnisse dieser Einrichtungen im Rahmen der Studienberechtigung; Zeugnisse über die Anmeldung des Übertrittes von einem Glaubensbekenntnisse zu einem anderen;
Zeugnisse, die aus Sanitätsrücksichten von einer öffentlichen Behörde oder einem Amte gefordert werden;
Zeugnisse zum Nachweise der Voraussetzungen für den Bezug eines Unterhaltsbeitrages von einer Gebietskörperschaft, einer öffentlichen Anstalt, einem Privatpensionsinstitut, einer Versorgungsanstalt;
Zeugnisse über die erfüllte Verbindlichkeit zur Lesung von Messen, behufs der Erfolglassung des darüber gewidmeten Betrages oder der dafür gestifteten Rente;
Zeugnisse, durch die eine in öffentlichen Angelegenheiten zu legende Rechnung belegt werden muß;
Klauseln, die auf Grund besonderer Rechtsvorschriften einzelnen Urkunden der Kontrolle wegen oder zur Beglaubigung amtlich beigefügt werden müssen;
Zeugnisse über vertragsmäßige Leistungen an Gebietskörperschaften oder öffentliche Anstalten über die Qualität dieser Leistungen oder die Einhaltung der Vertragsbedingungen, damit die Unternehmer zur Befriedigung ihrer Forderung gelangen können;
Waagzettel, solange davon kein amtlicher Gebrauch durch Verwendung als Beilage gemacht wird;
Auszüge aus Tauf-, Geburts-, Trauungs- und Sterberegistern und aus dem Partnerschaftsbuch, dann Zeugnisse über Geburts-, Trauungs-, Todesfälle und Fälle der Eintragung einer Partnerschaft um die im diplomatischen Wege von auswärtigen Behörden entweder durch die österreichischen Gesandtschaften im Ausland oder durch die fremden, hierlands anwesenden Gesandten angesucht wird, bei reziprokem Verfahren, solange sie im Ausland verwendet werden;
Abstammungspapiere, die im Interesse der Landestierzucht für Zuchttiere zu erbringen sind;
Zeugnisse der Reisenden in Bergführerbüchern und in Trägerlegitimationen;
Ursprungszeugnisse sowie auf Handelsrechnungen angebrachte Vidierungsvermerke, die von in- oder ausländischen Einfuhrbehörden bei der Eingangsabfertigung von Waren verlangt werden;
Bestätigungen zum Nachweis, daß im Zollverfahren eine Gesamtsicherheit oder eine Befreiung von der Sicherheitsleistung bewilligt worden ist;
Bestätigungen der Meldung gemäß § 3 Abs. 4 des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, in der jeweils geltenden Fassung, sowie ausländische Schriften, die für Zwecke der An-, Um- oder Abmeldung eines Wohnsitzes oder zur Änderung von Daten im Zentralen Melderegister zum amtlichen Gebrauch vorgelegt werden;Bestätigungen der Meldung gemäß Paragraph 3, Absatz 4, des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, in der jeweils geltenden Fassung, sowie ausländische Schriften, die für Zwecke der An-, Um- oder Abmeldung eines Wohnsitzes oder zur Änderung von Daten im Zentralen Melderegister zum amtlichen Gebrauch vorgelegt werden; Kursbesuchsbestätigungen, die von juristischen Personen im Sinne des § 4 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, ausgestellt werden;Kursbesuchsbestätigungen, die von juristischen Personen im Sinne des Paragraph 4, des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1973,, ausgestellt werden; Zeugnisse, die von gemäß § 40a KFG 1967, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichteten Zulassungsstellen in Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben ausgestellt werden;Zeugnisse, die von gemäß Paragraph 40 a, KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichteten Zulassungsstellen in Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben ausgestellt werden;
Verschlußanerkenntnisse, die auf Grund zollrechtlicher Vorschriften vom Zollamt Österreich ausgestellt oder anerkannt werden;
Bescheinigungen in Angelegenheiten der Verordnung (EG) Nr. 338/97;
Zeugnisse über Dienstleistungen;
von inländischen Gerichten ausgestellte Zeugnisse; in Justizverwaltungsangelegenheiten jedoch nur, wenn hiefür eine Justizverwaltungsgebühr vorgesehen ist;
(Anm.: Z 27 aufgehoben durch Art. 6 Z 27, BGBl. I Nr. 97/2025)Anmerkung, Ziffer 27, aufgehoben durch Artikel 6, Ziffer 27,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2025,) Zeugnisse, die für Zwecke der Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ausgestellt werden;
Diebstahls- und Verlustanzeigebestätigungen, die auch als Berechtigung verwendet werden können;
Zeugnisse über die Ablegung einer Dienstprüfung im öffentlichen Dienst.
(3)Absatz 3Von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit sind
Bestätigungen der Meldung gemäß § 3 Abs. 4 MeldeG, in der jeweils geltenden Fassung.Bestätigungen der Meldung gemäß Paragraph 3, Absatz 4, MeldeG, in der jeweils geltenden Fassung.
(Anm.: Tarifpost)Anmerkung, Tarifpost)
15. Zulassungsscheine und Überstellungsfahrtscheine (§§ 41 und 46 KFG, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung)15. Zulassungsscheine und Überstellungsfahrtscheine (Paragraphen 41 und 46 KFG, Bundesgesetzblatt Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung)
(1)Absatz einsBescheinigungen, die von einer gemäß § 40a KFG 1967, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichteten ZulassungsstelleBescheinigungen, die von einer gemäß Paragraph 40 a, KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichteten Zulassungsstelle
a) | aus Anlaß der Zulassung zum Verkehr über die erfolgte Zulassung ausgestellt werden (Zulassungsschein), feste Gebühr …….………………..…………....... | 178 Euro, |
b) | über die erteilte Bewilligung von Überstellungsfahrten ausgestellt werden (Überstellungsfahrtschein), feste Gebühr ……………........………..…………. | 124 Euro. |
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(2)Absatz 2Die Gebührenschuld entsteht mit der Ausfertigung des Zulassungsscheines (Überstellungsfahrtscheines) durch die Zulassungsstelle. Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse der Zulassungsschein (Überstellungsfahrtschein) ausgestellt wird. Die Gebühr ist bei der Zulassungsstelle einzuzahlen. § 241 Abs. 2 und Abs. 3 BAO gilt sinngemäß. Die Zulassungsstelle darf den Zulassungsschein (Überstellungsfahrtschein) nur nach erfolgter Zahlung der Gebühr aushändigen.Die Gebührenschuld entsteht mit der Ausfertigung des Zulassungsscheines (Überstellungsfahrtscheines) durch die Zulassungsstelle. Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse der Zulassungsschein (Überstellungsfahrtschein) ausgestellt wird. Die Gebühr ist bei der Zulassungsstelle einzuzahlen. Paragraph 241, Absatz 2 und Absatz 3, BAO gilt sinngemäß. Die Zulassungsstelle darf den Zulassungsschein (Überstellungsfahrtschein) nur nach erfolgter Zahlung der Gebühr aushändigen.
(3)Absatz 3Der Rechtsträger der Zulassungsstelle haftet für die Gebühr. Er hat gesondert für jede von ihm eingerichtete Zulassungsstelle die Gebühr für die in einem Kalendermonat erteilten Zulassungen und bewilligten Überstellungsfahrten bis zum 15. des nächstfolgenden Monats (Fälligkeitstag) an das Finanzamt Österreich zu entrichten.
(4)Absatz 4Die Gebührenpflicht gemäß TP 14 für Zulassungsscheine (Überstellungsfahrtscheine), die von Behörden des Bundes oder der Länder ausgestellt sind, bleibt unberührt.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 144/2001)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2001,)
Tarifpost
16 Führerscheine
(1)Absatz einsFührerscheine, ausgestellt
1. | auf Grund der Erteilung der Lenkberechtigung ……...……………………….... | 90 Euro, |
| ausgenommen solche gemäß § 22 Abs. 1 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, in der jeweils geltenden Fassung,ausgenommen solche gemäß Paragraph 22, Absatz eins, FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung, |
2. | als Duplikat ………………………….………………………………………..... | 73 Euro, |
3. | auf Grund der Umschreibung einer ausländischen Lenkberechtigung ………… | 90 Euro, |
4. | auf Grund der Verlängerung einer befristeten Lenkberechtigung ……………... | 73 Euro, |
| ausgenommen solche gemäß § 17a Abs. 2 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997,ausgenommen solche gemäß Paragraph 17 a, Absatz 2, FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, |
5. | auf Grund der Ausdehnung der Lenkberechtigung auf weitere Klassen oder Unterklassen …………………………………………………………………… | 73 Euro, |
6. | auf Grund von sonstigen Änderungen oder Ergänzungen, ohne Rücksicht auf ihre Anzahl …………………………………………………………………….. | 73 Euro. |
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(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Art. 6 Z 10, BGBl. I Nr. 108/2022)Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Artikel 6, Ziffer 10,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,) |
2. | Wiederausfolgung des Führerscheines nach Ablauf der Entziehungsdauer …… | 59 Euro. |
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(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 52/2009)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,)
(4)Absatz 4Die in den Abs. 1 und 2 angeführten Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.Die in den Absatz eins und 2 angeführten Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
(5)Absatz 5Hinsichtlich des Entstehens der Gebührenschuld, des Gebührenschuldners sowie des Pauschalbetrages gilt § 14 Tarifpost 9 Abs. 4 und 5 sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Pauschalbetrag in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 3 je Schrift 32 Euro, in allen anderen Fällen 29 Euro je Schrift oder Amtshandlung beträgt. Die Behörde darf den Führerschein nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.Hinsichtlich des Entstehens der Gebührenschuld, des Gebührenschuldners sowie des Pauschalbetrages gilt Paragraph 14, Tarifpost 9 Absatz 4 und 5 sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Pauschalbetrag in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und 3 je Schrift 32 Euro, in allen anderen Fällen 29 Euro je Schrift oder Amtshandlung beträgt. Die Behörde darf den Führerschein nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.
Tarifpost
17 Eheschließung
(1)Absatz einsVerfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit..……………………………………….74 Euro
(2)Absatz 2Eingaben, Protokolle, und Zeugnisse, die sich im Verfahren gemäß Abs. 1 ergeben, sind von der Gebührenpflicht gemäß § 14 Tarifpost 6, 7 und 14 befreit. Heiratsurkunden, die unmittelbar im Zuge der Eheschließung ausgestellt werden, sind von der Gebührenpflicht gemäß § 14 Tarifpost 4 befreit.Eingaben, Protokolle, und Zeugnisse, die sich im Verfahren gemäß Absatz eins, ergeben, sind von der Gebührenpflicht gemäß Paragraph 14, Tarifpost 6, 7 und 14 befreit. Heiratsurkunden, die unmittelbar im Zuge der Eheschließung ausgestellt werden, sind von der Gebührenpflicht gemäß Paragraph 14, Tarifpost 4 befreit.
(3)Absatz 3Ausländische Schriften, die im Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit vorgelegt werden (einschließlich darauf angebrachter Beglaubigungsvermerke).………………..………119 Euro
(4)Absatz 4Die gemäß Abs. 3 vergebührten Schriften sind von der Gebührenpflicht gemäß § 14 Tarifpost 4, 13 und 14 befreit.Die gemäß Absatz 3, vergebührten Schriften sind von der Gebührenpflicht gemäß Paragraph 14, Tarifpost 4, 13 und 14 befreit.
(5)Absatz 5Die Gebührenschuld entsteht mit der Einbringung des Antrages auf Ermittlung der Ehefähigkeit. Gebührenschuldner sind die Antragsteller zur ungeteilten Hand.
Tarifpost
18 Eingetragene Partnerschaft
(1)Absatz einsErmittlungen der Fähigkeit eine eingetragene Partnerschaft zu begründen.............74 Euro.
(2)Absatz 2Eingaben, Protokolle, und Zeugnisse, die sich im Verfahren gemäß Abs. 1 ergeben, sind von der Gebührenpflicht gemäß § 14 Tarifpost 6, 7 und 14 befreit. Partnerschaftsurkunden, die unmittelbar im Zuge der Begründung der eingetragenen Partnerschaft ausgestellt werden, sind von der Gebührenpflicht gemäß § 14 Tarifpost 4 befreit.Eingaben, Protokolle, und Zeugnisse, die sich im Verfahren gemäß Absatz eins, ergeben, sind von der Gebührenpflicht gemäß Paragraph 14, Tarifpost 6, 7 und 14 befreit. Partnerschaftsurkunden, die unmittelbar im Zuge der Begründung der eingetragenen Partnerschaft ausgestellt werden, sind von der Gebührenpflicht gemäß Paragraph 14, Tarifpost 4 befreit.
(3)Absatz 3Ausländische Schriften, die im Verfahren zur Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, vorgelegt werden (einschließlich darauf angebrachter Beglaubigungsvermerke).………………………………………………………………….…119 Euro
(4)Absatz 4Die gemäß Abs. 3 vergebührten Schriften sind von der Gebührenpflicht gemäß § 14 Tarifpost 4, 13 und 14 befreit.Die gemäß Absatz 3, vergebührten Schriften sind von der Gebührenpflicht gemäß Paragraph 14, Tarifpost 4, 13 und 14 befreit.
(5)Absatz 5Die Gebührenschuld entsteht mit der Einbringung des Antrages auf Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können. Gebührenschuldner sind die Antragsteller zur ungeteilten Hand.
Tarifpost
19 Grenzüberschreitende Abfallverbringung
(1)Absatz einsErledigungsgebühr
Genehmigung einer Ein- und/oder Ausfuhr gemäß § 69 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, mit Bescheid
593 Euro
Genehmigung einer Durchfuhr gemäß § 69 Abs. 1 AWG 2002, mit Bescheid
148 Euro
Vorabzustimmung gemäß § 71a AWG 2002, mit Bescheid
1 260 Euro
Änderung einer Genehmigung gemäß § 69 Abs. 1 oder § 71a AWG 2002, mit Bescheid
148 Euro
(2)Absatz 2Die Gebührenschuld für Erledigungen gemäß Abs. 1 entsteht mit deren Hinausgabe.Die Gebührenschuld für Erledigungen gemäß Absatz eins, entsteht mit deren Hinausgabe.
(3)Absatz 3Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse die Erledigung ausgestellt wird.
(4)Absatz 4Die Ansuchen um Ausstellung der in Abs. 1 angeführten Schriften sind von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifpost 6 befreit.Die Ansuchen um Ausstellung der in Absatz eins, angeführten Schriften sind von der Gebührenpflicht des Paragraph 14, Tarifpost 6 befreit.
(5)Absatz 5Die Ausstellung der in Abs. 1 angeführten Schriften und die Vornahme der darin angeführten Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.Die Ausstellung der in Absatz eins, angeführten Schriften und die Vornahme der darin angeführten Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
Tarifpost
20 Zivilluftfahrtwesen
(1)Absatz einsErledigungsgebühr
Bewilligung einer Außenlandung und eines Außenabfluges gemäß § 9 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957, je Bewilligung für einen Ort und einen Zeitraum 34 Euro
jedoch nicht mehr als 170 Euro
Allgemeine Bewilligung gemäß § 9 Abs. 2a LFG
170 Euro
Bewilligung des Abwerfens von Sachen gemäß § 133 Abs. 2 LFG, je Bewilligung für einen Ort und einen Zeitraum
65 Euro
jedoch nicht mehr als 195 Euro
(2)Absatz 2Die Gebührenschuld für Erledigungen gemäß Abs. 1 entsteht mit deren Hinausgabe.Die Gebührenschuld für Erledigungen gemäß Absatz eins, entsteht mit deren Hinausgabe.
(3)Absatz 3Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse die Erledigung ausgestellt wird.
(4)Absatz 4Die Ansuchen um Ausstellung der in Abs. 1 angeführten Schriften sind von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifpost 6 befreit.Die Ansuchen um Ausstellung der in Absatz eins, angeführten Schriften sind von der Gebührenpflicht des Paragraph 14, Tarifpost 6 befreit.
(5)Absatz 5Die Ausstellung der in Abs. 1 angeführten Schriften und die Vornahme der darin angeführten Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.Die Ausstellung der in Absatz eins, angeführten Schriften und die Vornahme der darin angeführten Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
(6)Absatz 6Erfolgt die Bewilligung gemäß Abs. 1 Z 1, Z 1a und Z 2 durch eine Behörde eines Landes, steht dieser Gebietskörperschaft je Bewilligung ein Pauschalbetrag zu. Dieser beträgt in den FällenErfolgt die Bewilligung gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer eins a und Ziffer 2, durch eine Behörde eines Landes, steht dieser Gebietskörperschaft je Bewilligung ein Pauschalbetrag zu. Dieser beträgt in den Fällen
jedoch nicht mehr als 48 Euro
jedoch nicht mehr als 97 Euro
Tarifpost
21 Ausweise für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi)
(1)Absatz einsAnsuchen um Ausstellung eines Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) gemäß §§ 4 und 5 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994), BGBl. Nr. 951/1993, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 408/2020 59 EuroAnsuchen um Ausstellung eines Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) gemäß Paragraphen 4 und 5 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 951 aus 1993,, in der Fassung der Verordnung BGBl. römisch II Nr. 408/2020 59 Euro (2)Absatz 2Ausstellung eines Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) gemäß §§ 4 und 5 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994), BGBl. Nr. 951/1993, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 408/2020 44 EuroAusstellung eines Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) gemäß Paragraphen 4 und 5 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 951 aus 1993,, in der Fassung der Verordnung BGBl. römisch II Nr. 408/2020 44 Euro (3)Absatz 3Wiederausfolgung des Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) 59 Euro
(4)Absatz 4Die Gebührenschuld für das Ansuchen um Ausstellung eines Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) entsteht mit der Einbringung des Antrages. Die Gebührenschuld für die Ausstellung des Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) entsteht mit dessen Hinausgabe.
(5)Absatz 5Gebührenschuldner ist im Falle des Abs. 1 der Antragsteller und im Falle des Abs. 2 derjenige, für den oder in dessen Interesse der Ausweis ausgestellt wird.Gebührenschuldner ist im Falle des Absatz eins, der Antragsteller und im Falle des Absatz 2, derjenige, für den oder in dessen Interesse der Ausweis ausgestellt wird.
(6)Absatz 6Ist eine positive Erledigung des Ansuchens um Ausstellung eines Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) aufgrund der Aktenlage im Zeitpunkt der Antragstellung wahrscheinlich, hat die Behörde vom Gebührenschuldner bei Überreichung des Ansuchens eine Vorauszahlung der Gebühr gemäß Abs. 2 zu verlangen. Die Vorauszahlung ist auf Antrag zu erstatten, wenn keine Gebührenschuld entsteht. § 241 Abs. 2 und 3 BAO gelten sinngemäß. Die Behörde darf den Ausweis für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.Ist eine positive Erledigung des Ansuchens um Ausstellung eines Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) aufgrund der Aktenlage im Zeitpunkt der Antragstellung wahrscheinlich, hat die Behörde vom Gebührenschuldner bei Überreichung des Ansuchens eine Vorauszahlung der Gebühr gemäß Absatz 2, zu verlangen. Die Vorauszahlung ist auf Antrag zu erstatten, wenn keine Gebührenschuld entsteht. Paragraph 241, Absatz 2 und 3 BAO gelten sinngemäß. Die Behörde darf den Ausweis für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.
(7)Absatz 7Die Ansuchen um Ausstellung und Wiederausfolgung eines Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) sind von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifpost 6 befreit. Der Ausweis für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) ist von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifpost 14 befreit.Die Ansuchen um Ausstellung und Wiederausfolgung eines Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) sind von der Gebührenpflicht des Paragraph 14, Tarifpost 6 befreit. Der Ausweis für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) ist von der Gebührenpflicht des Paragraph 14, Tarifpost 14 befreit.
(8)Absatz 8Die Ausstellung eines Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) und die in diesem Verfahren vorgenommenen Amtshandlungen sowie die Wiederausfolgung des Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
(9)Absatz 9Erfolgt die Ausstellung eines Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) durch eine Behörde eines Landes, steht dieser Gebietskörperschaft je Ausweis ein Pauschalbetrag von 44 Euro zu.
Tarifpost
22 Fahrerqualifizierungsnachweise
(1)Absatz einsAnsuchen um Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises gemäß § 14 Abs. 3 der Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer (GWB), BGBl. II Nr. 139/2008, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 531/2021 74 Euro.Ansuchen um Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises gemäß Paragraph 14, Absatz 3, der Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer (GWB), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2008,, in der Fassung der Verordnung BGBl. römisch II Nr. 531/2021 74 Euro. (2)Absatz 2Die Gebührenschuld entsteht mit der Einbringung des Antrages.
(3)Absatz 3Gebührenschuldner ist der Antragsteller.
(4)Absatz 4Der Antrag auf Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises ist von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifpost 6 befreit. Der Fahrerqualifizierungsnachweis ist von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifpost 14 befreit.Der Antrag auf Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises ist von der Gebührenpflicht des Paragraph 14, Tarifpost 6 befreit. Der Fahrerqualifizierungsnachweis ist von der Gebührenpflicht des Paragraph 14, Tarifpost 14 befreit.
(5)Absatz 5Die Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises und die in diesem Verfahren vorgenommenen Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
(6)Absatz 6Die Behörde darf den Fahrerqualifizierungsnachweis nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.
(7)Absatz 7Erfolgt die Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises durch eine Behörde eines Landes, steht dieser Gebietskörperschaft je Nachweis ein Pauschalbetrag von 30 Euro zu.
Tarifpost
23 Ausnahmebewilligung zum zeitlich unbeschränkten Parken in Kurzparkzonen
(1)Absatz einsAntrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum zeitlich unbeschränkten Parken in Kurzparkzonen gemäß § 45 Abs. 2 oder 4 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO. 1960), BGBl. Nr. 159/1960, 21 Euro.Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum zeitlich unbeschränkten Parken in Kurzparkzonen gemäß Paragraph 45, Absatz 2, oder 4 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO. 1960), Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, 21 Euro. (2)Absatz 2Die Gebührenschuld für Anträge gemäß Abs. 1 entsteht mit der Einbringung des Antrages.Die Gebührenschuld für Anträge gemäß Absatz eins, entsteht mit der Einbringung des Antrages.
(3)Absatz 3Gebührenschuldner ist derjenige, in dessen Interesse der Antrag gestellt wird.
(4)Absatz 4Anträge gemäß Abs. 1 sind von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifpost 6 befreit.Anträge gemäß Absatz eins, sind von der Gebührenpflicht des Paragraph 14, Tarifpost 6 befreit.
(5)Absatz 5Wird der Antrag auf elektronischem Weg unter Inanspruchnahme der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) gemäß den §§ 4 ff E-Government-Gesetz (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, gestellt, ermäßigt sich die Antragsgebühr gemäß Abs. 1 auf 13 Euro.Wird der Antrag auf elektronischem Weg unter Inanspruchnahme der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) gemäß den Paragraphen 4, ff E-Government-Gesetz (E-GovG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, gestellt, ermäßigt sich die Antragsgebühr gemäß Absatz eins, auf 13 Euro. (6)Absatz 6Liegt dem Verfahren kein schriftlicher Antrag zu Grunde, ist das Entrichten der für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung anfallenden Gemeindeabgaben an die Behörde als Antrag zu werten.
(7)Absatz 7Von der Gebührenpflicht befreit sind Anträge auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum zeitlich unbeschränkten Parken in Kurzparkzonen
gemäß § 45 Abs. 2 StVO. 1960, die binnen 3 Monaten ab Einbringung zurückgezogen werden, undgemäß Paragraph 45, Absatz 2, StVO. 1960, die binnen 3 Monaten ab Einbringung zurückgezogen werden, und
gemäß § 45 Abs. 4 StVO. 1960, die binnen 4 Wochen ab Einbringung zurückgezogen werden.gemäß Paragraph 45, Absatz 4, StVO. 1960, die binnen 4 Wochen ab Einbringung zurückgezogen werden.
Tarifpost
24 Verfahren nach dem Pyrotechnikgesetz 2010 und Sprengmittelgesetz 2010
(1)Absatz einsErledigungsgebühr
Allgemeine Herstellungsbefugnis gemäß den §§ 13 bis 15 des Sprengmittelgesetzes 2010 (SprG), BGBl. I Nr. 121/2009
363 Euro
Bewilligung der Bestellung des Verantwortlichen für die Herstellung sowie des Stellvertreters gemäß § 16 Abs. 2 SprG
52 Euro
Erzeugungsgenehmigung gemäß § 13 Abs. 3 in Verbindung mit § 17 SprG
67 Euro
Handelsbefugnis gemäß den §§ 19 und 20 SprG
207 Euro
Bewilligung der Bestellung des Verantwortlichen für den Handel gemäß § 21 Abs. 2 SprG
52 Euro
Sprengmittelschein gemäß § 22 in Verbindung mit § 24 oder § 25 SprG
59 Euro
Schießmittelschein gemäß § 23 in Verbindung mit § 24 oder § 25 SprG
59 Euro
Bewilligung der Bestellung des Beauftragten für Schieß- und Sprengmittel gemäß § 26 Abs. 4 SprG
59 Euro
Bewilligung der Verbringung, Ein- und Durchfuhr von Schieß- und Sprengmitteln gemäß den §§ 29 bis 32 SprG
52 Euro
Genehmigung eines Lagers sowie Änderung eines bestehenden Lagers gemäß § 34 in Verbindung mit § 35 SprG
163 Euro
Bewilligung der Herstellung von Sprengstoffen in Mischladegeräten gemäß § 36 SprG
385 Euro
Pyrotechnik-Ausweis gemäß § 19 des Pyrotechnikgesetzes 2010 (PyroTG 2010), BGBl. I Nr. 131/2009
115 Euro
(2)Absatz 2Die Gebührenschuld für Erledigungen gemäß Abs. 1 entsteht mit deren Hinausgabe.Die Gebührenschuld für Erledigungen gemäß Absatz eins, entsteht mit deren Hinausgabe.
(3)Absatz 3Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse die Erledigung ausgestellt wird.
(3a)Absatz 3 aDer Antragsteller hat vor Ausstellung eines Pyrotechnik-Ausweises eine Vorauszahlung der Erledigungsgebühr gemäß Abs. 1 Z 12 zu entrichten. Die Vorauszahlung ist auf Antrag zu erstatten, wenn keine Gebührenschuld entstanden ist. § 241 Abs. 2 und 3 BAO gilt sinngemäß. Die Behörde darf den Pyrotechnik-Ausweis nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.Der Antragsteller hat vor Ausstellung eines Pyrotechnik-Ausweises eine Vorauszahlung der Erledigungsgebühr gemäß Absatz eins, Ziffer 12, zu entrichten. Die Vorauszahlung ist auf Antrag zu erstatten, wenn keine Gebührenschuld entstanden ist. Paragraph 241, Absatz 2 und 3 BAO gilt sinngemäß. Die Behörde darf den Pyrotechnik-Ausweis nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.
(4)Absatz 4Die Anträge auf Ausstellung der in Abs. 1 aufgezählten Schriften sind von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifpost 6 befreit. Schriften gemäß Abs. 1 sind von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifposten 2 und 14 befreit. Protokolle (Niederschriften), die in den Verfahren zur Ausstellung der Schriften gemäß Abs. 1 errichtet werden, sind von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifpost 7 befreit.Die Anträge auf Ausstellung der in Absatz eins, aufgezählten Schriften sind von der Gebührenpflicht des Paragraph 14, Tarifpost 6 befreit. Schriften gemäß Absatz eins, sind von der Gebührenpflicht des Paragraph 14, Tarifposten 2 und 14 befreit. Protokolle (Niederschriften), die in den Verfahren zur Ausstellung der Schriften gemäß Absatz eins, errichtet werden, sind von der Gebührenpflicht des Paragraph 14, Tarifpost 7 befreit.
(5)Absatz 5Die Ausstellung der in Abs. 1 angeführten Schriften und die in diesen Verfahren vorgenommenen Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.Die Ausstellung der in Absatz eins, angeführten Schriften und die in diesen Verfahren vorgenommenen Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
(6)Absatz 6Erfolgt die Ausstellung einer Schrift gemäß Abs. 1 durch eine Behörde eines Landes oder einer Gemeinde, steht dieser Gebietskörperschaft ein Pauschalbetrag zu. Dieser beträgt in den FällenErfolgt die Ausstellung einer Schrift gemäß Absatz eins, durch eine Behörde eines Landes oder einer Gemeinde, steht dieser Gebietskörperschaft ein Pauschalbetrag zu. Dieser beträgt in den Fällen
des Abs. 1 Z 6 je Sprengmittelschein
30 Euro,
des Abs. 1 Z 7 je Schießmittelschein
30 Euro,
des Abs. 1 Z 8 je Bewilligung
30 Euro;
des Abs. 1 Z 12 je Pyrotechnik-Ausweis
61 Euro.
Tarifpost
25 Verfahren zur Erteilung von Genehmigungen oder Bescheinigungen (Anm. 1) im Zusammenhang mit Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten25 Verfahren zur Erteilung von Genehmigungen oder Bescheinigungen Anmerkung 1) im Zusammenhang mit Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten
(1)Absatz einsAntragsgebühr
Antrag auf Erteilung von Genehmigungen oder Bescheinigungen nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97, für
lebende Tiere des Anhangs A (Säugetiere und Vögel)
67 Euro
sonstige lebende Tiere und lebende Pflanzen des Anhangs A
22 Euro
lebende Tiere und lebende Pflanzen des Anhangs B oder C
22 Euro
tote Tiere und tote Pflanzen des Anhangs A, ihre Teile oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse, inklusive Jagdtrophäen und Antiquitäten
67 Euro
Exemplare des Anhangs B für Jagdtrophäen und Antiquitäten
67 Euro
tote Tiere und tote Pflanzen des Anhangs B oder C, ihre Teile oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse
15 Euro
Antrag auf Erteilung von Wanderausstellungsbescheinigungen, Reisebescheinigungen, Musterkollektionsbescheinigungen oder Musikinstrumentenbescheinigungen für Tiere und Pflanzen des Anhangs A, B oder C, ihre Teile oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97
67 Euro
Antrag auf Registrierung als Zuchtbetrieb, der mit bedrohten Tierarten international kommerziell handelt gemäß Art. 54a der Verordnung (EG) Nr. 865/2006
173 Euro
(2)Absatz 2Wurde bereits eine Genehmigung oder Bescheinigung erteilt und wird wegen eines Verlustes oder Diebstahls deren erneute Ausstellung beantragt, erhöht sich die in Abs. 1 Z 1 und 2 festgelegte Gebühr um 10 vH.Wurde bereits eine Genehmigung oder Bescheinigung erteilt und wird wegen eines Verlustes oder Diebstahls deren erneute Ausstellung beantragt, erhöht sich die in Absatz eins, Ziffer eins und 2 festgelegte Gebühr um 10 vH.
(3)Absatz 3Die Antragsgebühr für beantragte Genehmigungen oder Bescheinigungen nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist je beantragter Art zu entrichten.Die Antragsgebühr für beantragte Genehmigungen oder Bescheinigungen nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist je beantragter Art zu entrichten.
(4)Absatz 4Die im Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie registrierten wissenschaftlichen Einrichtungen sind von der Verpflichtung zur Gebührenentrichtung befreit.
(5)Absatz 5Die Gebührenschuld für Anträge gemäß Abs. 1 entsteht mit der Einbringung des Antrages.Die Gebührenschuld für Anträge gemäß Absatz eins, entsteht mit der Einbringung des Antrages.
(6)Absatz 6Gebührenschuldner ist derjenige, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht wird.
(7)Absatz 7Die Ausstellung der in Abs. 1 beantragten Schriften und die in diesen Verfahren vorgenommenen Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.Die Ausstellung der in Absatz eins, beantragten Schriften und die in diesen Verfahren vorgenommenen Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
(8)Absatz 8Von der Gebührenpflicht befreit sind ausländische Schriften, die für Zwecke der Erteilung von Genehmigungen oder Bescheinigungen nach Abs. 1 Z 1 oder 2 sowie für Zwecke der Registrierung nach Abs. 1 Z 3 zum amtlichen Gebrauch vorgelegt werden.Von der Gebührenpflicht befreit sind ausländische Schriften, die für Zwecke der Erteilung von Genehmigungen oder Bescheinigungen nach Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 sowie für Zwecke der Registrierung nach Absatz eins, Ziffer 3, zum amtlichen Gebrauch vorgelegt werden.
(__________
Anm. 1: Art. 6 Z 34 des Abgabenänderungsgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 97/2025, lautet: „In der Überschrift des § 14 Tarifpost 25 entfällt die Wortfolge „zur Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen“.“ Diese Anordnung konnte nicht eingearbeitet werden.)Anmerkung 1: Artikel 6, Ziffer 34, des Abgabenänderungsgesetzes 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2025,, lautet: „In der Überschrift des Paragraph 14, Tarifpost 25 entfällt die Wortfolge „zur Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen“.“ Diese Anordnung konnte nicht eingearbeitet werden.)
Tarifpost
26 Strafregisterbescheinigungen
(1)Absatz einsAntragsgebühr
Antrag auf Ausstellung oder Aufnahme einer Niederschrift über den Antrag auf Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 Abs. 1 Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968
26 Euro
Antrag auf Ausstellung einer „Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge“ gemäß § 10 Abs. 1a Strafregistergesetz 1968
29 Euro
Antrag auf Ausstellung einer „Strafregisterbescheinigung Pflege und Betreuung“ gemäß § 10 Abs. 1c Strafregistergesetz 1968
29 Euro
Antrag auf Ausstellung einer „Strafregisterbescheinigung terroristische und staatsfeindliche Strafsachen sowie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen“ gemäß § 10 Abs. 1e Strafregistergesetz 1968
29 Euro
Antrag um Auskunft über das Ende der Tilgungsfrist
33 Euro
(2)Absatz 2Werden Anträge gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 auf elektronischem Weg unter Inanspruchnahme der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) gemäß §§ 4 ff E-GovG gestellt, ermäßigt sich die Antragsgebühr gemäß Abs. 1 jeweils um 8 Euro.Werden Anträge gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 auf elektronischem Weg unter Inanspruchnahme der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) gemäß Paragraphen 4, ff E-GovG gestellt, ermäßigt sich die Antragsgebühr gemäß Absatz eins, jeweils um 8 Euro.
(3)Absatz 3Die Gebührenschuld für Anträge gemäß Abs. 1 entsteht mit der Einbringung des Antrages.Die Gebührenschuld für Anträge gemäß Absatz eins, entsteht mit der Einbringung des Antrages.
(4)Absatz 4Gebührenschuldner ist derjenige, in dessen Interesse der Antrag eingebracht wird.
(5)Absatz 5Anträge gemäß Abs. 1 sind von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifpost 6 befreit. Die gemäß Abs. 1 beantragten Strafregisterbescheinigungen sind von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifpost 14 befreit. Ausländische Schriften, die für Zwecke der Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung zum amtlichen Gebrauch vorgelegt werden, sind gebührenfrei.Anträge gemäß Absatz eins, sind von der Gebührenpflicht des Paragraph 14, Tarifpost 6 befreit. Die gemäß Absatz eins, beantragten Strafregisterbescheinigungen sind von der Gebührenpflicht des Paragraph 14, Tarifpost 14 befreit. Ausländische Schriften, die für Zwecke der Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung zum amtlichen Gebrauch vorgelegt werden, sind gebührenfrei.
(6)Absatz 6Die Aufnahme einer Niederschrift über Anträge gemäß Abs. 1 und die Ausstellung der in Abs. 1 Z 1 bis 4 beantragten Strafregisterbescheinigungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.Die Aufnahme einer Niederschrift über Anträge gemäß Absatz eins und die Ausstellung der in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 beantragten Strafregisterbescheinigungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
(7)Absatz 7Der Antragsgebühr gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 unterliegen nichtDer Antragsgebühr gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 unterliegen nicht
Anträge auf Ausstellung von Strafregisterbescheinigungen für freiwilliges Engagement im Rahmen von
Freiwilligenorganisationen gemäß § 3 Abs. 1 des Freiwilligengesetzes (FreiwG), BGBl. I Nr. 17/2012,Freiwilligenorganisationen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Freiwilligengesetzes (FreiwG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,, spendenbegünstigten Einrichtungen gemäß § 4a und Stiftungen gemäß §§ 4b und 4c des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988,spendenbegünstigten Einrichtungen gemäß Paragraph 4 a und Stiftungen gemäß Paragraphen 4 b und 4c des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sowie nach innerkirchlichem Recht mit Wirksamkeit für den staatlichen Bereich errichteten und mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Einrichtungen;
Anträge auf Ausstellung von Strafregisterbescheinigungen für ehrenamtliche Sanitäter gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 Sanitätergesetz (SanG), BGBl. I Nr. 30/2002;Anträge auf Ausstellung von Strafregisterbescheinigungen für ehrenamtliche Sanitäter gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Sanitätergesetz (SanG), BGBl. römisch eins Nr. 30/2002; Anträge gemäß §§ 10a und 10c Strafregistergesetz 1968.Anträge gemäß Paragraphen 10 a und 10c Strafregistergesetz 1968.
(8)Absatz 8Die Behörde darf die beantragten Schriften gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.Die Behörde darf die beantragten Schriften gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.
(9)Absatz 9Erfolgt die Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung durch eine Behörde eines Landes oder einer Gemeinde, steht dieser Gebietskörperschaft je ausgestellter Strafregisterbescheinigung ein Pauschalbetrag in Höhe von 2,10 Euro zu. Dies gilt nicht in den Fällen des Abs. 7.Erfolgt die Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung durch eine Behörde eines Landes oder einer Gemeinde, steht dieser Gebietskörperschaft je ausgestellter Strafregisterbescheinigung ein Pauschalbetrag in Höhe von 2,10 Euro zu. Dies gilt nicht in den Fällen des Absatz 7,
(10)Absatz 10Wird die Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung sowohl aufgrund eines Antrages als auch aufgrund einer Aufnahme einer Niederschrift über einen Antrag begehrt, fällt die jeweilige Gebühr nach Abs. 1 Z 1 bis 4 nur einmalig an.Wird die Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung sowohl aufgrund eines Antrages als auch aufgrund einer Aufnahme einer Niederschrift über einen Antrag begehrt, fällt die jeweilige Gebühr nach Absatz eins, Ziffer eins bis 4 nur einmalig an.
Tarifpost
27 Strahlenschutz
(1)Absatz einsErledigungsgebühr für eine Errichtungsbewilligung gemäß § 16 des Strahlenschutzgesetzes 2020 (StrSchG 2020), BGBl. I Nr. 50/2020, oder eine Bewilligung für die Ausübung einer Tätigkeit gemäß § 17 StrSchG 2020,Erledigungsgebühr für eine Errichtungsbewilligung gemäß Paragraph 16, des Strahlenschutzgesetzes 2020 (StrSchG 2020), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2020,, oder eine Bewilligung für die Ausübung einer Tätigkeit gemäß Paragraph 17, StrSchG 2020, sofern es sich um umschlossene radioaktive Quellen handelt,
je Quelle, die nicht als hoch radioaktive umschlossene Quelle gilt
120 Euro
je Quelle, die als hoch radioaktive umschlossene Quelle gilt
201 Euro
sofern es sich um offene radioaktive Stoffe handelt
für jeden Arbeitsplatz der Type C oder im Fall einer Lagerung gemäß § 47 Abs. 3 AllgStrSchV 2020
71 Euro
für jeden Arbeitsplatz der Type B
147 Euro
für jeden Arbeitsplatz der Type A
310 Euro
sofern es sich um Strahlengeneratoren handelt
für jede Röntgeneinrichtung
71 Euro
für jeden Teilchenbeschleuniger oder Neutronengenerator bis einschließlich 8 Megaelektronenvolt (8 MeV)
120 Euro
für jeden Teilchenbeschleuniger oder Neutronengenerator über 8 Megaelektronenvolt (8 MeV) bis einschließlich 50 Megaelektronenvolt (50 MeV)
310 Euro
für jeden Teilchenbeschleuniger oder Neutronengenerator über 50 Megaelektronenvolt (50 MeV)
473 Euro
sofern es sich um eine kerntechnische Anlage oder eine Entsorgungsanlage handelt
473 Euro
sofern es sich um eine Tätigkeit mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien handelt
147 Euro
(2)Absatz 2Erledigungsgebühr für die Bewilligung der Änderung einer Tätigkeit oder bautechnischer Strahlenschutzmaßnahmen gemäß § 18 StrSchG 2020Erledigungsgebühr für die Bewilligung der Änderung einer Tätigkeit oder bautechnischer Strahlenschutzmaßnahmen gemäß Paragraph 18, StrSchG 2020
50 vH der Gebührensätze des Abs. 150 vH der Gebührensätze des Absatz eins,
(3)Absatz 3Erledigungsgebühr für die Verlängerung von in Bewilligungsbescheiden gesetzten Fristen oder Verlängerung von Fristen gemäß § 22 Abs. 2 Z 4 StrSchG 2020Erledigungsgebühr für die Verlängerung von in Bewilligungsbescheiden gesetzten Fristen oder Verlängerung von Fristen gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 4, StrSchG 2020
25 vH der Gebührensätze des Abs. 125 vH der Gebührensätze des Absatz eins,
(4)Absatz 4Erledigungsgebühr für die Bewilligung zum Umgang mit Kernmaterial (§ 7 Abs. 1 Sicherheitskontrollgesetz 2013, BGBl. I Nr. 42/2013) im Fall vonErledigungsgebühr für die Bewilligung zum Umgang mit Kernmaterial (Paragraph 7, Absatz eins, Sicherheitskontrollgesetz 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2013,) im Fall von Plutonium oder Uran-233 bei Mengen
von mehr als 5 g bis 500 g
196 Euro
von mehr als 500 g, aber weniger als 2 kg
305 Euro
Uran, dessen Uran-235-Gehalt
auf 20 oder mehr Prozent angereichert wurde, bei Mengen
von mehr als 10 g bis 1 kg
196 Euro
von mehr als 1 kg, aber weniger als 5 kg
305 Euro
auf 10 oder weniger als 20 Prozent angereichert wurde, bei Mengen
von mehr als 100 g, aber weniger als 10 kg
196 Euro
über den in natürlichem Uran, aber auf weniger als 10 Prozent angereichert wurde, bei Mengen ab 10 kg
196 Euro
(5)Absatz 5Erledigungsgebühr für die Bewilligung der Änderung der bescheidmäßig vorgeschriebenen sicherungstechnischen Einrichtung oder Erweiterung von Anlagen für den Umgang mit Kernmaterial
50 vH der Gebührensätze des Abs. 4
(6)Absatz 6Erledigungsgebühr für die Verlängerung von in Bewilligungsbescheiden gemäß Abs. 4 gesetzten FristenErledigungsgebühr für die Verlängerung von in Bewilligungsbescheiden gemäß Absatz 4, gesetzten Fristen
25 vH der Gebührensätze des Abs. 4
(7)Absatz 7Erledigungsgebühr für Ausstellung sonstiger Schriften
Zulassung zum Inverkehrbringen eines Verbraucherprodukts gemäß § 32 StrSchG 2020
196 Euro
Zulassung einer Bauart gemäß § 33 StrSchG 2020
196 Euro
bewilligungspflichtige Freigabe radioaktiver Materialien gemäß § 73 Abs. 1 StrSchG 2020
142 Euro
Genehmigung von Arbeiten externer Arbeitskräfte gemäß § 77 StrSchG 2020
142 Euro
Anerkennung einer Ausbildung gemäß § 126 StrSchG 2020
239 Euro
Anerkennung der Gleichwertigkeit einer Medizinphysik-Ausbildung gemäß § 21 Abs. 2 der Medizinischen Strahlenschutzverordnung (MedStrSchV), BGBl. II Nr. 375/2017,
239 Euro
Ermächtigung gemäß den §§ 127 bis 131 StrSchG 2020
66 Euro
Genehmigung einer grenzüberschreitenden Verbringung von radioaktiven Abfällen und abgebrannten Brennelementen gemäß § 146 StrSchG 2020
66 Euro
(8)Absatz 8Die Gebührenschuld für Erledigungen gemäß Abs. 1 bis 7 entsteht mit deren Hinausgabe.Die Gebührenschuld für Erledigungen gemäß Absatz eins bis 7 entsteht mit deren Hinausgabe.
(9)Absatz 9Gebührenschuldner für Erledigungen gemäß Abs. 1 bis 7 ist derjenige, für den oder in dessen Interesse die Erledigung ausgestellt wird.Gebührenschuldner für Erledigungen gemäß Absatz eins bis 7 ist derjenige, für den oder in dessen Interesse die Erledigung ausgestellt wird.
(10)Absatz 10Ansuchen um Ausstellung der in Abs. 1 bis 7 aufgezählten Schriften sind von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifpost 6 befreit.Ansuchen um Ausstellung der in Absatz eins bis 7 aufgezählten Schriften sind von der Gebührenpflicht des Paragraph 14, Tarifpost 6 befreit.
(11)Absatz 11Die Ausstellung der in Abs. 1 bis 7 angeführten Schriften und die Vornahme der darin angeführten Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.Die Ausstellung der in Absatz eins bis 7 angeführten Schriften und die Vornahme der darin angeführten Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
(12)Absatz 12Erfolgt die Ausstellung einer Schrift durch eine Behörde eines Landes, steht dieser Gebietskörperschaft ein Pauschalbetrag zu. Dieser beträgt in den Fällen
des Abs. 1 Z 1 lit. a
81,50 Euro,
des Abs. 1 Z 1 lit. b
163 Euro,
des Abs. 1 Z 2 lit. a
32,70 Euro,
des Abs. 1 Z 2 lit. b
109 Euro,
des Abs. 1 Z 2 lit. c
272 Euro,
des Abs. 1 Z 3 lit. a
32,70 Euro,
des Abs. 1 Z 3 lit. b
81,50 Euro,
des Abs. 1 Z 3 lit. c
272 Euro,
des Abs. 1 Z 3 lit. d
435 Euro,
des Abs. 2
50 vH der Pauschalbeträge der Z 1 bis 11,
des Abs. 3
25 vH der Pauschalbeträge der Z 1 bis 11,
des Abs. 4 Z 1 lit. a
163 Euro,
des Abs. 4 Z 1 lit. b
272 Euro,
des Abs. 4 Z 1 lit. c
435 Euro,
des Abs. 4 Z 2 lit. a sublit. aa
163 Euro,
des Abs. 4 Z 2 lit. a sublit. bb
272 Euro,
des Abs. 4 Z 2 lit. a sublit. cc
435 Euro,
des Abs. 4 Z 2 lit. b sublit. aa
163 Euro,
des Abs. 4 Z 2 lit. b sublit. bb
272 Euro,
des Abs. 4 Z 2 lit. c
163 Euro,
des Abs. 5
50 vH der Pauschalbeträge der Z 14 bis 22,
des Abs. 6
25 vH der Pauschalbeträge der Z 14 bis 22,
des Abs. 7 Z 5
32,70 Euro,
des Abs. 7 Z 6
32,70 Euro,
des Abs. 7 Z 7
32,70 Euro,
des Abs. 7 Z 8
32,70 Euro.
(13)Absatz 13Einrichtungen, die im Mehrheitseigentum des Bundes stehen und für die gemäß § 153 Abs. 1 Z 1 lit. a StrSchG 2020 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft zuständige Behörde ist, sind von der Entrichtung der Gebühren gemäß Abs. 1 bis 3 sowie 7 befreit.Einrichtungen, die im Mehrheitseigentum des Bundes stehen und für die gemäß Paragraph 153, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, StrSchG 2020 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft zuständige Behörde ist, sind von der Entrichtung der Gebühren gemäß Absatz eins bis 3 sowie 7 befreit.