§ 14.Paragraph 14,
Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen.
Tarifpost
1 Abschriften
(1)Absatz eins
Amtliche Abschriften, wenn sie von anderen Behörden als Gerichten ausgestellt und beglaubigt werden, von jedem Bogen feste Gebühr
13,20 Euro,
nichtamtliche Abschriften, von den Parteien selbst verfasste, wenn sie von anderen Behörden als Gerichten beglaubigt werden, von jedem Bogen feste Gebühr
6,60 Euro.
(2)Absatz 2Werden auf einem Bogen die Abschriften mehrerer Urkunden (Schriften) und deren Beilagen vereint und beglaubigt, so ist die Gebühr für jede Abschrift gesondert zu entrichten.
(3)Absatz 3Wird vom Patentamt zur Geltendmachung von Prioritätsrechten in anderen Ländern gleichzeitig die Herstellung mehrerer Abschriften von Patentanmeldungen oder Gebrauchsmusteranmeldungen begehrt, so ist die Gebühr nur für eine Abschrift zu entrichten; auf der zweiten und jeder weiteren Abschrift ist vom Patentamt ein Vermerk über die Gebührenfreiheit nach dieser Bestimmung anzubringen.
(4)Absatz 4(anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1997)(anm.: aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1997,)
Tarifpost
2 Amtliche Ausfertigungen
| vom ersten Bogen |
| feste Gebühr |
| |
1.
Erteilung einer Befugnis oder Anerkennung einer Befähigung oder sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, sofern nicht unten besonders angeführt
77 Euro,
Ernennung zum Notare, Handelsmakler, Zulassung als Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, Eintragung als Rechtsanwalt oder Patentanwalt
263,40 Euro,
Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft
in den Fällen des § 10 StbG, soweit es sich nicht um solche des § 10 Abs. 4 StbG handelt,
900 Euro,
in den Fällen der §§ 10 Abs. 4, 11a Abs. 2, oder 25 Abs. 2 StbG
200 Euro,
in den Fällen der §§ 12 Z 3 und 17
200 Euro,
in anderen als in lit. a bis c genannten Fällen
700 Euro,
Bergführerbücher
15,20 Euro,
Trägerlegitimationen
13,20 Euro,
Ausstellung eines Leichenpasses
77 Euro,
Bewilligung zur Enterdigung einer Leiche
77 Euro,
Erteilung einer bergrechtlichen Suchbewilligung oder Verlängerung von deren Geltungsdauer, Erteilung einer bergrechtlichen Bewilligung zum Suchen und Erforschen nichtkohlenwasserstofführender geologischer Strukturen
352,50 Euro,
Verleihung einer Bergwerksberechtigung für ein Grubenmaß oder eine Überschar, Genehmigung der Übertragung einer Bergwerksberechtigung durch Rechtsgeschäft unter Lebenden
88,10 Euro,
Anerkennung eines bergrechtlichen Gewinnungsfeldes, Erteilung einer bergrechtlichen Speicherbewilligung oder Genehmigung der Übertragung einer Speicherbewilligung durch Rechtsgeschäft unter Lebenden
734,40 Euro,
Bewilligung zur Änderung des Familiennamens oder des Vornamens
352,50 Euro.
(2)Absatz 2Wird die unter Z 10 genannte Bewilligung mittels eines Bescheides gleichzeitig einer Mehrheit von Personen erteilt, für die sie nicht schon kraft gesetzlicher Bestimmung gilt, so ist die Gebühr so oftmals zu entrichten, als die Anzahl dieser Personen beträgt. Die Gebührenentrichtung obliegt allen Personen zur ungeteilten Hand, denen die Bewilligung erteilt wurde oder für die sie kraft gesetzlicher Bestimmung wirkt.Wird die unter Ziffer 10, genannte Bewilligung mittels eines Bescheides gleichzeitig einer Mehrheit von Personen erteilt, für die sie nicht schon kraft gesetzlicher Bestimmung gilt, so ist die Gebühr so oftmals zu entrichten, als die Anzahl dieser Personen beträgt. Die Gebührenentrichtung obliegt allen Personen zur ungeteilten Hand, denen die Bewilligung erteilt wurde oder für die sie kraft gesetzlicher Bestimmung wirkt.
(3)Absatz 3(Anm.: Aufgehoben durch Art. III B. Z 2 BG, BGBl. Nr. 170/1983)Anmerkung, Aufgehoben durch Art. römisch III B. Ziffer 2, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1983,)
Tarifpost
3 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 144/2001)3 Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2001,)
Tarifpost
4 Auszüge
(1)Absatz eins
Auszüge aus Amtsschriften und amtlich verwahrten Privatschriften im allgemeinen wie amtliche Abschriften;
Auszüge, Abschriften aus Personenstandsbüchern, aus dem Partnerschaftsbuch, aus Registern, Matriken sowie Bescheinigungen über Geburten, Aufgebote, Trauungen, Eintragungen einer Partnerschaft und Sterbefälle von jedem Bogen feste Gebühr
6,60 Euro.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 144/2001)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2001,)
(2)Absatz 2Werden zwei oder mehrere Geburts-, Trauungs- oder Sterbefälle oder Fälle der Eintragung einer Partnerschaft in einer Ausfertigung bestätigt, so ist die Gebühr von 6,60 Euro so oft zu entrichten, als Fälle bestätigt werden.
(3)Absatz 3Auszüge, Abschriften und Bescheinigungen gemäß Abs. 1 Z 2, die von gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften ausgestellt werden, sind gebührenfrei.Auszüge, Abschriften und Bescheinigungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, die von gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften ausgestellt werden, sind gebührenfrei.
(4)Absatz 4Auszüge, Abschriften und Bescheinigungen gemäß Abs. 1 Z 2, die für Zwecke der Verleihung oder der Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ausgestellt werden, sind gebührenfrei; dies gilt auch für jene ausländischen Schriften, die in diesem Zusammenhang zum amtlichen Gebrauch vorgelegt werden.Auszüge, Abschriften und Bescheinigungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, die für Zwecke der Verleihung oder der Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ausgestellt werden, sind gebührenfrei; dies gilt auch für jene ausländischen Schriften, die in diesem Zusammenhang zum amtlichen Gebrauch vorgelegt werden.
Tarifpost
5 Beilagen
(1)Absatz einsBeilagen, das sind Schriften und Druckwerke aller Art, wenn sie einer gebührenpflichtigen Eingabe (einem Protokolle) beigelegt werden, von jedem Bogen feste Gebühr ……………… 3,60 Euro,
jedochjedoch nicht mehr als 21,80 Euro je Beilage.
(2)Absatz 2Die Beilagengebühr entfällt, wenn eine Schrift bei einer früheren Verwendung als Beilage bereits vorschriftsmäßig gestempelt wurde oder für sie eine Gebühr nach einer anderen Bestimmung dieses Bundesgesetzes entrichtet wurde oder festzusetzen ist oder mit einem Vermerk gemäß § 13 Abs. 4 versehen ist.Die Beilagengebühr entfällt, wenn eine Schrift bei einer früheren Verwendung als Beilage bereits vorschriftsmäßig gestempelt wurde oder für sie eine Gebühr nach einer anderen Bestimmung dieses Bundesgesetzes entrichtet wurde oder festzusetzen ist oder mit einem Vermerk gemäß Paragraph 13, Absatz 4, versehen ist.
(3)Absatz 3Von der Beilagengebühr sind befreit
die in- und ausländischen öffentlichen Kreditpapiere, deren Kupons und Talons und die geldvertretenden Papiere;
Schriften und Druckwerke, die einem Ansuchen um Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft oder einem Ansuchen um Erteilung eines Aufenthaltstitels beigelegt werden.
Tarifpost
6 Eingaben
(1)Absatz einsEingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, feste Gebühr ........................................................... 13,20 Euro.
(2)Absatz 2Der erhöhten Eingabengebühr von 43,60 Euro unterliegen
Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder die Anerkennung einer Befähigung oder sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit;
Ansuchen um Ernennung zum Notar, Handelsmakler, um Zulassung als Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, um Eintragung als Patentanwalt;
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 52/2009)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,) Ansuchen um Bewilligung, ausländische Orden anzunehmen und zu tragen, um Verleihung von Titeln und Auszeichnungen einschließlich jener für gewerbliche Unternehmungen;
Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen;
Anmeldungen einer Sorte nach dem Sortenschutzgesetz, BGBl. Nr. 108/1993, in der jeweils geltenden Fassung.Anmeldungen einer Sorte nach dem Sortenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung.
(3)Absatz 3Der erhöhten Eingabengebühr
von 80 Euro, bei Minderjährigen von 50 Euro, unterliegen Ansuchen um Erteilung eines Aufenthaltstitels. § 14 Tarifpost 8 Abs. 4 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass dieser Gebietskörperschaft je Ansuchen ein Betrag von 15 Euro zusteht;von 80 Euro, bei Minderjährigen von 50 Euro, unterliegen Ansuchen um Erteilung eines Aufenthaltstitels. Paragraph 14, Tarifpost 8 Absatz 4, gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass dieser Gebietskörperschaft je Ansuchen ein Betrag von 15 Euro zusteht;
von 110 Euro unterliegen Ansuchen um Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft; bei Minderjährigen beträgt die Gebühr 60 Euro.
(4)Absatz 4Werden Eingaben in mehrfacher Ausfertigung überreicht, so unterliegen die zweite und jede weitere Gleichschrift nur der einfachen Eingabengebühr.
(5)Absatz 5Der Eingabengebühr unterliegen nicht
Eingaben an die Gerichte; in Justizverwaltungsangelegenheiten jedoch nur, wenn hiefür eine Justizverwaltungsgebühr vorgesehen ist;
Gesuche um Erteilung von Unterstützungen und
sonstige Eingaben im öffentlichen Fürsorgewesen;
Gesuche um die Verleihung eines Stipendiums sowie Eingaben in Unterrichtsangelegenheiten (einschließlich Begründung und Beendigung des Schulverhältnisses) und in Prüfungsangelegenheiten öffentlicher oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen, der Schulen im Sinne des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, sowie der Akademien im Sinne des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste und der Hebammenakademien im Sinne des Hebammengesetzes, mit Ausnahme von Eingaben im Verfahren betreffend Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln, Externistenprüfungen, Nostrifikation ausländischer Zeugnisse und Ersatzbestätigungen für verlorene Zeugnisse;
Eingaben an Verwaltungsbehörden, außer an Zollbehörden in den Fällen der Z 4a, in Abgabensachen;Eingaben an Verwaltungsbehörden, außer an Zollbehörden in den Fällen der Ziffer 4 a,, in Abgabensachen;
Eingaben an Zollbehörden in Angelegenheiten des Zollrechts oder der sonstigen Eingangs- oder Ausgangsabgaben;
Eingaben in konsularischen Angelegenheiten an österreichische Vertretungsbehörden im Ausland;
Eingaben (Ansuchen, Anträge) in Bewirtschaftungsangelegenheiten (zum Beispiel Ansuchen um Bezugscheine, Dringlichkeitsbescheinigungen, Kontingentscheine usw.);
Eingaben im Verwaltungsstrafverfahren.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/1999)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 1999,) Eingaben um Befreiung von der Rundfunk-, Fernsehrundfunk- und Fernsprechgebühr sowie Eingaben, mit denen die Übertragung der Rundfunk- oder Fernsehrundfunkbewilligung auf eine andere Person am angegebenen Standort beantragt wird, die Übernahme der Bewilligung nach dem Tod des Bewilligungsinhabers oder die Verlegung des Standortes durch den Bewilligungsinhaber angezeigt oder der Verzicht auf die Bewilligung erklärt wird;
Ansuchen um Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis und Eingaben öffentlich-rechtlich Bediensteter und ihrer Hinterbliebenen in Dienstrechtsangelegenheiten;
Eingaben im Studien- und Prüfungswesen der Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und der kirchlichen theologischen Lehranstalten (Art. V § 1 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, BGBl. II Nr. 2/1934), einschließlich der Eingaben an diese Einrichtungen im Bereich der Studienberechtigung;Eingaben im Studien- und Prüfungswesen der Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und der kirchlichen theologischen Lehranstalten (Art. römisch fünf Paragraph eins, des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 1934,), einschließlich der Eingaben an diese Einrichtungen im Bereich der Studienberechtigung; Eingaben von Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, um Anleitung zur Vornahme von Verfahrenshandlungen während eines Verfahrens;
Eingaben von Zeugen und Auskunftspersonen zur Erlangung der gesetzlich vorgesehenen Zeugengebühren;
Anfragen um Bekanntgabe, welches Organ einer Gebietskörperschaft für eine bestimmte Angelegenheit zuständig ist;
Anfragen über Ausbildungsmöglichkeiten;
Eingaben, mit welchen in einem anhängigen Verfahren zu einer vorangegangenen Eingabe eine ergänzende Begründung erstattet, eine Erledigung urgiert oder eine Eingabe zurückgezogen wird;
Eingaben nach den landesgesetzlichen Vorschriften zur Förderung des Wohnbaues und der Wohnhaussanierung;
Eingaben in Angelegenheiten des Außenhandelsgesetzes und auf Grund einer auf Artikel 113 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gestützten Verordnung im Bereich der handelspolitischen Maßnahmen;
Einwendungen und Stellungnahmen zur Wahrung der rechtlichen Interessen zu Vorhaben der Errichtung oder Inbetriebnahme von Bauwerken und Anlagen aller Art sowie im Verfahren zur Genehmigung solcher Vorhaben dies gilt nicht für Eingaben des Bewilligungswerbers;
Eingaben an die parlamentarischen Organe und Einrichtungen (die Präsidenten des Nationalrates, die Präsidenten des Bundesrates, die parlamentarischen Ausschüsse, die Ausschußobmänner sowie die Parlamentsdirektion);
Eingaben an gemäß § 40a KFG 1967, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichtete Zulassungsstellen;Eingaben an gemäß Paragraph 40 a, KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichtete Zulassungsstellen;
Anträge auf Bekanntgabe von Umweltdaten nach dem Umweltinformationsgesetz, BGBl. Nr. 495/1993, in der jeweils geltenden Fassung, und nach gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften;Anträge auf Bekanntgabe von Umweltdaten nach dem Umweltinformationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung, und nach gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften; Ansuchen um Ausstellung und Vornahme der in § 14 Tarifpost 8 Abs. 1, Abs. 5a und Abs. 5b, Tarifpost 9 und Tarifpost 16 angeführten Schriften und Amtshandlungen;Ansuchen um Ausstellung und Vornahme der in Paragraph 14, Tarifpost 8 Absatz eins,, Absatz 5 a und Absatz 5 b,, Tarifpost 9 und Tarifpost 16 angeführten Schriften und Amtshandlungen;
Anfragen über das Bestehen von Rechtsvorschriften oder deren Anwendung;
Eingaben um Ausstellung von Bescheinigungen und Genehmigungen in Angelegenheiten der Verordnung (EG) Nr. 939/97 der Kommission vom 26. Mai 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tiere und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels in der jeweils geltenden Fassung;
Eingaben um Ausstellung von Strafregisterbescheinigungen für ehrenamtliche Sanitäter gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 Sanitätergesetz.Eingaben um Ausstellung von Strafregisterbescheinigungen für ehrenamtliche Sanitäter gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Sanitätergesetz.
Tarifpost
7 Protokolle (Niederschriften)
(1)Absatz eins1. Protokolle, die an Stelle einer Eingabe errichtet werden, unterliegen der für die Eingabe, die sie vertreten, in der Tarifpost 6 festgesetzten Gebühr. Dies gilt nicht für Protokolle, die Eingaben an die Gerichte vertreten; in Justizverwaltungsangelegenheiten jedoch nur, wenn hiefür eine Justizverwaltungsgebühr vorgesehen ist.
Befunde und Vernehmungen anläßlich der Erteilung eines amtlichen Zeugnisses oder einer amtlichen Bewilligung auf Einschreiten von Privatpersonen von jedem Bogen feste Gebühr
13,20 Euro;
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 144/2001)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2001,) Protokolle (Niederschriften) über
eine Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft vom ersten Bogen feste Gebühr
263,40 Euro,
eine Versammlung der Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung vom ersten Bogen feste Gebühr
131,70 Euro.
(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 15 BG, BGBl. Nr. 668/1976)Anmerkung, Aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 15, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 668 aus 1976,)
Protokolle (Niederschriften) über Verlosungen oder Auslosungen von Wertpapieren vom ersten Bogen feste Gebühr
99,30 Euro;
Protokolle über die Aufnahme eines Wechsel(Scheck)protestes, wenn sie vom Notar aufgenommen werden
13,20 Euro.
(2)Absatz 2Protokolle (Niederschriften) nach Abs. 1 Z 4 lit. a und b, die ausschließlich die Anpassung der Satzungen oder der Gesellschaftsverträge an die Bestimmungen des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998, zum Gegenstand haben, sind gebührenfrei.Protokolle (Niederschriften) nach Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und b, die ausschließlich die Anpassung der Satzungen oder der Gesellschaftsverträge an die Bestimmungen des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998,, zum Gegenstand haben, sind gebührenfrei. (3)Absatz 3Protokolle und Niederschriften, die für Zwecke der Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft errichtet werden, sind gebührenfrei.
Tarifpost
8 Einreise- und Aufenthaltstitel
(1)Absatz einsErteilung eines Einreisetitels (Visum)
Durchreisevisum (Visum B)
60 Euro.
Reisevisum (Visum C)
60 Euro.
Sammelvisum
Durchreisevisum (Visum B) oder Reisevisum (Visum C) für 5 bis 50 Personen
60 Euro
plus 1 Euro pro Person.
Aufenthaltsvisum (Visum D)
43,60 Euro.
Aufenthaltsvisum, das gleichzeitig als Visum für den kurzfristigen Aufenthalt Gültigkeit besitzt (Visum D + C)
76 Euro.
(1a)Absatz eins aDie Visumgebühr für Drittstaatsangehörige von Staaten, mit denen die Europäische Union ein Sichtvermerksabkommen betreffend eine Änderung der Visumgebühren geschlossen hat, wird für die unter Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Visa durch diese Abkommen festgesetzt.Die Visumgebühr für Drittstaatsangehörige von Staaten, mit denen die Europäische Union ein Sichtvermerksabkommen betreffend eine Änderung der Visumgebühren geschlossen hat, wird für die unter Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Visa durch diese Abkommen festgesetzt.
(1b)Absatz eins bDie Visumgebühr für Drittstaatsangehörige von Staaten, mit denen die Europäische Union ein Sichtvermerksabkommen – aufgrund eines Mandates des Rates, das vor dem 1. 1. 2007 erteilt wurde – verhandelt, beträgt bis zum Ende dieser Verhandlungen, längstens aber bis zum 1. 1. 2008 für die unter Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Visa 35 Euro.Die Visumgebühr für Drittstaatsangehörige von Staaten, mit denen die Europäische Union ein Sichtvermerksabkommen – aufgrund eines Mandates des Rates, das vor dem 1. 1. 2007 erteilt wurde – verhandelt, beträgt bis zum Ende dieser Verhandlungen, längstens aber bis zum 1. 1. 2008 für die unter Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Visa 35 Euro.
(2)Absatz 21. Die Erteilung von Einreisetiteln gemäß Abs. 1 sowie die Ausstellung von Diplomatenvisa und Dienstvisa, sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit;1. Die Erteilung von Einreisetiteln gemäß Absatz eins, sowie die Ausstellung von Diplomatenvisa und Dienstvisa, sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit;
Gebührenfrei ist die Erteilung eines Visums für:
Schüler, Studenten, postgraduierte Studenten und begleitende Lehrer im Rahmen einer Reise zu Studien- oder Ausbildungszwecken,
Forscher aus Drittstaaten, die sich im Sinne der Empfehlung 2005/761/EG (ABl. Nr. L 289 vom 03.11.2005 S. 23) zu Forschungszwecken innerhalb der Gemeinschaft bewegen,Forscher aus Drittstaaten, die sich im Sinne der Empfehlung 2005/761/EG (ABl. Nr. L 289 vom 03.11.2005 Sitzung 23) zu Forschungszwecken innerhalb der Gemeinschaft bewegen,
begünstigte Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100;begünstigte Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100;
Einreisetitel gemäß Abs. 1, wenn diese der Wahrung kultureller, außenpolitischer, entwicklungspolitischer, humanitärer oder sonstiger erheblicher öffentlicher Interessen dienen oder dafür eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, sowie Diplomatenvisa und Dienstvisa, sofern Gegenseitigkeit besteht, sind von den Gebühren befreit.Einreisetitel gemäß Absatz eins,, wenn diese der Wahrung kultureller, außenpolitischer, entwicklungspolitischer, humanitärer oder sonstiger erheblicher öffentlicher Interessen dienen oder dafür eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, sowie Diplomatenvisa und Dienstvisa, sofern Gegenseitigkeit besteht, sind von den Gebühren befreit.
(3)Absatz 3Die Gebührenschuld für die Erteilung von Einreisetiteln gemäß Abs. 1 entsteht mit der Hinausgabe (Aushändigung) durch die Behörde. Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse der Einreisetitel ausgestellt wird. Die Behörde darf den Einreisetitel nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.Die Gebührenschuld für die Erteilung von Einreisetiteln gemäß Absatz eins, entsteht mit der Hinausgabe (Aushändigung) durch die Behörde. Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse der Einreisetitel ausgestellt wird. Die Behörde darf den Einreisetitel nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.
(4)Absatz 4Erfolgt die Ausstellung des Einreisetitels gemäß Abs. 1 durch eine Behörde eines Landes oder einer Gemeinde, steht dieser Gebietskörperschaft je erteiltem Einreisetitel ein Pauschalbetrag von 2,10 Euro zu.Erfolgt die Ausstellung des Einreisetitels gemäß Absatz eins, durch eine Behörde eines Landes oder einer Gemeinde, steht dieser Gebietskörperschaft je erteiltem Einreisetitel ein Pauschalbetrag von 2,10 Euro zu.
(5)Absatz 5Erteilung und Ausfolgung eines Aufenthaltstitels durch eine Behörde mit dem Sitz im Inland
auf Antrag
befristeter Aufenthaltstitel (§ 8 Abs. 1 Z 1, 2 und 5 NAG)
20 Euro,
unbefristeter Aufenthaltstitel (§ 8 Abs. 1 Z 3 und 4 NAG)
70 Euro,
(5a)Absatz 5 aAusstellung
einer Anmeldebescheinigung (§ 9 Abs. 1 Z 1 NAG) oder einer
Bescheinigung des Daueraufenthalts (§ 9 Abs. 2 Z 1 NAG)
15 Euro
einer Daueraufenthaltskarte (§ 9 Abs. 2 Z 2 NAG) oder
einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers (§ 9 Abs. 1 Z 2 NAG)
56 Euro
(5b)Absatz 5 bAbnahme der erforderlichen erkennungsdienstlichen Daten bei Antragstellung oder Erteilung von Amts wegen (§ 19 Abs. 4 und 10 NAG)…………………………………………10 EuroAbnahme der erforderlichen erkennungsdienstlichen Daten bei Antragstellung oder Erteilung von Amts wegen (Paragraph 19, Absatz 4 und 10 NAG)…………………………………………10 Euro
Erfolgt die Abnahme dieser Daten durch eine Behörde eines Landes oder einer Gemeinde, steht dieser Gebietskörperschaft der Betrag zur Gänze zu.
(5c)Absatz 5 cAusstellung einer
Karte für Geduldete (§ 46a FPG)
26,30 Euro
Identitätskarte für Fremde (§ 94a FPG)
56 Euro
eines Lichtbildausweises für EWR-Bürger (§ 9 Abs. 3 NAG)
56 Euro.
(6)Absatz 6Die Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß Abs. 5, die Dokumentationen des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts gemäß Abs. 5a und Schriften gemäß Abs. 5c sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.Die Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß Absatz 5,, die Dokumentationen des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts gemäß Absatz 5 a und Schriften gemäß Absatz 5 c, sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
(7)Absatz 7Hinsichtlich des Entstehens der Gebührenschuld, des Gebührenschuldners sowie des Pauschalbetrages bei Aufenthaltstiteln gemäß Abs. 5, bei Dokumentationen des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts gemäß Abs. 5a sowie bei Schriften gemäß Abs. 5c gelten die Abs. 3 und 4 sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Pauschalbetrag im Falle des Abs. 5 Z 1 lit. a 20 Euro, im Falle des Abs. 5 Z 1 lit. b und Z 2 35 Euro je erteiltem Aufenthaltstitel, im Falle des Abs. 5a Z 1 3 Euro und im Falle des Abs. 5a Z 2 35 Euro je ausgestellter Dokumentation des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts, beträgt. Im Falle des Abs. 5c Z 1 steht der Gebietskörperschaft der gesamte Betrag, im Falle des Abs. 5c Z 2 und 3 der Betrag von 35 Euro zu. Bei Abnahme der Daten nach Abs. 5b sind für das Entstehen der Gebührenschuld § 11 Abs. 1 Z 3 und für die Person des Gebührenschuldners § 13 Abs. 1 Z 3 anzuwenden. Die Behörde darf Aufenthaltstitel (Abs. 5), Dokumentationen des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts (Abs. 5a) sowie Schriften gemäß Abs. 5c nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.Hinsichtlich des Entstehens der Gebührenschuld, des Gebührenschuldners sowie des Pauschalbetrages bei Aufenthaltstiteln gemäß Absatz 5,, bei Dokumentationen des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts gemäß Absatz 5 a, sowie bei Schriften gemäß Absatz 5 c, gelten die Absatz 3 und 4 sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Pauschalbetrag im Falle des Absatz 5, Ziffer eins, Litera a, 20 Euro, im Falle des Absatz 5, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, 35 Euro je erteiltem Aufenthaltstitel, im Falle des Absatz 5 a, Ziffer eins, 3 Euro und im Falle des Absatz 5 a, Ziffer 2, 35 Euro je ausgestellter Dokumentation des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts, beträgt. Im Falle des Absatz 5 c, Ziffer eins, steht der Gebietskörperschaft der gesamte Betrag, im Falle des Absatz 5 c, Ziffer 2 und 3 der Betrag von 35 Euro zu. Bei Abnahme der Daten nach Absatz 5 b, sind für das Entstehen der Gebührenschuld Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3 und für die Person des Gebührenschuldners Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, anzuwenden. Die Behörde darf Aufenthaltstitel (Absatz 5,), Dokumentationen des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts (Absatz 5 a,) sowie Schriften gemäß Absatz 5 c, nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.
Tarifpost
9 Reisedokumente
(1)Absatz einsReisepässe
gewöhnlicher Reisepass, Fremdenpass, Konventionsreisepass
69,90 Euro
Reisepass gemäß § 17 Abs. 2 erster Satz Passgesetz
100 Euro
Reisepass gemäß § 17 Abs. 2 zweiter Satz Passgesetz
220 Euro
Reisepass gemäß § 8 Abs. 5 Passgesetz
30 Euro
Reisepass gemäß § 8 Abs. 5 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 erster Satz Passgesetz
45 Euro
Reisepass gemäß § 8 Abs. 5 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 zweiter Satz Passgesetz
165 Euro
Erweiterung des Geltungsbereiches
60,80 Euro
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2009)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2009,) sonstige über Antrag erfolgte Änderungen oder Ergänzungen, ohne Rücksicht auf deren Anzahl
26,30 Euro
Ausstellung eines Identitätsausweises
56,70 Euro
(2)Absatz 2Passersätze
Personalausweis
56,70 Euro,
Personalausweis für eine Person, die bei der Antragstellung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
26,30 Euro
sonstiger Passersatz (zB Grenzkarte, Ausflugsschein)
Bewilligung zum einmaligen Grenzübertritt
1 Euro,
Bewilligung zum mehrmaligen Grenzübertritt
bei einer Gültigkeitsdauer bis zu einem halben Jahr
2,10 Euro,
bei einer Gültigkeitsdauer von mehr als einem halben Jahr
3,20 Euro,
Bewilligung zum mehrmaligen Grenzübertritt im Ausflugsverkehr für mehrere Personen (Sammelausflugsschein) je Person
1,80 Euro.
(3)Absatz 3Die Ausstellung der in den Abs. 1 und 2 angeführten Schriften und die Vornahme der darin angeführten Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.Die Ausstellung der in den Absatz eins und 2 angeführten Schriften und die Vornahme der darin angeführten Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
(4)Absatz 4Die Gebührenschuld entsteht mit der Hinausgabe (Aushändigung) des Reisedokumentes durch die Behörde. Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse das Reisedokument ausgestellt wird. Der Gebührenschuldner hat bei Überreichung des Antrages auf Ausstellung des Reisedokumentes eine Vorauszahlung in Höhe der voraussichtlichen Gebühr zu entrichten. Die Vorauszahlung ist auf Antrag zu erstatten, wenn keine Gebührenschuld entsteht. § 241 Abs. 2 und 3 BAO gelten sinngemäß. Die Behörde darf das Reisedokument nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.Die Gebührenschuld entsteht mit der Hinausgabe (Aushändigung) des Reisedokumentes durch die Behörde. Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse das Reisedokument ausgestellt wird. Der Gebührenschuldner hat bei Überreichung des Antrages auf Ausstellung des Reisedokumentes eine Vorauszahlung in Höhe der voraussichtlichen Gebühr zu entrichten. Die Vorauszahlung ist auf Antrag zu erstatten, wenn keine Gebührenschuld entsteht. Paragraph 241, Absatz 2 und 3 BAO gelten sinngemäß. Die Behörde darf das Reisedokument nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.
(5)Absatz 5Erfolgt die Ausstellung des Reisedokumentes durch eine Behörde eines Landes oder einer Gemeinde, steht dieser Gebietskörperschaft je Reisedokument ein Pauschalbetrag zu. Dieser beträgt in den Fällen
In den Fällen des Abs. 1 Z 3, 4 und 4a sowie des Abs. 2 Z 1a und 2 steht der Gebietskörperschaft der gesamte Betrag zu.In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3,, 4 und 4a sowie des Absatz 2, Ziffer eins a und 2 steht der Gebietskörperschaft der gesamte Betrag zu.
Tarifpost
10 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 144/2001)10 Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2001,)
Tarifpost
11 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 144/2001)11 Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2001,)
Tarifpost
12 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 629/1994)12 Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1994,)
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13 Unterschriftsbeglaubigungen
Beurkundung der Echtheit von Unterschriften oder von Handzeichen durch Notare oder andere zur Beurkundung befugte Personen (Urkundspersonen) sowie durch vergleichbare ausländische Urkundspersonen, sofern die die Beglaubigung enthaltende Schrift geeignet ist, die Echtheit der Unterschriften oder Handzeichen nicht nur gegenüber einer bestimmten Behörde oder einem bestimmten Gericht zu bekunden, von jedem Bogen feste Gebühr ................................................................ 13,20 Euro.
Tarifpost
14 Zeugnisse
(1)Absatz einsAmtliche Zeugnisse, das sind Schriften, die von Organen der Gebietskörperschaften oder von ausländischen Behörden oder Gerichten ausgestellt werden und durch die persönliche Eigenschaften oder Fähigkeiten oder tatsächliche Umstände bekundet werden, von jedem Bogen feste Gebühr …13,20 Euro.
(2)Absatz 2Der Gebühr unterliegen nicht
Armutszeugnisse, auch als Beilagen stempelpflichtiger Eingaben und Protokolle;
Zeugnisse, die im öffentlichen Fürsorgewesen beizubringen sind;
Zeugnisse in Unterrichtsangelegenheiten von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen, von Schulen im Sinne des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, sowie der Akademien im Sinne des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste und der Hebammenakademien im Sinne des Hebammengesetzes, mit Ausnahme der Zeugnisse über Externistenprüfungen;
Zeugnisse zur Rechtfertigung des Fernbleibens der Schüler vom Unterricht in diesen Schulen;
Zeugnisse in Studienangelegenheiten im Bereich der Universitäten, der Pädagogischen Hochschulen und der kirchlichen theologischen Lehranstalten (Art. V § 1 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, BGBl. II Nr. 2/1934), einschließlich der Zeugnisse dieser Einrichtungen im Rahmen der Studienberechtigung;Zeugnisse in Studienangelegenheiten im Bereich der Universitäten, der Pädagogischen Hochschulen und der kirchlichen theologischen Lehranstalten (Art. römisch fünf Paragraph eins, des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 1934,), einschließlich der Zeugnisse dieser Einrichtungen im Rahmen der Studienberechtigung; Zeugnisse über die Anmeldung des Übertrittes von einem Glaubensbekenntnisse zu einem anderen;
Zeugnisse, die aus Sanitätsrücksichten von einer öffentlichen Behörde oder einem Amte gefordert werden;
Zeugnisse zum Nachweise der Voraussetzungen für den Bezug eines Unterhaltsbeitrages von einer Gebietskörperschaft, einer öffentlichen Anstalt, einem Privatpensionsinstitut, einer Versorgungsanstalt;
Zeugnisse über die erfüllte Verbindlichkeit zur Lesung von Messen, behufs der Erfolglassung des darüber gewidmeten Betrages oder der dafür gestifteten Rente;
Zeugnisse, durch die eine in öffentlichen Angelegenheiten zu legende Rechnung belegt werden muß;
Klauseln, die auf Grund besonderer Rechtsvorschriften einzelnen Urkunden der Kontrolle wegen oder zur Beglaubigung amtlich beigefügt werden müssen;
Zeugnisse über vertragsmäßige Leistungen an Gebietskörperschaften oder öffentliche Anstalten über die Qualität dieser Leistungen oder die Einhaltung der Vertragsbedingungen, damit die Unternehmer zur Befriedigung ihrer Forderung gelangen können;
Waagzettel, solange davon kein amtlicher Gebrauch durch Verwendung als Beilage gemacht wird;
Auszüge aus Tauf-, Geburts-, Trauungs- und Sterberegistern und aus dem Partnerschaftsbuch, dann Zeugnisse über Geburts-, Trauungs-, Todesfälle und Fälle der Eintragung einer Partnerschaft um die im diplomatischen Wege von auswärtigen Behörden entweder durch die österreichischen Gesandtschaften im Ausland oder durch die fremden, hierlands anwesenden Gesandten angesucht wird, bei reziprokem Verfahren, solange sie im Ausland verwendet werden;
Abstammungspapiere, die im Interesse der Landestierzucht für Zuchttiere zu erbringen sind;
Zeugnisse der Reisenden in Bergführerbüchern und in Trägerlegitimationen;
Ursprungszeugnisse sowie auf Handelsrechnungen angebrachte Vidierungsvermerke, die von in- oder ausländischen Einfuhrbehörden bei der Eingangsabfertigung von Waren verlangt werden;
Bestätigungen zum Nachweis, daß im Zollverfahren eine Gesamtsicherheit oder eine Befreiung von der Sicherheitsleistung bewilligt worden ist;
An- und Abmeldevermerke, die von den Meldebehörden anläßlich der An- oder Abmeldung auf den Meldezetteln angebracht werden;
Kursbesuchsbestätigungen, die von juristischen Personen im Sinne des § 4 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, ausgestellt werden;Kursbesuchsbestätigungen, die von juristischen Personen im Sinne des Paragraph 4, des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1973,, ausgestellt werden; Zeugnisse, die von gemäß § 40a KFG 1967, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichteten Zulassungsstellen in Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben ausgestellt werden;Zeugnisse, die von gemäß Paragraph 40 a, KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichteten Zulassungsstellen in Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben ausgestellt werden;
Verschlußanerkenntnisse, die auf Grund zollrechtlicher Vorschriften von den Zollbehörden ausgestellt oder anerkannt werden;
Bescheinigungen in Angelegenheiten der Verordnung (EG) Nr. 939/97 der Kommission vom 26. Mai 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tiere und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels in der jeweils geltenden Fassung;
Zeugnisse über Dienstleistungen;
von inländischen Gerichten ausgestellte Zeugnisse; in Justizverwaltungsangelegenheiten jedoch nur, wenn hiefür eine Justizverwaltungsgebühr vorgesehen ist;
Strafregisterbescheinigungen, die als Nachweis der persönlichen Eignung zur Verwendung als ehrenamtliche Sanitäter gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 Sanitätergesetz dienen;Strafregisterbescheinigungen, die als Nachweis der persönlichen Eignung zur Verwendung als ehrenamtliche Sanitäter gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Sanitätergesetz dienen;
Zeugnisse, die für Zwecke der Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ausgestellt werden;
Diebstahls- und Verlustanzeigebestätigungen, die auch als Berechtigung verwendet werden können.
(Anm.: Tarifpost 15)Anmerkung, Tarifpost 15)
15. Zulassungsscheine und Überstellungsfahrtscheine (§§ 41 und 46 KFG, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung)15. Zulassungsscheine und Überstellungsfahrtscheine (Paragraphen 41 und 46 KFG, Bundesgesetzblatt Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung)
(1)Absatz einsBescheinigungen, die von einer gemäß § 40a KFG 1967, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichteten ZulassungsstelleBescheinigungen, die von einer gemäß Paragraph 40 a, KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichteten Zulassungsstelle
aus Anlaß der Zulassung zum Verkehr über die erfolgte Zulassung ausgestellt werden (Zulassungsschein), feste Gebühr
110,40 Euro,
über die erteilte Bewilligung von Überstellungsfahrten ausgestellt werden (Überstellungsfahrtschein), feste Gebühr
77 Euro.
(2)Absatz 2Die Gebührenschuld entsteht mit der Ausfertigung des Zulassungsscheines (Überstellungsfahrtscheines) durch die Zulassungsstelle. Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse der Zulassungsschein (Überstellungsfahrtschein) ausgestellt wird. Die Gebühr ist bei der Zulassungsstelle einzuzahlen. § 241 Abs. 2 und Abs. 3 BAO gilt sinngemäß. Die Zulassungsstelle darf den Zulassungsschein (Überstellungsfahrtschein) nur nach erfolgter Zahlung der Gebühr aushändigen.Die Gebührenschuld entsteht mit der Ausfertigung des Zulassungsscheines (Überstellungsfahrtscheines) durch die Zulassungsstelle. Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse der Zulassungsschein (Überstellungsfahrtschein) ausgestellt wird. Die Gebühr ist bei der Zulassungsstelle einzuzahlen. Paragraph 241, Absatz 2 und Absatz 3, BAO gilt sinngemäß. Die Zulassungsstelle darf den Zulassungsschein (Überstellungsfahrtschein) nur nach erfolgter Zahlung der Gebühr aushändigen.
(3)Absatz 3Der Rechtsträger der Zulassungsstelle haftet für die Gebühr. Er hat gesondert für jede von ihm eingerichtete Zulassungsstelle die Gebühr für die in einem Kalendermonat erteilten Zulassungen und bewilligten Überstellungsfahrten bis zum 15. des nächstfolgenden Monats (Fälligkeitstag) an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern zu entrichten.
(4)Absatz 4Die Gebührenpflicht gemäß TP 14 für Zulassungsscheine (Überstellungsfahrtscheine), die von Behörden des Bundes oder der Länder ausgestellt sind, bleibt unberührt.
(5)Absatz 5(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 144/2001)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2001,)
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16 Führerscheine
(1)Absatz einsFührerscheine, ausgestellt
auf Grund der Erteilung der Lenkberechtigung
55,70 Euro,
ausgenommen solche gemäß § 22 Abs. 1 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, in der jeweils geltenden Fassung,ausgenommen solche gemäß Paragraph 22, Absatz eins, FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung, auf Grund der Umschreibung einer ausländischen Lenkberechtigung
55,70 Euro,
auf Grund der Verlängerung einer befristeten Lenkberechtigung
45,60 Euro,
ausgenommen solche gemäß §§ 20 Abs. 4 oder 21 Abs. 2 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, in der jeweils geltenden Fassung,ausgenommen solche gemäß Paragraphen 20, Absatz 4, oder 21 Absatz 2, FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung, auf Grund der Ausdehnung der Lenkberechtigung auf weitere Klassen oder Unterklassen
45,60 Euro,
auf Grund von sonstigen Änderungen oder Ergänzungen, ohne Rücksicht auf ihre Anzahl
45,60 Euro.
(2)Absatz 2
Vornahme von Änderungen oder Ergänzungen in einem Führerschein, ohne Rücksicht auf ihre Anzahl
33,10 Euro,
Wiederausfolgung des Führerscheines nach Ablauf der Entziehungsdauer
36,50 Euro.
(3)Absatz 3(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 52/2009)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,) (4)Absatz 4Die in den Abs. 1 bis 3 angeführten Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.Die in den Absatz eins bis 3 angeführten Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
(5)Absatz 5Hinsichtlich des Entstehens der Gebührenschuld, des Gebührenschuldners sowie des Pauschalbetrages gilt § 14 Tarifpost 9 Abs. 4 und 5 sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Pauschalbetrag in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 3 je Schrift 21,80 Euro, in allen anderen Fällen 19,60 Euro je Schrift oder Amtshandlung beträgt. Die Behörde darf den Führerschein oder den Mopedausweis nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.Hinsichtlich des Entstehens der Gebührenschuld, des Gebührenschuldners sowie des Pauschalbetrages gilt Paragraph 14, Tarifpost 9 Absatz 4 und 5 sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Pauschalbetrag in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und 3 je Schrift 21,80 Euro, in allen anderen Fällen 19,60 Euro je Schrift oder Amtshandlung beträgt. Die Behörde darf den Führerschein oder den Mopedausweis nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.
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17 Katastralumschreibungen
(Anm.: Aufgehoben durch § 58 Z 3 BG, BGBl. Nr. 306/1968)Anmerkung, Aufgehoben durch Paragraph 58, Ziffer 3, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968,)
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18 Amtshandlungen nach dem Gesetz vom 23. Mai 1883, RGBl. Nr. 83, über die Evidenzhaltung des Grundsteuerkatasters in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 86/192118 Amtshandlungen nach dem Gesetz vom 23. Mai 1883, RGBl. Nr. 83, über die Evidenzhaltung des Grundsteuerkatasters in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1921,
(Anm.: Aufgehoben durch § 58 Z 3 BG, BGBl. Nr. 306/1968)Anmerkung, Aufgehoben durch Paragraph 58, Ziffer 3, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968,)