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Gebührengesetz 1957 § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebührengesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 267/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.09.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

GebG

Index

32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken

Text

Paragraph 14,

Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen.

Tarifpost

1 Abschriften

  1. Absatz eins1. Amtliche Abschriften, wenn sie von anderen Behörden als Gerichten ausgestellt und beglaubigt werden, von jedem Bogen feste Gebühr .................................................................. 13,20 Euro,

    Ziffer 2 nichtamtliche Abschriften, von den Parteien selbst verfasste, wenn sie von anderen Behörden als Gerichten beglaubigt werden, von jedem Bogen feste Gebühr .................................................. 6,60 Euro.

  2. Absatz 2Werden auf einem Bogen die Abschriften mehrerer Urkunden (Schriften) und deren Beilagen vereint und beglaubigt, so ist die Gebühr für jede Abschrift gesondert zu entrichten.
  3. Absatz 3Wird vom Patentamt zur Geltendmachung von Prioritätsrechten in anderen Ländern gleichzeitig die Herstellung mehrerer Abschriften von Patentanmeldungen oder Gebrauchsmusteranmeldungen begehrt, so ist die Gebühr nur für eine Abschrift zu entrichten; auf der zweiten und jeder weiteren Abschrift ist vom Patentamt ein Vermerk über die Gebührenfreiheit nach dieser Bestimmung anzubringen.
  4. Absatz 4(anm.: aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1997,)

Tarifpost

2 Amtliche Ausfertigungen

                                                     vom ersten Bogen

                                                       feste Gebühr

  (1) 1. Erteilung einer Befugnis oder Anerkennung

einer Befähigung oder sonstigen gesetzlichen

Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit,

sofern nicht unten besonders angeführt ................   77 Euro,

  2. Ernennung zum Notare, Handelsmakler, Zulassung als

Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, Eintragung als

Rechtsanwalt oder Patentanwalt ........................  263,40 Euro,

  3. Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft

     a) in den Fällen des § 10 StbG, soweit es sich

        nicht um solche des § 10 Abs. 4 StbG handelt, .  900 Euro,

     b) in den Fällen der §§ 10 Abs. 4, 11a Abs. 2,

        oder 25 Abs. 2 StbG .......:...................  200 Euro,

     c) in den Fällen der §§ 12 Z 3 und 17 ............  200 Euro,

     d) in anderen als in lit. a bis c genannten

        Fällen ........................................  700 Euro,

  4. Bergführerbücher .................................   15,20 Euro,

  5. Trägerlegitimationen .............................   13,20 Euro,

  6. Ausstellung eines Leichenpasses ..................   77 Euro,

  7. Bewilligung zur Enterdigung einer

Leiche ................................................   77 Euro,

  8. Erteilung einer bergrechtlichen Suchbewilligung

oder Verlängerung von deren Geltungsdauer, Erteilung

einer bergrechtlichen Bewilligung zum Suchen und

Erforschen nichtkohlenwasserstofführender geologischer

Strukturen ............................................  352,50 Euro,

  9. a) Verleihung einer Bergwerksberechtigung für ein

     Grubenmaß oder eine Überschar, Genehmigung der

     Übertragung einer Bergwerksberechtigung durch

     Rechtsgeschäft unter Lebenden ....................   88,10 Euro,

  b) Anerkennung eines bergrechtlichen

     Gewinnungsfeldes, Erteilung einer bergrechtlichen

     Speicherbewilligung oder Genehmigung der

     Übertragung einer Speicherbewilligung durch

     Rechtsgeschäft unter Lebenden ....................  734,40 Euro,

  10. Bewilligung zur Änderung des Familiennamens oder

des Vornamens .........................................  352,50 Euro.

  1. Absatz 2Wird die unter Ziffer 10, genannte Bewilligung mittels eines Bescheides gleichzeitig einer Mehrheit von Personen erteilt, für die sie nicht schon kraft gesetzlicher Bestimmung gilt, so ist die Gebühr so oftmals zu entrichten, als die Anzahl dieser Personen beträgt. Die Gebührenentrichtung obliegt allen Personen zur ungeteilten Hand, denen die Bewilligung erteilt wurde oder für die sie kraft gesetzlicher Bestimmung wirkt.
  2. Absatz 3Anmerkung, Aufgehoben durch Art. römisch III B. Ziffer 2, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1983,)

Tarifpost

3 Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2001,)

Tarifpost

4 Auszüge

  1. Absatz eins1. Auszüge aus Amtsschriften und amtlich

verwahrten Privatschriften im allgemeinen wie amtliche Abschriften;

  1. Ziffer 2
    Auszüge, Abschriften aus Personenstandsbüchern, Registern und Matriken sowie Bescheinigungen über Geburten, Aufgebote, Trauungen und Sterbefälle von jedem Bogen feste Gebühr ................... 6,60 Euro.
  2. Ziffer 3
    Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2001,)
  1. Absatz 2Werden zwei oder mehrere Geburts-, Trauungs- oder Sterbefälle in einer Ausfertigung bestätigt, so ist die Gebühr von 6,60 Euro so oft zu entrichten, als Fälle bestätigt werden.
  2. Absatz 3Auszüge, Abschriften und Bescheinigungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, die von gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften ausgestellt werden, sind gebührenfrei.
  3. Absatz 4Auszüge, Abschriften und Bescheinigungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, die für Zwecke der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ausgestellt werden, sind gebührenfrei; dies gilt auch für jene ausländischen Schriften, die in diesem Zusammenhang zum amtlichen Gebrauch vorgelegt werden.

Tarifpost

5 Beilagen

  1. Absatz einsBeilagen, das sind Schriften und Druckwerke aller Art, wenn sie einer gebührenpflichtigen Eingabe (einem Protokolle) beigelegt werden, von jedem Bogen feste Gebühr ................................................ 3,60 Euro, jedoch nicht mehr als 21,80 Euro je Beilage.
  2. Absatz 2Die Beilagengebühr entfällt, wenn eine Schrift bei einer früheren Verwendung als Beilage bereits vorschriftsmäßig gestempelt wurde oder für sie eine Gebühr nach einer anderen Bestimmung dieses Bundesgesetzes entrichtet wurde oder festzusetzen ist oder mit einem Vermerk gemäß Paragraph 13, Absatz 4, versehen ist.
  3. Absatz 3Von der Beilagengebühr sind befreit
    1. Ziffer eins
      Armutszeugnisse;
    2. Ziffer 2
      die in- und ausländischen öffentlichen
    Kreditpapiere, deren Kupons und Talons und die
    geldvertretenden Papiere;
    1. Ziffer 3
      Schriften und Druckwerke, die einem Ansuchen um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft oder einem Ansuchen um Erteilung eines Aufenthaltstitels beigelegt werden.

Tarifpost

6 Eingaben

  1. Absatz einsEingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, feste

Gebühr ................................................ 13,20 Euro.

  1. Absatz 2Der erhöhten Eingabengebühr von 43,60 Euro unterliegen
    1. Ziffer eins
      Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder die Anerkennung einer Befähigung oder sonstigen
    gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit;
    1. Ziffer 2
      Ansuchen um Ernennung zum Notar, Handelsmakler, um Zulassung als Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, um Eintragung als Patentanwalt;
    2. Ziffer 3
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,)
    3. Ziffer 4
      Ansuchen um Bewilligung, ausländische Orden
    anzunehmen und zu tragen, um Verleihung von Titeln und Auszeichnungen einschließlich jener für gewerbliche Unternehmungen;
    1. Ziffer 5
      Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen;
    2. Ziffer 6
      Anmeldungen einer Sorte nach dem Sortenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung.
  2. Absatz 3Der erhöhten Eingabengebühr
    1. Litera a
      von 80 Euro, bei Minderjährigen von 50 Euro, unterliegen Ansuchen um Erteilung eines Aufenthaltstitels. Paragraph 14, Tarifpost 8 Absatz 4, gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass dieser Gebietskörperschaft je Ansuchen ein Betrag von 15 Euro zusteht;
    2. Litera b
      von 110 Euro unterliegen Ansuchen um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.
  3. Absatz 4Werden Eingaben in mehrfacher Ausfertigung

überreicht, so unterliegen die zweite und jede weitere Gleichschrift nur der einfachen Eingabengebühr.

  1. Absatz 5Der Eingabengebühr unterliegen nicht
    1. Ziffer eins
      Eingaben an die Gerichte; in Justizverwaltungsangelegenheiten jedoch nur, wenn hiefür eine Justizverwaltungsgebühr vorgesehen ist;
    2. Ziffer 2
      Gesuche um Erteilung von Unterstützungen und
      sonstige Eingaben im öffentlichen Fürsorgewesen;
    3. Ziffer 3
      Gesuche um die Verleihung eines Stipendiums sowie Eingaben in Unterrichtsangelegenheiten (einschließlich Begründung und Beendigung des Schulverhältnisses) und in Prüfungsangelegenheiten öffentlicher oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen, der Schulen im Sinne des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, sowie der Akademien im Sinne des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste und der Hebammenakademien im Sinne des Hebammengesetzes, mit Ausnahme von Eingaben im Verfahren betreffend Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln, Externistenprüfungen, Nostrifikation ausländischer Zeugnisse und Ersatzbestätigungen für verlorene Zeugnisse;
    4. Ziffer 4
      Eingaben an Verwaltungsbehörden, außer an Zollbehörden in den Fällen der Ziffer 4 a,, in Abgabensachen;
    5. Ziffer 4 a
      Eingaben an Zollbehörden in Angelegenheiten des Zollrechts oder der sonstigen Eingangs- oder Ausgangsabgaben;
    6. Ziffer 5
      Eingaben in konsularischen Angelegenheiten an österreichische Vertretungsbehörden im Ausland;
    7. Ziffer 6
      Eingaben (Ansuchen, Anträge) in Bewirtschaftungsangelegenheiten (zum Beispiel Ansuchen um Bezugscheine, Dringlichkeitsbescheinigungen, Kontingentscheine usw.);
    8. Ziffer 7
      Eingaben im Verwaltungsstrafverfahren.
    9. Ziffer 8
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 1999,)
    10. Ziffer 9
      Eingaben um Befreiung von der Rundfunk-, Fernsehrundfunk- und Fernsprechgebühr sowie Eingaben, mit denen die Übertragung der Rundfunk- oder Fernsehrundfunkbewilligung auf eine andere Person am angegebenen Standort beantragt wird, die Übernahme der Bewilligung nach dem Tod des Bewilligungsinhabers oder die Verlegung des Standortes durch den Bewilligungsinhaber angezeigt oder der Verzicht auf die Bewilligung erklärt wird;
    11. Ziffer 10
      Ansuchen um Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis und Eingaben öffentlich-rechtlich Bediensteter und ihrer Hinterbliebenen in Dienstrechtsangelegenheiten;
    12. Ziffer 11
      Eingaben im Studien- und Prüfungswesen der Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und der kirchlichen theologischen Lehranstalten (Art. römisch fünf Paragraph eins, des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 1934,), einschließlich der Eingaben an diese Einrichtungen im Bereich der Studienberechtigung;
    13. Ziffer 12
      Eingaben von Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, um Anleitung zur Vornahme von Verfahrenshandlungen während eines Verfahrens;
    14. Ziffer 13
      Eingaben von Zeugen und Auskunftspersonen zur Erlangung der gesetzlich vorgesehenen Zeugengebühren;
    15. Ziffer 14
      Verlustanzeigen;
    16. Ziffer 15
      Anfragen um Bekanntgabe, welches Organ einer Gebietskörperschaft für eine bestimmte Angelegenheit zuständig ist;
    17. Ziffer 16
      Anfragen über Ausbildungsmöglichkeiten;
    18. Ziffer 17
      Eingaben, mit welchen in einem anhängigen Verfahren zu einer vorangegangenen Eingabe eine ergänzende Begründung erstattet, eine Erledigung urgiert oder eine Eingabe zurückgezogen wird;
    19. Ziffer 18
      Eingaben nach den landesgesetzlichen Vorschriften zur Förderung des Wohnbaues und der Wohnhaussanierung;
    20. Ziffer 19
      Eingaben in Angelegenheiten des Außenhandelsgesetzes und auf Grund einer auf Artikel 113 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gestützten Verordnung im Bereich der handelspolitischen Maßnahmen;
    21. Ziffer 20
      Einwendungen und Stellungnahmen zur Wahrung der rechtlichen Interessen zu Vorhaben der Errichtung oder Inbetriebnahme von Bauwerken und Anlagen aller Art sowie im Verfahren zur Genehmigung solcher Vorhaben dies gilt nicht für Eingaben des Bewilligungswerbers;
    22. Ziffer 21
      Eingaben an die parlamentarischen Organe und Einrichtungen (die Präsidenten des Nationalrates, die Präsidenten des Bundesrates, die parlamentarischen Ausschüsse, die Ausschußobmänner sowie die Parlamentsdirektion);
    23. Ziffer 22
      Eingaben an gemäß Paragraph 40 a, KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichtete Zulassungsstellen;
    24. Ziffer 23
      Anträge auf Bekanntgabe von Umweltdaten nach dem Umweltinformationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung, und nach gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften;
    25. Ziffer 24
      Ansuchen um Ausstellung und Vornahme der in Paragraph 14, Tarifpost 8 Absatz eins,, Absatz 5 a und Absatz 5 b,, Tarifpost 9 und Tarifpost 16 angeführten Schriften und Amtshandlungen;
    26. Ziffer 25
      Anfragen über das Bestehen von Rechtsvorschriften oder deren Anwendung;
    27. Ziffer 26
      Eingaben um Ausstellung von Bescheinigungen und Genehmigungen in Angelegenheiten der Verordnung (EG) Nr. 939/97 der Kommission vom 26. Mai 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tiere und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels in der jeweils geltenden Fassung;
    28. Ziffer 27
      Eingaben um Ausstellung von Strafregisterbescheinigungen für ehrenamtliche Sanitäter gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Sanitätergesetz.

Tarifpost 7

Protokolle (Niederschriften)

  1. Absatz eins1. Protokolle, die an Stelle einer Eingabe errichtet werden, unterliegen der für die Eingabe, die sie

vertreten, in der Tarifpost 6 festgesetzten Gebühr. Dies gilt nicht für Protokolle, die Eingaben an die Gerichte vertreten; in Justizverwaltungsangelegenheiten jedoch nur, wenn hiefür eine Justizverwaltungsgebühr vorgesehen ist.

  2. Befunde und Vernehmungen anläßlich der Erteilung

eines amtlichen Zeugnisses oder einer amtlichen

Bewilligung auf Einschreiten von Privatpersonen von

jedem Bogen feste Gebühr ..............................   13,20 Euro;

  3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 144/2001)

  4. Protokolle (Niederschriften) über

  a) eine Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft vom

     ersten Bogen feste Gebühr ........................  263,40 Euro,

  b) eine Versammlung der Gesellschafter einer

     Gesellschaft mit beschränkter Haftung vom ersten

     Bogen feste Gebühr ...............................  131,70 Euro.

  c) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 15 BG, BGBl.

     Nr. 668/1976)

  5. Protokolle (Niederschriften) über Verlosungen oder

Auslosungen von Wertpapieren vom ersten Bogen feste

Gebühr ................................................   99,30 Euro;

  6. Protokolle über die Aufnahme eines

Wechsel(Scheck)protestes, wenn sie vom Notar

aufgenommen werden ....................................   13,20 Euro.

  (2) Protokolle (Niederschriften) nach Abs. 1 Z 4 lit. a und b,

die ausschließlich die Anpassung der Satzungen oder der

Gesellschaftsverträge an die Bestimmungen des

1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998, zum Gegenstand

haben, sind gebührenfrei.

  (3) Protokolle und Niederschriften, die für Zwecke der Verleihung

der österreichischen Staatsbürgerschaft errichtet werden, sind

gebührenfrei.

Tarifpost

8 Einreise- und Aufenthaltstitel

  (1) Erteilung eines Einreisetitels (Visum)

  1. Durchreisevisum (Visum B) ................... 60 Euro.

  2. Reisevisum (Visum C) ........................ 60 Euro.

  3. Sammelvisum

     Durchreisevisum (Visum B) oder Reisevisum

     (Visum C) für 5 bis 50 Personen ............. 60 Euro

                                     plus 1 Euro pro Person.

  4. Aufenthaltsvisum (Visum D) .................. 43,60 Euro.

  1. Ziffer 5
    Aufenthaltsvisum, das gleichzeitig als Visum
    für den kurzfristigen Aufenthalt Gültigkeit
    besitzt (Visum D + C) ....................... 76 Euro.
  1. Absatz eins aDie Visumgebühr für Drittstaatsangehörige von Staaten, mit denen die Europäische Union ein Sichtvermerksabkommen betreffend eine Änderung der Visumgebühren geschlossen hat, wird für die unter Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Visa durch diese Abkommen festgesetzt.
  2. Absatz eins bDie Visumgebühr für Drittstaatsangehörige von Staaten, mit denen die Europäische Union ein Sichtvermerksabkommen – aufgrund eines Mandates des Rates, das vor dem 1. 1. 2007 erteilt wurde – verhandelt, beträgt bis zum Ende dieser Verhandlungen, längstens aber bis zum 1. 1. 2008 für die unter Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Visa 35 Euro.
  3. Absatz 21. Die Erteilung von Einreisetiteln gemäß Absatz eins, sowie die Ausstellung von Diplomatenvisa und Dienstvisa, sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit;
    1. Ziffer 2
      Gebührenfrei ist die Erteilung eines Visums für:
      1. Litera a
        Kinder unter 6 Jahren,
      2. Litera b
        Schüler, Studenten, postgraduierte Studenten und begleitende Lehrer im Rahmen einer Reise zu Studien- oder Ausbildungszwecken,
      3. Litera c
        Forscher aus Drittstaaten, die sich im Sinne der Empfehlung 2005/761/EG (ABl. Nr. L 289 vom 03.11.2005 Sitzung 23) zu Forschungszwecken innerhalb der Gemeinschaft bewegen,
      4. Litera d
        begünstigte Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100;
    2. Ziffer 3
      Einreisetitel gemäß Absatz eins,, wenn diese der Wahrung kultureller, außenpolitischer, entwicklungspolitischer, humanitärer oder sonstiger erheblicher öffentlicher Interessen dienen oder dafür eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, sowie Diplomatenvisa und Dienstvisa, sofern Gegenseitigkeit besteht, sind von den Gebühren befreit.
  4. Absatz 3Die Gebührenschuld für die Erteilung von Einreisetiteln gemäß Absatz eins, entsteht mit der Hinausgabe (Aushändigung) durch die Behörde. Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse der Einreisetitel ausgestellt wird. Die Behörde darf den Einreisetitel nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.
  5. Absatz 4Erfolgt die Ausstellung des Einreisetitels gemäß Absatz eins, durch eine Behörde eines Landes oder einer Gemeinde, steht dieser Gebietskörperschaft je erteiltem Einreisetitel ein Pauschalbetrag von 2,10 Euro zu.

  (5) Erteilung und Ausfolgung eines Aufenthaltstitels durch eine

Behörde mit dem Sitz im Inland

  1. befristeter Aufenthaltstitel

     (§ 8 Abs. 1 Z 1, 2 und 5 NAG)                        20 Euro,

     bei Minderjährigen                                   50 Euro

  2. unbefristeter Aufenthaltstitel

     (§ 8 Abs. 1 Z 3 und 4 NAG)                           70 Euro,

     bei Minderjährigen                                   100 Euro.

  (5a) Ausstellung

  1. einer Anmeldebescheinigung (§ 9 Abs. 1 Z 1 NAG) ....  15 Euro

  2. einer Daueraufenthaltskarte (§ 9 Abs. 1 Z 2

     NAG) ...............................................  56 Euro

  3. eines Lichtbildausweises für EWR-Bürger (§ 9

     Abs. 2 NAG) ........................................  56 Euro.

  (5b) Abnahme der erkennungsdienstlichen Daten bei Antragstellung,

die zur Herstellung eines Aufenthaltstitels erforderlich sind (§ 19

Abs. 4 NAG)..............................................  10 Euro.

Erfolgt die Abnahme dieser Daten durch eine Behörde eines Landes oder einer Gemeinde, steht dieser Gebietskörperschaft der Betrag zur Gänze zu.

  1. Absatz 6Die Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß Absatz 5 und die Dokumentationen gemeinschaftsrechtlicher Aufenthalts- und Niederlassungsrechte gemäß Absatz 5 a, sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
  2. Absatz 7Hinsichtlich des Entstehens der Gebührenschuld, des Gebührenschuldners sowie des Pauschalbetrages bei Aufenthaltstiteln gemäß Absatz 5 und bei Dokumentationen gemeinschaftsrechtlicher Aufenthalts- und Niederlassungsrechte gemäß Absatz 5 a, gelten die Absatz 3 und 4 sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Pauschalbetrag im Falle des Absatz 5, Ziffer eins, 20 Euro, im Falle des Absatz 5, Ziffer 2, 35 je erteiltem Aufenthaltstitel, im Falle des Absatz 5 a, Ziffer eins, 2 Euro und im Falle des Absatz 5 a, Ziffer 2 und 3 35 Euro je ausgestellter Dokumentation gemeinschaftsrechtlichen Aufenthalts- und Niederlassungsrechtes, beträgt. Bei Abnahme der Daten nach Absatz 5 b, sind für das Entstehen der Gebührenschuld Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3 und für die Person des Gebührenschuldners Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, anzuwenden. Die Behörde darf Aufenthaltstitel (Absatz 5,) und Dokumentationen gemeinschaftsrechtlicher Aufenthalts- und Niederlassungsrechte (Absatz 5 a,) nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.

Tarifpost

9 Reisedokumente

  (1) Reisepässe

  1. gewöhnlicher Reisepass, Fremdenpass,

     Konventionsreisepass .............................    69,90 Euro

  1. Ziffer 2
    Reisepass gemäß § 17 Abs. 2 erster Satz Passgesetz
    100 Euro
  2. Ziffer 2 a
    Reisepass gemäß § 17 Abs. 2 zweiter Satz Passgesetz
    220 Euro
  3. Ziffer 3
    Reisepass gemäß § 8 Abs. 5 Passgesetz
    30 Euro
  4. Ziffer 4
    Reisepass gemäß § 8 Abs. 5 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 erster Satz Passgesetz
    45 Euro
  5. Ziffer 4 a
    Reisepass gemäß § 8 Abs. 5 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 zweiter Satz Passgesetz
    165 Euro

  5. Erweiterung des Geltungsbereiches ................    60,80 Euro

  6. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2009)

  7. sonstige über Antrag erfolgte Änderungen oder

     Ergänzungen, ohne Rücksicht auf deren

     Anzahl............................................    26,30 Euro

  8. Ausstellung eines Identitätsausweises ............    56,70 Euro

  (2) Passersätze

  1. Personalausweis ................................... 56,70 Euro,

  1. Ziffer eins a
    Personalausweis für eine Person, die bei der Antragstellung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
    26,30 Euro

  2. sonstiger Passersatz (zB Grenzkarte, Ausflugsschein)

     a) Bewilligung zum einmaligen Grenzübertritt ......  1 Euro,

     b) Bewilligung zum mehrmaligen Grenzübertritt

        - bei einer Gültigkeitsdauer bis zu einem

          halben Jahr ..................................  2,10 Euro,

        - bei einer Gültigkeitsdauer von mehr als

          einem halben Jahr ............................  3,20 Euro,

     c) Bewilligung zum mehrmaligen Grenzübertritt im

        Ausflugsverkehr für mehrere Personen

        (Sammelausflugsschein) je Person ...............  1,80 Euro.

  1. Absatz 3Die Ausstellung der in den Absatz eins und 2 angeführten Schriften und die Vornahme der darin angeführten Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
  2. Absatz 4Die Gebührenschuld entsteht mit der Hinausgabe (Aushändigung) des Reisedokumentes durch die Behörde. Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse das Reisedokument ausgestellt wird. Der Gebührenschuldner hat bei Überreichung des Antrages auf Ausstellung des Reisedokumentes eine Vorauszahlung in Höhe der voraussichtlichen Gebühr zu entrichten. Die Vorauszahlung ist auf Antrag zu erstatten, wenn keine Gebührenschuld entsteht.

Paragraph 241, Absatz 2 und 3 BAO gelten sinngemäß. Die Behörde darf das Reisedokument nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.

  1. Absatz 5Erfolgt die Ausstellung des Reisedokumentes durch eine Behörde eines Landes oder einer Gemeinde, steht dieser Gebietskörperschaft je Reisedokument ein Pauschalbetrag zu. Dieser beträgt in den Fällen
    • Strichaufzählung
      des Abs. 1 Z 1
      53,03 Euro
    • Strichaufzählung
      des Abs. 1 Z 2
      79 Euro
    • Strichaufzählung
      des Abs. 1 Z 2a
      199 Euro
    • Strichaufzählung
      des Abs. 1 Z 5
      34,50 Euro
    • Strichaufzählung
      des Abs. 1 Z 8
      30,50 Euro
    • Strichaufzählung
      des Abs. 2 Z 1
      35 Euro
    In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3,, 4 und 4a sowie des Absatz 2, Ziffer eins a und 2 steht der Gebietskörperschaft der gesamte Betrag zu.

Tarifpost

10 Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2001,)

Tarifpost

11 Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2001,)

Tarifpost

12 Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1994,)

Tarifpost

13 Unterschriftsbeglaubigungen

Beurkundung der Echtheit von Unterschriften oder von

Handzeichen durch Notare oder andere zur Beurkundung befugte

Personen (Urkundspersonen) sowie durch vergleichbare

ausländische Urkundspersonen, sofern die die Beglaubigung

enthaltende Schrift geeignet ist, die Echtheit der

Unterschriften oder Handzeichen nicht nur gegenüber einer

bestimmten Behörde oder einem bestimmten Gericht zu bekunden,

von jedem Bogen feste Gebühr ...........................  13,20 Euro.

Tarifpost

14 Zeugnisse

  (1) Amtliche Zeugnisse, das sind Schriften, die von Organen der

Gebietskörperschaften oder von ausländischen Behörden oder Gerichten

ausgestellt werden und durch die persönliche Eigenschaften oder

Fähigkeiten oder tatsächliche Umstände bekundet werden, von jedem

Bogen feste Gebühr .....................................  13,20 Euro.

  1. Absatz 2Der Gebühr unterliegen nicht
    1. Ziffer eins
      Armutszeugnisse, auch als Beilagen stempelpflichtiger Eingaben und Protokolle;
    2. Ziffer 2
      Zeugnisse, die im öffentlichen Fürsorgewesen
    beizubringen sind;
    1. Ziffer 3
      Impfzeugnisse;
    2. Ziffer 4
      Zeugnisse in Unterrichtsangelegenheiten von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen, von Schulen im Sinne des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, sowie der Akademien im Sinne des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste und der Hebammenakademien im Sinne des Hebammengesetzes, mit Ausnahme der Zeugnisse über Externistenprüfungen;
    3. Ziffer 5
      Zeugnisse zur Rechtfertigung des Fernbleibens der Schüler vom Unterricht in diesen Schulen;
    4. Ziffer 6
      Zeugnisse in Studienangelegenheiten im Bereich der Universitäten, der Pädagogischen Hochschulen und der kirchlichen theologischen Lehranstalten (Art. römisch fünf Paragraph eins, des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 1934,), einschließlich der Zeugnisse dieser Einrichtungen im Rahmen der Studienberechtigung;
    5. Ziffer 7
      Zeugnisse über die Anmeldung des Übertrittes von einem Glaubensbekenntnisse zu einem anderen;
    6. Ziffer 8
      Zeugnisse, die aus Sanitätsrücksichten von einer öffentlichen Behörde oder einem Amte gefordert werden;
    7. Ziffer 9
      Zeugnisse zum Nachweise der Voraussetzungen für den Bezug eines Unterhaltsbeitrages von einer Gebietskörperschaft, einer öffentlichen Anstalt, einem Privatpensionsinstitut, einer Versorgungsanstalt;
    8. Ziffer 10
      Zeugnisse über die erfüllte Verbindlichkeit zur Lesung von Messen, behufs der Erfolglassung des darüber gewidmeten Betrages oder der dafür gestifteten Rente;
    9. Ziffer 11
      Zeugnisse, durch die eine in öffentlichen
    Angelegenheiten zu legende Rechnung belegt werden muß;
    1. Ziffer 12
      Klauseln, die auf Grund besonderer Rechtsvorschriften einzelnen Urkunden der Kontrolle wegen oder zur Beglaubigung amtlich beigefügt werden müssen;
    2. Ziffer 13
      Zeugnisse über vertragsmäßige Leistungen an Gebietskörperschaften oder öffentliche Anstalten über die Qualität dieser Leistungen oder die Einhaltung der Vertragsbedingungen, damit die Unternehmer zur Befriedigung ihrer Forderung gelangen können;
    3. Ziffer 14
      Waagzettel, solange davon kein amtlicher Gebrauch durch Verwendung als Beilage gemacht wird;
    4. Ziffer 15
      Auszüge aus Tauf-, Geburts-, Trauungs- und Sterberegistern, dann Zeugnisse über Geburts-,
    Trauungs-, Todesfälle, um die im diplomatischen Wege von auswärtigen Behörden entweder durch die
    österreichischen Gesandtschaften im Ausland oder durch die fremden, hierlands anwesenden Gesandten angesucht wird, bei reziprokem Verfahren, solange sie im Auslande verwendet werden;
    1. Ziffer 16
      Abstammungspapiere, die im Interesse der Landestierzucht für Zuchttiere zu erbringen sind;
    2. Ziffer 17
      Zeugnisse der Reisenden in Bergführerbüchern und in Trägerlegitimationen;
    3. Ziffer 18
      Ursprungszeugnisse sowie auf Handelsrechnungen angebrachte Vidierungsvermerke, die von in- oder ausländischen Einfuhrbehörden bei der Eingangsabfertigung von Waren verlangt werden;
    4. Ziffer 19
      Bestätigungen zum Nachweis, daß im Zollverfahren eine Gesamtsicherheit oder eine Befreiung von der Sicherheitsleistung bewilligt worden ist;
    5. Ziffer 20
      An- und Abmeldevermerke, die von den Meldebehörden anläßlich der An- oder Abmeldung auf den Meldezetteln angebracht werden;
    6. Ziffer 21
      Kursbesuchsbestätigungen, die von juristischen Personen im Sinne des Paragraph 4, des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1973,, ausgestellt werden;
    7. Ziffer 22
      Zeugnisse, die von gemäß Paragraph 40 a, KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichteten Zulassungsstellen in Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben ausgestellt werden;
    8. Ziffer 23
      Verschlußanerkenntnisse, die auf Grund zollrechtlicher Vorschriften von den Zollbehörden ausgestellt oder anerkannt werden;
    9. Ziffer 24
      Bescheinigungen in Angelegenheiten der Verordnung (EG) Nr. 939/97 der Kommission vom 26. Mai 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tiere und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels in der jeweils geltenden Fassung;
    10. Ziffer 25
      Zeugnisse über Dienstleistungen;
    11. Ziffer 26
      von inländischen Gerichten ausgestellte Zeugnisse; in Justizverwaltungsangelegenheiten jedoch nur, wenn hiefür eine Justizverwaltungsgebühr vorgesehen ist;
    12. Ziffer 27
      Strafregisterbescheinigungen, die als Nachweis der persönlichen Eignung zur Verwendung als ehrenamtliche Sanitäter gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Sanitätergesetz dienen;
    13. Ziffer 28
      Zeugnisse, die für Zwecke der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ausgestellt werden;
    14. Ziffer 29
      Diebstahls- und Verlustanzeigebestätigungen, die auch als Berechtigung verwendet werden können.

Anmerkung, Tarifpost 15)

  1. Ziffer 15
    Zulassungsscheine und Überstellungsfahrtscheine (Paragraphen 41 und 46 KFG, Bundesgesetzblatt Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung)

  (1) Bescheinigungen, die von einer gemäß § 40a KFG 1967, BGBl.

Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichteten

Zulassungsstelle

  a) aus Anlaß der Zulassung zum Verkehr über die

     erfolgte Zulassung ausgestellt werden

     (Zulassungsschein), feste Gebühr .................  110,40 Euro,

  b) über die erteilte Bewilligung von

     Überstellungsfahrten ausgestellt werden

     (Überstellungsfahrtschein), feste Gebühr .........   77 Euro.

  1. Absatz 2Die Gebührenschuld entsteht mit der Ausfertigung des Zulassungsscheines (Überstellungsfahrtscheines) durch die Zulassungsstelle. Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse der Zulassungsschein (Überstellungsfahrtschein) ausgestellt wird. Die Gebühr ist bei der Zulassungsstelle einzuzahlen. Paragraph 241, Absatz 2 und Absatz 3, BAO gilt sinngemäß. Die Zulassungsstelle darf den Zulassungsschein (Überstellungsfahrtschein) nur nach erfolgter Zahlung der Gebühr aushändigen.
  2. Absatz 3Der Rechtsträger der Zulassungsstelle haftet für die Gebühr. Er hat gesondert für jede von ihm eingerichtete Zulassungsstelle die Gebühr für die in einem Kalendermonat erteilten Zulassungen und bewilligten Überstellungsfahrten bis zum 15. des nächstfolgenden Monats (Fälligkeitstag) an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu entrichten.
  3. Absatz 4Die Gebührenpflicht gemäß TP 14 für Zulassungsscheine (Überstellungsfahrtscheine), die von Behörden des Bundes oder der Länder ausgestellt sind, bleibt unberührt.
  4. Absatz 5Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2001,)

Tarifpost

16 Führerscheine

  (1) Führerscheine, ausgestellt

  1. auf Grund der Erteilung der Lenkberechtigung ......  55,70 Euro,

     ausgenommen solche gemäß § 22 Abs. 1 FSG, BGBl. I

     Nr. 120/1997, in der jeweils geltenden Fassung,

  2. als Duplikat ......................................  45,60 Euro,

  3. auf Grund der Umschreibung einer ausländischen

     Lenkberechtigung ..................................  55,70 Euro,

  4. auf Grund der Verlängerung einer befristeten

     Lenkberechtigung ..................................  45,60 Euro,

     ausgenommen solche gemäß §§ 20 Abs. 4 oder 21

     Abs. 2 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, in der jeweils

     geltenden Fassung,

  5. auf Grund der Ausdehnung der Lenkberechtigung auf

     weitere Klassen oder Unterklassen .................  45,60 Euro,

  6. auf Grund von sonstigen Änderungen oder

     Ergänzungen, ohne Rücksicht auf ihre Anzahl .......  45,60 Euro.

  (2) 1. Vornahme von Änderungen oder Ergänzungen in

         einem Führerschein, ohne Rücksicht auf ihre

         Anzahl ........................................  33,10 Euro,

      2. Wiederausfolgung des Führerscheines nach

         Ablauf der Entziehungsdauer ...................  36,50 Euro.

  1. Absatz 3Anmerkung, aufgehoben durch BGBL. römisch eins Nr. 52/2009)
  2. Absatz 4Die in den Absatz eins bis 3 angeführten Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
  3. Absatz 5Hinsichtlich des Entstehens der Gebührenschuld, des Gebührenschuldners sowie des Pauschalbetrages gilt Paragraph 14, Tarifpost 9 Absatz 4 und 5 sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Pauschalbetrag in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und 3 je Schrift 21,80 Euro, in allen anderen Fällen 19,60 Euro je Schrift oder Amtshandlung beträgt. Die Behörde darf den Führerschein oder den Mopedausweis nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.

Tarifpost

17 Katastralumschreibungen

Anmerkung, Aufgehoben durch Paragraph 58, Ziffer 3, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968,)

Tarifpost

18 Amtshandlungen nach dem Gesetz vom 23. Mai 1883, RGBl. Nr. 83, über die Evidenzhaltung des Grundsteuerkatasters in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1921,

Anmerkung, Aufgehoben durch Paragraph 58, Ziffer 3, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968,)

Anmerkung

1. Zur Tarifpost 1:
siehe auch § 87 Abs. 7 Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961.
2. Zur Tarifpost 2:
NOV: Der Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Erklärung nach Art. II des BG, BGBl. Nr. 170/1983 ist gemäß
Art. III dieses Gesetzes von den Stempelgebühren befreit.
3. Zur Tarifpost 2, 3, 5, 6, 7, 9, 10, 14, 15 und 16:
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 668/1976.
4. Zur Tarifpost 14:
siehe auch § 80 Schulunterrichtsgesetz 1986, BGBl. Nr. 472/1986.

Schlagworte

Protest, Wechselprotest, Scheckprotest, Visum, Fotokopie, Diplomatenpost, Taufregister, Geburtsregister, Trauungsregister, BGBl. Nr. 267/1967, Geburtsfall, Trauungsfall, Anmeldevermerk, Hinfahrt, Arbeitsort, Patentmusteranmeldung, Eingangsabgabe, Fernsehrundfunkgebühr, Rundfunkbewilligung, Schulzeugnis, Universitätsschulbereich, Studienzweck, BGBl. I Nr. 100/2005

Im RIS seit

28.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2019

Gesetzesnummer

10003882

Dokumentnummer

NOR40109074

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/267/P14/NOR40109074

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