P. 3 des Abschnittes V des Erlasses des BM für Finanzen vom 18. März 1955, Zl. 142.310-11/54, ABl. der österreichischen Finanzverwaltung, Jg. 1955, Nr. 83, ist verfassungsrechtlich nicht bedenklich. Denn nach § 14 TP 6 des GebG 1957 sind von jedem Bogen mit S 6,-- zu vergebühren: " Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlichrechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen. "Nach der angeführten Verordnungsstelle sind in diesem Ausmaß gebührenpflichtig" Dienstaufsichtsbeschwerden im Privatinteresse des Einschreiters ". Wenn nun der Bf. meint, daß eine Dienstaufsichtsbeschwerde niemals im Interesse des Einschreiters, sondern immer nur im öffentlichen Interesse erhoben werden kann, so kann ihm der VfGH darin nicht beipflichten. Zwar ist die Dienstaufsicht im öffentlichen Interesse auszuüben; es kann aber ein Einschreiter durchaus auch ein Privatinteresse daran haben, daß diese Dienstaufsicht von der Aufsichtsbehörde ausgeübt wird, und wenn er dann eine Aufsichtsbeschwerde überreicht, so überreicht er sie zumindest auch in seinem privaten Interesse.P. 3 des Abschnittes römisch fünf des Erlasses des BM für Finanzen vom 18. März 1955, Zl. 142.310-11/54, ABl. der österreichischen Finanzverwaltung, Jg. 1955, Nr. 83, ist verfassungsrechtlich nicht bedenklich. Denn nach Paragraph 14, TP 6 des GebG 1957 sind von jedem Bogen mit S 6,-- zu vergebühren: " Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlichrechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen. "Nach der angeführten Verordnungsstelle sind in diesem Ausmaß gebührenpflichtig" Dienstaufsichtsbeschwerden im Privatinteresse des Einschreiters ". Wenn nun der Bf. meint, daß eine Dienstaufsichtsbeschwerde niemals im Interesse des Einschreiters, sondern immer nur im öffentlichen Interesse erhoben werden kann, so kann ihm der VfGH darin nicht beipflichten. Zwar ist die Dienstaufsicht im öffentlichen Interesse auszuüben; es kann aber ein Einschreiter durchaus auch ein Privatinteresse daran haben, daß diese Dienstaufsicht von der Aufsichtsbehörde ausgeübt wird, und wenn er dann eine Aufsichtsbeschwerde überreicht, so überreicht er sie zumindest auch in seinem privaten Interesse.
Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Petitionsrecht besteht in der Freiheit, Anträge allgemeiner Art an die Organe der Gesetzgebung oder Vollziehung zu stellen und die Erlassung bestimmter genereller Anordnungen oder die Abstellung bestimmter rechtlicher Zustände zu begehren.
Eine Petition liegt nicht vor, wenn die Eingabe keine Anträge oder Anregungen allgemeiner Art enthält.