Verfassungsgerichtshof (VfGH)

Rechtssatz für B125/48 B178/48

Entscheidungsart

Keine Angabe

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

1804

Geschäftszahl

B125/48; B178/48

Entscheidungsdatum

25.06.1949

Index

Keine Angabe

Norm

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz §37, AVG §37
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz §57, AVG §57
Vereinsgesetz 1951 §25, VerG 1951 §25 Abs2
Vereinsgesetz 1951 §27, VerG 1951 §27
  1. AVG 1950 § 37 gültig von 01.09.1950 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. AVG 1950 § 57 gültig von 01.09.1950 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. § 27 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 66/2002
  2. § 27 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1987
  3. § 27 gültig von 06.08.1954 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 141/1954

Beachte

Metadatenquelle: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014

Rechtssatz

Die Auflösung eines Vereines ist nicht nur zulässig, sondern geradezu geboten, wenn der Verein tatsächlich die Absicht hat, auf Grund seiner mit der Rechtsordnung in Widerspruch stehenden Statuten weiterhin eine Vereinstätigkeit zu entfalten. Die Behörde hat sich aber in dieser Hinsicht Gewißheit zu verschaffen und dem Verein in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, so daß dieser nicht nur Gelegenheit zur Aufklärung der maßgeblichen Tatsachen, sondern insbesondere auch die Möglichkeit hat, eine Umbildungsanzeige zu erstatten.

Die Wahrung des Parteiengehörs ist eine kardinale Voraussetzung eines gesetzmäßigen Verwaltungsverfahrens, in ihr erblickt das AVG in verfahrensrechtlicher Beziehung offenbar eine der wichtigsten Sicherungen des rechtsstaatlichen Prinzips. Nun gibt es gewisse Fälle, in denen ein Ermittlungsverfahren wegen Gefahr im Verzug nicht durchgeführt werden kann. Und daß solche Fälle insbesondere auch im Bereich des Vereinswesens gegeben sein können, ist selbstverständlich zuzubilligen. Allein es muß in Fällen dieser Art eben offenkundig Gefahr im Verzug gegeben sein und in verfahrensrechtlicher Hinsicht muß, auch in Handhabung des Vereinsgesetzes von 1867, {Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz Paragraph 57,, Paragraph 57, AVG} beachtet werden, falls die Vereinsbehörde nicht etwa zunächst bloß von der durch {Vereinsgesetz 1951 Paragraph 25,, Paragraph 25, Absatz 2, VereinsG} gebotenen Möglichkeit einer vorläufigen Sicherungsmaßnahme Gebrauch zu nehmen findet. Geht hingegen eine Behörde, ohne daß Gefahr im Verzug gegeben wäre, mit der sofortigen Auflösung eines Vereines vor, ohne dem Vorstand des Vereines i. S. des {Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz Paragraph 37,, Paragraph 37, AVG} Gelegenheit zur Geltendmachung seiner Rechte und rechtlichen Interessen zu bieten, dann bedeutet dies nicht nur eine Verletzung der gesetzlichen Verfahrensvorschriften, sondern i. S. der ständigen Judikatur des Reichsgerichtes und des VfGH auch eine Verletzung des den Mitgliedern des aufgelösten Vereines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Vereinsrechtes.

Die Verlautbarung der Vereinsauflösung in der "Amtlichen Zeitung" verfolgt den Zweck, die Auflösung zur allgemeinen Kenntnis, also auch zur Kenntnis der Vereinsmitglieder zu bringen.

Handelt es sich um einen Vereinsauflösungsbescheid, so läuft die Frist für die Beschwerde der ehemaligen Vereinsmitglieder nicht ab der Zustellung des Bescheides an den letzten Obmann, sondern erst von dem Augenblick an, in dem diese Mitglieder von der Auflösung Kenntnis erlangen, d. i. spätestens ab dem Tage der Verlautbarung durch die " Amtliche Zeitung" i. S. des {Vereinsgesetz 1951 Paragraph 27,, Paragraph 27, VereinsG}.

Entscheidungstexte

  • B125/48
    Entscheidungstext VfGH Keine Angabe 25.06.1949 B125/48

Schlagworte

Vereinsrecht Verwaltungsverfahren Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1949:B125.1949

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2018

Dokumentnummer

JFR_19490625_48B00125_01

Entscheidungstext B125/48 B178/48

Entscheidungsart

Keine Angabe

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

1804

Geschäftszahl

B125/48; B178/48

Entscheidungsdatum

25.06.1949

Index

Keine Angabe

Norm

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz §37, AVG §37
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz §57, AVG §57
Vereinsgesetz 1951 §25, VerG 1951 §25 Abs2
Vereinsgesetz 1951 §27, VerG 1951 §27
  1. AVG 1950 § 37 gültig von 01.09.1950 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. AVG 1950 § 57 gültig von 01.09.1950 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. § 27 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 66/2002
  2. § 27 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1987
  3. § 27 gültig von 06.08.1954 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 141/1954

Beachte

Metadaten: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014 - Judikaturquelle (PDF): Sammlung der Erkenntnisse [und wichtigsten Beschlüsse] des Verfassungsgerichtshofes NF 1–32 (1920–1932/33, 1945/46–1967) / Erkenntnisse und Beschlusse des Verfassungsgerichtshofes NF 33–44 (1968–1979)

Spruch

Siehe PDF-Dokument

Begründung

Siehe PDF Dokument

Schlagworte

Vereinsrecht Verwaltungsverfahren Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1949:B125.1949

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2018

Dokumentnummer

JFT_19490625_48B00125_00