Bundesrecht konsolidiert

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Vereinsgesetz 1951 § 25

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vereinsgesetz 1951

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 233/1951

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

10.11.1951

Außerkrafttretensdatum

31.12.1987

Index

10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Text

Paragraph 25, (1) Der Bescheid über die Auflösung wird in der Regel vom Landeshauptmann, in den Fällen des Paragraph 11, aber vom Bundesministerium für Inneres erlassen, an welches auch gegen einen Auflösungsbescheid des Landeshauptmannes binnen zwei Wochen die Berufung ergriffen werden kann. (AVG. 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1950,, Paragraph 63, Absatz 5,)

  1. Absatz 2,Die Unterbehörden (Paragraph 28,) sind jedoch berechtigt, die Tätigkeit eines Vereines, bei dem die im Paragraph 24, erwähnten Auflösungsgründe eintreten, bis zur endgültigen Entscheidung über die Auflösung einzustellen.

Gesetzesnummer

10000237

Dokumentnummer

NOR12004514

Alte Dokumentnummer

N11951123530

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1951/233/P25/NOR12004514

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