(2)Absatz 2,Die in § 28 Abs. 1 bezeichnete Behörde ist jedoch berechtigt, die Tätigkeit eines Vereines, bei dem einer der in § 24 angegebenen Auflösungsgründe eintritt, bis zur endgültigen Entscheidung über die Auflösung einzustellen.Die in Paragraph 28, Absatz eins, bezeichnete Behörde ist jedoch berechtigt, die Tätigkeit eines Vereines, bei dem einer der in Paragraph 24, angegebenen Auflösungsgründe eintritt, bis zur endgültigen Entscheidung über die Auflösung einzustellen.