Bundesrecht konsolidiert

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Vereinsgesetz 1951 § 25

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vereinsgesetz 1951

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 233/1951 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 66/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

01.01.1988

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002

Index

10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Text

Paragraph 25, (1) Der Bescheid über die Auflösung eines Vereines wird vom Landeshauptmann erlassen. Gegen einen solchen Bescheid kann Berufung an das Bundesministerium für Inneres ergriffen werden.

  1. Absatz 2,Die in Paragraph 28, Absatz eins, bezeichnete Behörde ist jedoch berechtigt, die Tätigkeit eines Vereines, bei dem einer der in Paragraph 24, angegebenen Auflösungsgründe eintritt, bis zur endgültigen Entscheidung über die Auflösung einzustellen.

Gesetzesnummer

10000237

Dokumentnummer

NOR12011820

Alte Dokumentnummer

N1198710340E

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1951/233/P25/NOR12011820

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