Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz § 57

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 172/1950 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 57

Inkrafttretensdatum

01.09.1950

Außerkrafttretensdatum

31.01.1991

Abkürzung

AVG 1950

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Paragraph 57,
  1. Absatz eins,Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.
  2. Absatz 2,Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
  3. Absatz 3,Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen.

Anmerkung

Form des Bescheids gem. §§ 58 ff

Schlagworte

Mandatsbescheid, Tarif, Rechtsmittel, Mandat, Satzung, Bestätigung, remonstrativ, Beurkundung

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026

Gesetzesnummer

10005221

Dokumentnummer

NOR12058458

Alte Dokumentnummer

N4195011368Q

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/172/P57/NOR12058458

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