(2)Absatz 2,Für einen behördlich aufgelösten Verein, der zum Zeitpunkt seiner Auflösung Vermögen besaß, ist ein Liquidator zu bestellen. Die Bestellung obliegt, wenn der Wert dieses Vermögens 500 000 S übersteigt, der Bundesregierung, andernfalls dem Landeshauptmann mit Zustimmung des zuständigen Bundesministeriums. Der Liquidator hat das Vereinsvermögen zu verwalten und zu verwerten. Hiebei stehen ihm alle nach den Statuten des aufgelösten Vereines den Vereinsorganen zukommenden Rechte zu. Er ist an die Weisungen gebunden, die ihm die Bundesregierung bzw. der Landeshauptmann erteilt. Das Vereinsvermögen ist, soweit dies möglich und erlaubt ist, dem statutengemäßen Vereinszweck oder verwandten Zwecken, ansonsten Zwecken der Sozialhilfe zuzuführen. Bei einem Wert des Vereinsvermögens unter 50 000 S kann der Landeshauptmann die Liquidation auch selbst durchführen, wenn dadurch das Liquidationsverfahren vereinfacht wird. Die vom Liquidator vorgenommenen unentgeltlichen Vermögensübertragungen sind von den bundesrechtlich geregelten Abgaben befreit.