Im Beschwerdefall hatte die belangte Behörde nur die Bestimmung des Gesamtvertrages anzuwenden. Der Gesamtvertrag regelt nicht die Rechtsbeziehungen zwischen dem Beschwerdeführer und seiner gesetzlichen beruflichen Vertretung (wozu die Parteien des Gesamtvertrages auch gar nicht berufen wären), insbesondere auch nicht die Verpflichtung zur Führung eines Pflichtkontos, sondern er knüpft bloß an den Umstand an, dass ein Vertragsarzt in Oberösterreich über ein solches - nach standesrechtlichen Bestimmungen verpflichtend einzurichtendes - Konto verfügt.
Die zur Einrichtung eines Kontos bei der Oö Landesbank verpflichtenden Vorschriften der Beitrags- und der Umlagenordnung der Ärztekammer waren daher weder von der belangten Behörde anzuwenden, noch sind sie vom Verfassungsgerichtshof bei seiner Entscheidung über die vorliegende Beschwerde anzuwenden.
Es war daher von der belangten Behörde auch nicht zu beurteilen, ob die seit dem Jahre 1924 bestehende Verpflichtung der Vertragsärzte im Land Oberösterreich zur Führung eines Pflichtkontos in jeder Hinsicht dem Gemeinschaftsrecht entspricht (was im Übrigen als Prüfung einer "bestehenden Beihilferegelung" in der ausschließlichen Zuständigkeit der Europäischen Kommission läge - vgl. EuGH Rs C-39/94, SFEI, Slg. 1996, I-3547, Rz 41 ff mwN; siehe auch VfSlg 14805/1997 mwN).Es war daher von der belangten Behörde auch nicht zu beurteilen, ob die seit dem Jahre 1924 bestehende Verpflichtung der Vertragsärzte im Land Oberösterreich zur Führung eines Pflichtkontos in jeder Hinsicht dem Gemeinschaftsrecht entspricht (was im Übrigen als Prüfung einer "bestehenden Beihilferegelung" in der ausschließlichen Zuständigkeit der Europäischen Kommission läge - vergleiche EuGH Rs C-39/94, SFEI, Slg. 1996, I-3547, Rz 41 ff mwN; siehe auch VfSlg 14805 aus 1997, mwN).