Keine Anwendbarkeit des §41 Abs7 StPO idF vor In-Kraft-Treten des StrafprozessreformG BGBl I 19/2004 (StPO-alt) betr den Ausschluss eines Rechtsmittels gegen die Beigebung eines Verfahrenshilfeanwaltes; auch keine Präjudizialität der Bestimmungen über die Gewährung der Verfahrenshilfe (§41 Abs2 StPO-alt).Keine Anwendbarkeit des §41 Abs7 StPO in der Fassung vor In-Kraft-Treten des StrafprozessreformG Bundesgesetzblatt Teil eins, 19 aus 2004, (StPO-alt) betr den Ausschluss eines Rechtsmittels gegen die Beigebung eines Verfahrenshilfeanwaltes; auch keine Präjudizialität der Bestimmungen über die Gewährung der Verfahrenshilfe (§41 Abs2 StPO-alt).
Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter; keine Überschreitung des Einleitungsbeschlusses.
Gegenstand des Disziplinarverfahrens war die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Verfahrenshelfer insgesamt und somit auch die Unterlassung der Ausführung der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens. Der Disziplinarbehörde oblag es, im Zuge des Disziplinarverfahrens zu untersuchen, ob der im Einleitungsbeschluss erhobene Vorwurf zutrifft, und im Disziplinarerkenntnis zu konkretisieren, inwiefern zutreffendenfalls der Beschwerdeführer seine Berufspflicht verletzt hat.
Keine Willkür; ausführliche Begründung der Entscheidung; schlüssige Beweiswürdigung.