Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
19289
Geschäftszahl
B970/10
Entscheidungsdatum
21.02.2011
Index
72 Wissenschaft, Hochschulen
72/01 Hochschulorganisation
Norm
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
WahlO für die Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder von Kollegialorganen der Johannes Kepler Universität Linz (WO-KO) §5, §7 Abs2, Abs3
Leitsatz
Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung
eines Wahlvorschlags für die Wahl der VertreterInnen der
Professorenkurie in den Senat der Johannes Kepler Universität Linz;
Zurückweisung der vom Zustellungsbevollmächtigten der Liste im
eigenen Namen erhobenen Beschwerde mangels Legitimation
Rechtssatz
Parteistellung nur der wahlwerbenden Gruppe im administrativen Wahlverfahren (vgl §7 Abs2 und Abs3 iVm §5 Abs2 Z5 WO-KO: Benennung einer/s Zustellungsbevollmächtigten als Voraussetzung für die Zulassung eines Wahlvorschlags; Verfügungen der Wahlkommission, wie Rückübermittlung des Wahlvorschlages zur Ergänzung oder Auftrag zur Verbesserung ergehen ausschließlich gegenüber der/m Zustellungsbevollmächtigten).Parteistellung nur der wahlwerbenden Gruppe im administrativen Wahlverfahren vergleiche §7 Abs2 und Abs3 in Verbindung mit §5 Abs2 Z5 WO-KO: Benennung einer/s Zustellungsbevollmächtigten als Voraussetzung für die Zulassung eines Wahlvorschlags; Verfügungen der Wahlkommission, wie Rückübermittlung des Wahlvorschlages zur Ergänzung oder Auftrag zur Verbesserung ergehen ausschließlich gegenüber der/m Zustellungsbevollmächtigten).
Schlagworte
Hochschulen, VfGH / Legitimation, Wahlen, Zustellung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:B970.2010
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2012
Dokumentnummer
JFR_09889779_10B00970_01