Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.02.2011

Geschäftszahl

B970/10

Sammlungsnummer

19289

Leitsatz

Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung eines Wahlvorschlags für die Wahl der VertreterInnen der Professorenkurie in den Senat der Johannes Kepler Universität Linz; Zurückweisung der vom Zustellungsbevollmächtigten der Liste im eigenen Namen erhobenen Beschwerde mangels Legitimation

Rechtssatz

Parteistellung nur der wahlwerbenden Gruppe im administrativen Wahlverfahren vergleiche §7 Abs2 und Abs3 in Verbindung mit §5 Abs2 Z5 WO-KO: Benennung einer/s Zustellungsbevollmächtigten als Voraussetzung für die Zulassung eines Wahlvorschlags; Verfügungen der Wahlkommission, wie Rückübermittlung des Wahlvorschlages zur Ergänzung oder Auftrag zur Verbesserung ergehen ausschließlich gegenüber der/m Zustellungsbevollmächtigten).