Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
19387
Geschäftszahl
B391/11
Entscheidungsdatum
09.06.2011
Index
L1 Gemeinderecht
L1010 Stadtrecht
Norm
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
Nö StadtrechtsorganisationsG §38 Abs4 litc, §44
Leitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde der Landeshauptstadt St Pölten gegen
einen Bescheid der Grundverkehrslandeskommission mangels
Legitimation; kein innerhalb der Beschwerdefrist gefasster Beschluss
des hiefür zuständigen Stadtsenates zur Beschwerdeerhebung; kein
Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausübung der Notkompetenz des
Bürgermeisters
Rechtssatz
Keine Zuständigkeit des Bürgermeisters für eine Entscheidung in dringenden Angelegenheiten nach §44 Nö StadtrechtsorganisationsG; keine Darlegung, dass es ausgeschlossen gewesen wäre, innerhalb der zur Verfügung stehenden Frist eine Sitzung des Stadtsenats eigens zwecks Beschlussfassung über die Beschwerdeerhebung einzuberufen.
Schlagworte
VfGH / Legitimation, Vertretung nach außen, Gemeinderecht,
Statutarstadt, Bürgermeister
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:B391.2011
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2012
Dokumentnummer
JFR_09889391_11B00391_01