Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.06.2011

Geschäftszahl

B391/11

Sammlungsnummer

19387

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde der Landeshauptstadt St Pölten gegen einen Bescheid der Grundverkehrslandeskommission mangels Legitimation; kein innerhalb der Beschwerdefrist gefasster Beschluss des hiefür zuständigen Stadtsenates zur Beschwerdeerhebung; kein Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausübung der Notkompetenz des Bürgermeisters

Rechtssatz

Keine Zuständigkeit des Bürgermeisters für eine Entscheidung in dringenden Angelegenheiten nach §44 Nö StadtrechtsorganisationsG; keine Darlegung, dass es ausgeschlossen gewesen wäre, innerhalb der zur Verfügung stehenden Frist eine Sitzung des Stadtsenats eigens zwecks Beschlussfassung über die Beschwerdeerhebung einzuberufen.