Abweisung der ersten Klage in derselben Rechtssache mit E v 30.11.09, A12/09; keine Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten, auch nicht durch die mittlerweile in Kraft getretene Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
Kostenzuspruch an den beklagten Bund, beinhaltend den für die Klagebeantwortung zuzusprechenden Einheitssatz von 100%.
Zurückweisung der Beschwerde gegen Entscheidungen des OGH mangels Zuständigkeit des VfGH.
A5/12, B v 18.06.12: Zurückweisung einer neuerlichen Klage wegen entschiedener Sache.