Bundesrecht konsolidiert: Standesregeln für Tankstellenbetreiber über den Zeitpunkt der Preisauszeichnung für Treibstoffe bei Tankstellen § 1, tagesaktuelle Fassung

Standesregeln für Tankstellenbetreiber über den Zeitpunkt der Preisauszeichnung für Treibstoffe bei Tankstellen § 1

Kurztitel

Standesregeln für Tankstellenbetreiber über den Zeitpunkt der Preisauszeichnung für Treibstoffe bei Tankstellen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 484/2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 48/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

14.03.2026

Außerkrafttretensdatum

31.12.2028

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph eins,

Betreiber von Tankstellen haben Preise für Treibstoffe gemäß Paragraphen 5 und 6 der Verordnung betreffend Preisauszeichnung für bestimmte Leistungen und für Treibstoffe, Bundesgesetzblatt Nr. 813 aus 1992, in der jeweils geltenden Fassung, auszuzeichnen. Eine Preiserhöhung ist an jedem Tag nur um 12.00 Uhr zulässig. Diese Preisauszeichnung ist nach Maßgabe der verfügbaren technischen Einrichtungen für die Preisumstellung unverzüglich vorzunehmen. Preissenkungen und damit verbundene Preisauszeichnungen dürfen jederzeit vorgenommen werden.

Im RIS seit

16.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2026

Gesetzesnummer

20007082

Dokumentnummer

NOR40276565

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2010/484/P1/NOR40276565