Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Standesregeln für Tankstellenbetreiber über den Zeitpunkt der Preisauszeichnung für Treibstoffe bei Tankstellen
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
14.03.2026
Außerkrafttretensdatum
31.12.2028
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 1.Paragraph eins,
Betreiber von Tankstellen haben Preise für Treibstoffe gemäß §§ 5 und 6 der Verordnung betreffend Preisauszeichnung für bestimmte Leistungen und für Treibstoffe, BGBl. Nr. 813/1992 in der jeweils geltenden Fassung, auszuzeichnen. Eine Preiserhöhung ist an jedem Tag nur um 12.00 Uhr zulässig. Diese Preisauszeichnung ist nach Maßgabe der verfügbaren technischen Einrichtungen für die Preisumstellung unverzüglich vorzunehmen. Preissenkungen und damit verbundene Preisauszeichnungen dürfen jederzeit vorgenommen werden. Betreiber von Tankstellen haben Preise für Treibstoffe gemäß Paragraphen 5 und 6 der Verordnung betreffend Preisauszeichnung für bestimmte Leistungen und für Treibstoffe, Bundesgesetzblatt Nr. 813 aus 1992, in der jeweils geltenden Fassung, auszuzeichnen. Eine Preiserhöhung ist an jedem Tag nur um 12.00 Uhr zulässig. Diese Preisauszeichnung ist nach Maßgabe der verfügbaren technischen Einrichtungen für die Preisumstellung unverzüglich vorzunehmen. Preissenkungen und damit verbundene Preisauszeichnungen dürfen jederzeit vorgenommen werden.
Im RIS seit
16.03.2026
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2026
Gesetzesnummer
20007082
Dokumentnummer
NOR40276565