Bundesrecht konsolidiert

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Standesregeln für Tankstellenbetreiber über den Zeitpunkt der Preisauszeichnung für Treibstoffe bei Tankstellen § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Standesregeln für Tankstellenbetreiber über den Zeitpunkt der Preisauszeichnung für Treibstoffe bei Tankstellen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 484/2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 186/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.06.2012

Außerkrafttretensdatum

20.03.2013

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Betreiber von Tankstellen haben Preise für Treibstoffe gemäß Paragraphen 5 und 6 der Verordnung betreffend Preisauszeichnung für bestimmte Leistungen und für Treibstoffe, Bundesgesetzblatt Nr. 813 aus 1992, in der jeweils geltenden Fassung, auszuzeichnen. Eine Preiserhöhung ist, soweit in Absatz 2, nicht anderes bestimmt ist, an jedem Tag nur um 12.00 Uhr zulässig. Diese Preisauszeichnung ist nach Maßgabe der verfügbaren technischen Einrichtungen für die Preisumstellung unverzüglich vorzunehmen. Preissenkungen und damit verbundene Preisauszeichnungen dürfen jederzeit vorgenommen werden.
  2. Absatz 2,Im Jahr 2012 sind für Tankstellenbetreiber bei Treibstoffen
    1. Litera a
      von Mittwoch, dem 6. Juni 11.00 Uhr, bis Sonntag, dem 10. Juni 24.00 Uhr, (Fronleichnam) und
    2. Litera b
      an den ersten beiden Ferienreisewochenenden im Sommer von Donnerstag, dem 28. Juni 11.00 Uhr, bis Sonntag, dem 1. Juli 24.00 Uhr, und von Donnerstag, dem 5. Juli 11.00 Uhr, bis zum Sonntag, dem 8. Juli 24.00 Uhr,
    keine Preisänderungen zulässig.

Im RIS seit

08.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2013

Gesetzesnummer

20007082

Dokumentnummer

NOR40140204

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