Seitenbereiche:
Zum Inhalt (
Accesskey
0)
Zur Navigationsleiste (
Accesskey
1)
Kontakt
(
Accesskey
4)
Impressum
(
Accesskey
5)
Datenschutzerklärung
(
Accesskey
6)
Barrierefreiheitserklärung
(
Accesskey
7)
Sitemap
(
Accesskey
8)
English
(
Accesskey
9)
Navigationsleiste:
Startseite
Bund
Länder
Bezirke
Gemeinden
Judikatur
Kundmachungen, Erlässe
Gesamtabfrage
Bundesrecht konsolidiert
Druckansicht
(
Accesskey
D)
.
Navigation im Suchergebnis
Standesregeln für Tankstellenbetreiber über den Zeitpunkt der Preisauszeichnung für Treibstoffe bei Tankstellen § 1
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 20.03.2013
§ 0 am 20.03.2013
§ 2 am 20.03.2013
Alle Fassungen
§ 1 heute
§ 1 gültig von 14.03.2026 bis 31.12.2028
zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 48/2026
§ 1 gültig von 24.12.2022 bis 13.03.2026
zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 492/2022
§ 1 gültig von 21.03.2013 bis 23.12.2022
zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 75/2013
§ 1 gültig von 01.06.2012 bis 20.03.2013
zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 186/2012
§ 1 gültig von 01.01.2011 bis 31.05.2012
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Standesregeln für Tankstellenbetreiber über den Zeitpunkt der Preisauszeichnung für Treibstoffe bei Tankstellen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 484/2010
zuletzt geändert durch
BGBl. II Nr. 186/2012
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.06.2012
Außerkrafttretensdatum
20.03.2013
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 1.
Paragraph eins,
(1)
Absatz eins,
Betreiber von Tankstellen haben Preise für Treibstoffe gemäß §§ 5 und 6 der Verordnung betreffend Preisauszeichnung für bestimmte Leistungen und für Treibstoffe,
BGBl. Nr. 813/1992
in der jeweils geltenden Fassung, auszuzeichnen. Eine Preiserhöhung ist, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, an jedem Tag nur um 12.00 Uhr zulässig. Diese Preisauszeichnung ist nach Maßgabe der verfügbaren technischen Einrichtungen für die Preisumstellung unverzüglich vorzunehmen. Preissenkungen und damit verbundene Preisauszeichnungen dürfen jederzeit vorgenommen werden.
Betreiber von Tankstellen haben Preise für Treibstoffe gemäß Paragraphen 5 und 6 der Verordnung betreffend Preisauszeichnung für bestimmte Leistungen und für Treibstoffe, Bundesgesetzblatt Nr. 813 aus 1992, in der jeweils geltenden Fassung, auszuzeichnen. Eine Preiserhöhung ist, soweit in Absatz 2, nicht anderes bestimmt ist, an jedem Tag nur um 12.00 Uhr zulässig. Diese Preisauszeichnung ist nach Maßgabe der verfügbaren technischen Einrichtungen für die Preisumstellung unverzüglich vorzunehmen. Preissenkungen und damit verbundene Preisauszeichnungen dürfen jederzeit vorgenommen werden.
(2)
Absatz 2,
Im Jahr 2012 sind für Tankstellenbetreiber bei Treibstoffen
a)
Litera a
von Mittwoch, dem 6. Juni 11.00 Uhr, bis Sonntag, dem 10. Juni 24.00 Uhr, (Fronleichnam) und
b)
Litera b
an den ersten beiden Ferienreisewochenenden im Sommer von Donnerstag, dem 28. Juni 11.00 Uhr, bis Sonntag, dem 1. Juli 24.00 Uhr, und von Donnerstag, dem 5. Juli 11.00 Uhr, bis zum Sonntag, dem 8. Juli 24.00 Uhr,
keine Preisänderungen zulässig.
Im RIS seit
08.06.2012
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2013
Gesetzesnummer
20007082
Dokumentnummer
NOR40140204
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2010/484/P1/NOR40140204
Navigation im Suchergebnis