Standesregeln für Tankstellenbetreiber über den Zeitpunkt der Preisauszeichnung für Treibstoffe bei Tankstellen
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 484 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 48 aus 2026,
römisch fünf
Paragraph eins
14.03.2026
31.12.2028
55 Wirtschaftslenkung
Betreiber von Tankstellen haben Preise für Treibstoffe gemäß Paragraphen 5 und 6 der Verordnung betreffend Preisauszeichnung für bestimmte Leistungen und für Treibstoffe, Bundesgesetzblatt Nr. 813 aus 1992, in der jeweils geltenden Fassung, auszuzeichnen. Eine Preiserhöhung ist an jedem Tag nur um 12.00 Uhr zulässig. Diese Preisauszeichnung ist nach Maßgabe der verfügbaren technischen Einrichtungen für die Preisumstellung unverzüglich vorzunehmen. Preissenkungen und damit verbundene Preisauszeichnungen dürfen jederzeit vorgenommen werden.
16.03.2026
20007082
NOR40276565