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Standesregeln für Tankstellenbetreiber über den Zeitpunkt der Preisauszeichnung für Treibstoffe bei Tankstellen § 1
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 23.12.2022
§ 0 am 23.12.2022
§ 2 am 23.12.2022
Alle Fassungen
§ 1 heute
§ 1 gültig von 14.03.2026 bis 31.12.2028
zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 48/2026
§ 1 gültig von 24.12.2022 bis 13.03.2026
zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 492/2022
§ 1 gültig von 21.03.2013 bis 23.12.2022
zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 75/2013
§ 1 gültig von 01.06.2012 bis 20.03.2013
zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 186/2012
§ 1 gültig von 01.01.2011 bis 31.05.2012
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Standesregeln für Tankstellenbetreiber über den Zeitpunkt der Preisauszeichnung für Treibstoffe bei Tankstellen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 484/2010
zuletzt geändert durch
BGBl. II Nr. 75/2013
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
21.03.2013
Außerkrafttretensdatum
23.12.2022
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 1.
Paragraph eins,
(1)
Absatz eins,
Betreiber von Tankstellen haben Preise für Treibstoffe gemäß §§ 5 und 6 der Verordnung betreffend Preisauszeichnung für bestimmte Leistungen und für Treibstoffe,
BGBl. Nr. 813/1992
in der jeweils geltenden Fassung, auszuzeichnen. Eine Preiserhöhung ist, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, an jedem Tag nur um 12.00 Uhr zulässig. Diese Preisauszeichnung ist nach Maßgabe der verfügbaren technischen Einrichtungen für die Preisumstellung unverzüglich vorzunehmen. Preissenkungen und damit verbundene Preisauszeichnungen dürfen jederzeit vorgenommen werden.
Betreiber von Tankstellen haben Preise für Treibstoffe gemäß Paragraphen 5 und 6 der Verordnung betreffend Preisauszeichnung für bestimmte Leistungen und für Treibstoffe, Bundesgesetzblatt Nr. 813 aus 1992, in der jeweils geltenden Fassung, auszuzeichnen. Eine Preiserhöhung ist, soweit in Absatz 2, nicht anderes bestimmt ist, an jedem Tag nur um 12.00 Uhr zulässig. Diese Preisauszeichnung ist nach Maßgabe der verfügbaren technischen Einrichtungen für die Preisumstellung unverzüglich vorzunehmen. Preissenkungen und damit verbundene Preisauszeichnungen dürfen jederzeit vorgenommen werden.
(2)
Absatz 2,
Im Jahr 2013 sind für Tankstellenbetreiber bei Treibstoffen
1.
Ziffer eins
von Donnerstag, dem 28. März, 11.00 Uhr, bis Montag, dem 1. April, 24.00 Uhr, (Ostern),
2.
Ziffer 2
von Mittwoch, dem 8. Mai, 11.00 Uhr, bis Sonntag, dem 12. Mai, 24.00 Uhr, (Christi Himmelfahrt),
3.
Ziffer 3
von Donnerstag, dem 16. Mai, 11.00 Uhr, bis Montag, dem 20. Mai, 24.00 Uhr, (Pfingsten),
4.
Ziffer 4
von Mittwoch, dem 29. Mai, 11.00 Uhr, bis Sonntag, dem 2. Juni, 24.00 Uhr, (Fronleichnam),
5.
Ziffer 5
an den ersten beiden Ferienreisewochenenden im Sommer von Donnerstag, dem 27. Juni, 11.00 Uhr, bis Sonntag, dem 30. Juni, 24.00 Uhr, und von Donnerstag, dem 4. Juli, 11.00 Uhr, bis Sonntag, dem 7. Juli, 24.00 Uhr und
6.
Ziffer 6
von Mittwoch, dem 14. August, 11.00 Uhr, bis Sonntag, dem 18. August, 24.00 Uhr, (Mariä Himmelfahrt)
keine Preisänderungen zulässig.
Im RIS seit
21.03.2013
Zuletzt aktualisiert am
28.12.2022
Gesetzesnummer
20007082
Dokumentnummer
NOR40148772
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2010/484/P1/NOR40148772
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