Bundesrecht konsolidiert

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Standesregeln für Tankstellenbetreiber über den Zeitpunkt der Preisauszeichnung für Treibstoffe bei Tankstellen § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Standesregeln für Tankstellenbetreiber über den Zeitpunkt der Preisauszeichnung für Treibstoffe bei Tankstellen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 484/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

31.05.2012

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph eins,

Betreiber von Tankstellen haben Preise für Treibstoffe gemäß Paragraphen 5 und 6 der Verordnung betreffend Preisauszeichnung für bestimmte Leistungen und für Treibstoffe, Bundesgesetzblatt Nr. 813 aus 1992, in der jeweils geltenden Fassung, auszuzeichnen. Eine Preiserhöhung ist an jedem Tag nur um 12.00 Uhr zulässig. Diese Preisauszeichnung ist nach Maßgabe der verfügbaren technischen Einrichtungen für die Preisumstellung unverzüglich vorzunehmen. Preissenkungen und damit verbundene Preisauszeichnungen dürfen jederzeit vorgenommen werden.

Im RIS seit

20.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2012

Gesetzesnummer

20007082

Dokumentnummer

NOR40125396

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